Längere Wartezeiten wegen Personalmangel
Aktuell kann es bei verschiedenen städtischen Dienstleistungen zu längeren Wartezeiten kommen. Diese Verzögerungen sind auf einen relativ hohen Krankenstand und damit verbundenen vorübergehenden Personalmangel zurückzuführen.
Wir bitten um Verständnis.
Barrierefreie Bushaltestellen in Weidenhausen und auf der Petersburg
Im Rahmen einer laufenden Maßnahme in den Stadtteilen Gladenbachs werden zurzeit Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut. Im zweiten Halbjahr 2023 werden die Umbaumaßnahmen für die beiden Haltestellen auf der Petersburg durchgeführt. Dadurch kommt es in den nächsten Wochen in diesem Bereich zu halbseitigen Sperrungen. Eine Anliegerversammlung wurde bereits durchgeführt. Der Baubeginn ist für KW 35 geplant, die gesamte Baumaßnahme ist mit ca. 12 Wochen veranschlagt.
Schadensmeldungen zum
Glasfaserausbau in Gladenbach
Wie Sie sicherlich alle wissen finden aktuell in den Stadtteilen Gladenbach und Mornshausen Arbeiten zum flächendeckenden Glasfaserausbau statt.
Auftraggeber dieser Baumaßnahme ist jedoch nicht die Stadt Gladenbach, sondern die GlasfaserPlus GmbH, an der u.a. die Ihnen bekannte Deutsche Telekom beteiligt ist. Auftragnehmer ist die Fa. Kessler & Pfaff. Im Moment sind bis zu acht Kolonnen gleichzeitig in Gladenbach durch die Fa. Kessler & Pfaff beauftragt.
Von Seiten der Bauverwaltung können diese Arbeiten aus personellen Gründen nur stichprobenweise kontrolliert werden, eine Bauabnahme dieser Arbeiten erfolgt auch erst nach Abschluss aller Arbeiten in den betroffenen Stadtteilen.
Zu diesen Arbeiten gibt es aktuell gelegentliche Mängelmeldungen an die Stadt Gladenbach, die dann an die GlasfaserPlus bzw. an den Auftragnehmer Kessler & Pfaff weitergeleitet werden müssen.
Da die GlasfaserPlus bemüht ist, in kürzester Zeit möglichst vielen Bürgern einen Glasfaseranschluss zu ermöglichen, werden zunächst die Glasfaserleitungen verlegt und im zweiten Schritt alle Oberflächenarbeiten zur hoffentlich vollsten Zufriedenheit der Bürger und der Bauverwaltung durchgeführt. Im Moment gibt es da noch einige Provisorien, die jedoch wieder zurückgebaut werden.
Bitte geben Sie den genauen Mängelort an, vielleicht sogar mit einem Bild versehen.
projektmanagement@kesslerundpfaff.de
Wir danken um Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit.
Ihre Stadtverwaltung Gladenbach
Peter Kremer
Bürgermeister
Bordsteinrampen
Hessen Mobil hat festgestellt, dass innerhalb vieler Ortsdurchfahrten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vermehrt von Straßenanliegern an durch Bordanlagen von der Straße getrennten Grundstückszufahrten Bordsteinrampen vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden. Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.
Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 FStrG bzw. § 16HStrG benutzt oder werden Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den verbotswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Dies ist in § 8 Abs. 7a FStrG bzw. § 17a HStrG geregelt.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt ist gem. § 8 Abs. 1 FStrG bzw. § 17 HStrG die Gemeinde die Erlaubnisbehörde und kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße gem. § 15 HStrG dar, diese Rechtsvorschrift gilt auch für Bundesstraßen. Die Missachtung der Vorschrift ist ebenso gem. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/ Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt (§ 303 StGB).
Wir bitten, die Bordsteinrampen zu entfernen und die Straßenrinnen frei zu halten.
Peter Kremer
Bürgermeister
Gladenbach, 22. August 2022
Bekanntmachung der
der Bodenrichtwerte
für den Bereich der Stadt Gladenbach
der Gutachterausschuss für Immobilienwerte hat die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2020 ermittelt.
Bis 2018 wurden die neu ermittelten Bodenrichtwerte (BRW) entsprechend der Hessischen Durchführungsverordnung zum BauGB § 14 (6) bei den Kommunen öffentlich ausgelegt.
Mit dem Inkrafttreten der Hessischen Ausführungsverordnung zum BauGB (BauGB-AV) ab dem 01.12.2018 ändert sich die Verfahrensweise.
In § 17 BauGB-AV ist geregelt, dass die Bodenrichtwerte landesweit zentral in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze zu veröffentlichen sind.
Zuständig für die Veröffentlichung ist die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) in Wiesbaden.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2018 sind bereits im Internet unter www.boris.hessen.de für die Öffentlichkeit einsehbar.
Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2020 können über den gleichen Link voraussichtlich ab Juni 2020 eingesehen werden. Gleichzeitig werden an dieser Stelle zusätzliche wichtige Informationen über die Bodenrichtwerte zur Verfügung gestellt.