Informationen des Bundeamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zum baulichen Bevölkerungsschutz
27.02.2023
Der Magistrat der Stadt Gladenbach bietet auch in 2022 den Bürgerinnen und Bürgern (private Anlieferung) wieder die Möglichkeit der Entsorgung von Ast- und Strauchschnittgut.
Von den privaten Anliefern werden die nachfolgenden Gebühren für die Annahme von Ast- und Strauchschnittgut auf dem Annahmeplatz „Am Alten Schwimmbad“, OHGV Schutzhütte, Hüttenweg, erhoben:
1. Kleinstmengen (z.B. Schiebekarren, PKW-Kofferraum) Mindestgebühr 2,00 €
2. Kleinfahrzeuge (PKW’s (Kombi), PKW-Anhänger) 7,50 €
3. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen (hierzu gehören die üblichen Fahrzeuge und Anhänger mit normaler Beladung, z.B. Pritschenwagen, Traktoren, Traktoranhänger) - 10,00 €
4. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (hierzu gehören Fahrzeuge und Anhänger mit großer Beladung, z.B. LKW-Anhänger) - 15,00 €
Wenn Fahrzeuge oder Anhänger, die zu den Ziffern 3 und 4 zu zählen sind, nur die Mengen, die zu den Punkten 1 und 2 zu zählen sind, geladen haben, so gelten die Gebühren für die Punkte 1 und 2.
Termine 2023
Das Astmaterial kann von den Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Wochenenden gegen eine Gebühr an die Annahmestelle „Am Alten Schwimmbad“, OHGV Schutzhütte, Hüttenweg, angeliefert werden:
Freitag, 17.03.2023 Samstag, 18.03.2023
Freitag, 31.03.2023 Samstag, 01.04.2023
Freitag, 14.04.2023 Samstag, 15.04.2023
Freitag, 28.04.2023 Samstag, 29.04.2023
Freitag, 22.09.2023 Samstag, 23.09.2023
Freitag, 06.10.2023 Samstag, 07.10.2023
Freitag, 27.10.2023 Samstag, 28.10.2023
Freitag, 03.11.2023 Samstag, 04.11.2023
Was bei der Anlieferung von Ast- und Strauchschnitt zu beachten ist - es gelten folgende neue Anlieferbedingungen:
Angenommen werden:
Astschnitt
- holziges Material, Durchmesser an der Schnittfläche mindestens 2 bis 3 cm, mit oder
ohne Blätter
Baumwurzeln
- frei von Erde und Steinen, bis maximal 60 cm Durchmesser (Wurzelteller)
Stammholz
- bis maximal 60 cm Durchmesser
Nicht angenommen werden
- Heckenschnitt (unverholztes Material), wie z.B. Liguster-, Hainbuche- und Thujahecken,
dünnere Zweige mit hohem Laubanteil
- Stauden- und Krautschnitt
- Grünabfälle mit Erdanhaftungen
- feine Grünabfälle wie z.B. Rasenschnitt, Laub und Obst
Die vorgenannten Grünabfälle können beispielweise über die Bio-tonne, das Biomassezentrum Stausebach oder die Müllumschlag-station Marburg-Wehrda entsorgt werden.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass außerhalb der festgelegten Zeiten keine Annahme von Ast- und Strauchschnittgut erfolgen kann. Bitte planen Sie Ihre Arbeiten so ein, dass die angebotenen Termine wahrgenommen werden oder aber lagern Sie Ihr Schnittgut bis zum nächsten Annahmetermin auf eigenem Grundstück zwischen.
Der Magistrat der Stadt Gladenbach, Fachbereich II,
Herr Götze, Tel. 06462/201-211
17.10.2022
gerne möchten wir Sie heute darüber informieren, dass die Sonderabfall-Abgabetermine 2023 für die Bürgerinnen und Bürger ab sofort auf der Homepage des MZV unter https://mzv-biedenkopf.de/sondermuell-einsammlung-termine/ einsehbar sind.
Außerdem sind die Termine auch hier als PDF für Sie zur Verfügung.
22.03.2022
Ideen verwirklichen, Engagement und Ehrenamt unterstützen
Die Stadt Gladenbach sucht Bürgerinnen und Bürger, die Freude daran haben, sich für die Gemeinschaft vor Ort in vielfältiger Weise einzusetzen. Sie beteiligt sich aus diesem Grund an dem Engagement-Lotsen Programm des Landes Hessen.
Freiwilliges Engagement vor Ort unterstützen, Informieren und Beraten. Begleiten, Vernetzen und neue Projekte ins Leben rufen. Das sind die Ziele des Hessischen Engagement-Lotsen Programms. Engagement-Lotsinnen und- Lotsen können folgende Aufgaben übernehmen: Angebote im Bereich Seniorenarbeit unterstützen und ausbauen, Aufbau einer Ehrenamtsbörse und vieles mehr. Angehende Engagement-Lotsinnen und-Lotsen werden qualifiziert und von der Freiwilligenagentur Marburg-Biedenkopf e.V. sowie von der Stadt Gladenbach begleitet.
Mit ihrer Arbeit tragen sie zu einer lebendigen Engagement- Kultur und damit zu einer höheren Lebensqualität für sich und andere bei. Sie bringen ihre Erfahrungen im bürgerschaftlichen Engagement ein und unterstützen damit die Ehrenamtsförderung der Stadt Gladenbach.
Sie möchten gerne Projekte anstoßen, Ideen umsetzen und haben Zeit sich ehrenamtlich/freiwillig zu engagieren? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung für die Schulung zur/zum Engagement-Lotsin/-Lotse.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadt Gladenbach:
Frau Saskia Späth, Tel.: 06462 201-331, s.spaeth@gladenbach.de und
Frau Christina Schreiner, Tel.: 06462 201-322, c.schreiner@gladenbach.de
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
oder
Die Eintragung folgender Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes im Rathaus, Zimmer 6 und 7, Karl-Waldschmidt-Str. 3, 35075 Gladenbach während der Öffnungszeiten vornehmen.
Zudem wird Ihnen auf unserer Homepage ein Antragsformular zur Verfügung gestellt, das ausgefüllt und unterschrieben der Stadt übermittelt werden kann.
Bisher eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden.
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG
Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad
und derzeitige Anschriften
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk nach § 50 Abs. 2 des BMG
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Auskunftserteilung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 des BMG
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Auskunftserteilung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 2 und 3 des BMG
Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienangehörige Ihrer Mitglieder (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören über deren
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschrift und letzte frühere Wohnung,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. (Gilt nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Auskunftserteilung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 BMG
Dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf die Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln:
1. Familienname
2. Vorname
3. gegenwärtige Anschrift.
Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind diese zu löschen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Meldeangelegenheiten unter der Tel-Nr. 06462-201 231, -232 oder -233 gerne zur Verfügung.
Gladenbach, den 29.09.2021
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartner, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Einrichtung bedingter Sperrvermerke gemäß § 52 BMG
Wenn Personen in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Meldeangelegenheiten unter der Tel.-Nr.: 06462-201231-3 gerne zur Verfügung.
Gladenbach, den 27. Oktober 2017
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Die bisherigen melderechtlichen Regelungen der Länder werden damit abgelöst.
Eine wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes stellt die Einführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters dar. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann unter anderem eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug – und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung) – eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) vorzulegen ist.
Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend! Der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis wie Miete zugrunde liegt.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Sollte die meldepflichtige Person in ihr Eigenheim ziehen, ist bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt eine Selbsterklärung abzugeben. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen – also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters – entgegenwirken.
Ab dem 1.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung ihres Wohnsitzes eingeräumt.
Die Formulare der Wohnungsgeberbestätigung und der Selbsterklärung können unter den unten stehenden Links abgerufen, sowie im Rathaus, Zimmer 6, abgeholt werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt unter der Tel. 201-231 oder 201-232 gerne zur Verfügung.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Informationen über bauliche Selbstschutzmaßnahmen für Häuser und Wohnungen im Falle von extremen Wetterlagen und Hausbrand veröffentlicht. Die Informationen sind Teil der Reihe „Baulicher Bevölkerungsschutz“, die laufend ergänzt werden soll. Die Informationen stehen in Form von Flyern sowie als Video auf der Internetseite des BBK zur Verfügung.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Informationen über bauliche Selbstschutzmaßnahmen für Häuser und Wohnungen im Falle von Extremwetterlagen und sonstigen Gefahren veröffentlicht.
Zu den Hintergründen und Einzelheiten dieser Veröffentlichungen teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) mit;
„Hintergrund der Informationskampagne ist, dass künftig von einer Zunahme extremer Wetterereignisse
in Deutschland auszugehen sein wird. Die vorgeschlagenen Selbstschutzmaßnahmen können bei Neubauten bedacht, aber auch bei fertigen Häusern sinnvoll ergänzt werden.
In der Informationsreihe erschienen sind bisher ein
Die Flyer richten sich in erster Linie an die privaten Hausbesitzer.
Zu den genannten Themen hat das BBK auch Informationsvideos veröffentlicht, die auf der Homepage unter
www.bbk.bund.de zur Verfügung stehen. Das BBK hat darauf hingewiesen, dass in den nächsten Wochen weitere
Videos, Flyer und ausführliche Informationen bspw. zu den Themen Erdbeben, Sturm, Schneelast, Stromausfall oder Hochwasser online zu finden sein werden.
Die Korkeichenkulturen Spaniens und Portugals sind durch Übernutzung bedroht.
Aus der hochwertigen Rinde der Korkeichen werden unter anderem Flaschenkorken hergestellt. Diese lassen sich ohne großen Aufwand wiederverwerten.
Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass es die Möglichkeit gibt, im Untergeschoss des Rathauses, Karl-Waldschmidt-Str. 3, gebrauchte Flaschenkorken abzugeben.
Fachbereich II
Ordnungsamt