Fachbereich I, Fachdienst Finanzen
Festsetzung der Grundsteuer
Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Haushaltsjahr 2024 wird verzichtet, da sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2023 keine Änderung ergeben hat.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 1973 S. 965) in der zur Zeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2024 in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, zu erheben.
Neben den Grundsteuern A und B gilt dies auch für die weiteren Abgaben wie Hundesteuer, Pacht und Erbbauzins zu den einzelnen Fälligkeiten.
Steuerpflichtige, die einen Steuerbescheid benötigen, können diesen im Rathaus, Zimmer Nr. 4, bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-132, erhalten.
Gladenbach, 24.05.2023
vom 05.01.2023
Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach
Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist
– innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuer-vergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.
WO wird angemeldet?
Im Rathaus, Zimmer 4 bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-132, und bei den Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile.
Die An- und Abmeldeformulare können auch hier auf unserer Internettseite heruntergeladen und direkt bearbeitet werden.
Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden.
Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.
WARUM muss angemeldet werden?
Damit man sieht, dass der Hund angemeldet ist.
Damit man herausfinden kann, wem der Hund gehört.
Damit man weiß, dass für den Hund Steuern bezahlt werden.
vom 01.02.2022
Informationen zur Grundsteuerreform in Hessen ()
Sehr geehrte Eigentümerin, sehr geehrter Eigentümer,
wir möchten Sie frühzeitig über die neue Grundsteuer in Hessen informieren. Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 eingeführt. Doch bereits im laufenden Jahr 2022 sind die Kommunen und die Finanzämter im Land darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung Ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen.