25. Juli 2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.:0611 / 535-3261, Fax-Nr.: 0611 / 327605700
E-Mail: juergen.sauer@hvbg.hessen.de
Flurbereinigungsverfahren Weimar-B 255
Gz.: 2-MR-05-17-80-01-B-0005#006
Verfahrensnummer UF 1780
Öffentliche Bekanntmachung
I. Vorläufige Besitzeinweisung
Teilgebiet 1
1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
In dem Flurbereinigungsverfahren Weimar-B 255, UF 1780, werden die Beteiligten gemäß § 65, in Verbindung mit den §§ 62, 69 - 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, für das Teilgebiet 1 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den
15. August 2024 festgesetzt.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 25. Juni 2024 geregelt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
Name Tel.-Nr. E-Mail:
Herrn Christoph Parsch 0611 / 535-3212 christoph.parsch@hvbg.hessen.de
Frau Sabine Panz 0611 / 535-3345 sabine.panz@hvbg.hessen.de
Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 12. August 2024 gestellt werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.
Die Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde Marburg werden von Dienstag, den 13. August 2024 bis Donnerstag, den 15. August 2024, jeweils von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, im Bürgerhaus Niederweimar (Seiteneingang ehemalige Kegelbahngaststätte), Herborner Straße 36, 35096 Weimar (Lahn) anwesend sein.
Teilnehmende, die in der Örtlichkeit in ihre neuen Grundstücke eingewiesen werden wollen (Anzeige der Grenzpunkte), werden gebeten, vorab einen Termin -im oben genannten Zeitraum- mit Herrn Parsch oder Frau Panz abzustimmen.
3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).
3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
3.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
4. Bekanntmachung
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Weimar (Lahn) und in den angrenzenden Städten Gladenbach und Marburg und den Gemeinden Ebsdorfergrund, Fronhausen und Lohra öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen, Übersichtskarten der Teilgebiete und ein Auszug aus dem FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt
bei der Gemeinde Weimar (Lahn) im Rathaus, Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn) während der Dienstzeiten.
beim Amt für Bodenmanagement Marburg -Flurbereinigungsbehörde-, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, - zu den Öffnungszeiten vom Kundenservice.
Vorgenannte Unterlagen können auch bei den folgenden Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft Weimar-B 255, nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden:
Herrn Richard Weidemann, Hohlweg 14, 35096 Weimar (Lahn), Oberweimar, Telefon 06421 / 79213.
Herrn Kurt Barth, Bahnhofsweg 2, 35096 Weimar (Lahn), Wenkbach, Telefon 06421 / 7292
Herrn Matthias Happel, Altes Dorf 38, 35096 Weimar (Lahn), Niederweimar, Telefon 06421 /7206
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1780 abrufbar.
Begründung
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Die Grundstücke innerhalb des Teilgebietes 1 des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Das Teilgebiet 2 beschränkt sich auf ein geschlossenes Waldgebiet im Bereich der Gemarkung Oberweimar, Flur 4, Lage „Eicherhecke“ und „Hegewäldchen“ und ist von dieser vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.
Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Kocht-Straße 17, 35037 Marburg
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 25. Juni 2024 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.
Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberech-tigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte I. Teilgebiet des Flurbereinigungsgebietes einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten den möglichen entgegenstehenden Interessen einzelner Beteiligter.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 11. Juli 2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS) Im Auftrag
gez. Ufer
(Abteilungsleitung)