Fachbereich IV
Bordsteinrampen
Hessen Mobil hat festgestellt, dass innerhalb vieler Ortsdurchfahrten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vermehrt von Straßenanliegern an durch Bordanlagen von der Straße getrennten Grundstückszufahrten Bordsteinrampen vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden. Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.
Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 FStrG bzw. § 16HStrG benutzt oder werden Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den verbotswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Dies ist in § 8 Abs. 7a FStrG bzw. § 17a HStrG geregelt.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt ist gem. § 8 Abs. 1 FStrG bzw. § 17 HStrG die Gemeinde die Erlaubnisbehörde und kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße gem. § 15 HStrG dar, diese Rechtsvorschrift gilt auch für Bundesstraßen. Die Missachtung der Vorschrift ist ebenso gem. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/ Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt (§ 303 StGB).
Wir bitten, die Bordsteinrampen zu entfernen und die Straßenrinnen frei zu halten.
Peter Kremer
Bürgermeister
Gladenbach, 22. August 2022
Bauleitplanung und Flächennutzungsplan der Stadt Gladenbach für das Feuerwehr-Gerätehaus Runzhausen
Verkauf von Brennholz
HVO-Hinterland Brennholzverkauf
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang wurde der Brennholzverkauf an die Bevölkerung innerhalb der Kommunen unterschiedlich durchgeführt. Im Rahmen der Gründung der Holzvermarktungsorganisation „Holzvermarktung im Hinterland“ soll die Vermarktung des Brennholzes in Zukunft nun einheitlich erfolgen.
Demnach wird es zukünftig keine individuelle Brennholzbereitstellung (Wunschmenge) mehr geben, sondern der Revierleiter wird Brennholzpolter bereitstellen, die von den Bürgern käuflich erworben werden können. Menge und Anzahl der bereitgestellten Polter werden dann auf Erfahrungswerten des jeweiligen Revierleiters basieren.
Die Brennholzbestellungen werden zukünftig, direkt bei der HVO-Hinterland (Tel. 06461/704-410 oder 06461/704-411, hvo-hinterland@biedenkopf.de ) aufgegeben.
Bekanntmachung der
der Bodenrichtwerte
für den Bereich der Stadt Gladenbach
der Gutachterausschuss für Immobilienwerte hat die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2020 ermittelt.
Bis 2018 wurden die neu ermittelten Bodenrichtwerte (BRW) entsprechend der Hessischen Durchführungsverordnung zum BauGB § 14 (6) bei den Kommunen öffentlich ausgelegt.
Mit dem Inkrafttreten der Hessischen Ausführungsverordnung zum BauGB (BauGB-AV) ab dem 01.12.2018 ändert sich die Verfahrensweise.
In § 17 BauGB-AV ist geregelt, dass die Bodenrichtwerte landesweit zentral in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze zu veröffentlichen sind.
Zuständig für die Veröffentlichung ist die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) in Wiesbaden.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2018 sind bereits im Internet unter www.boris.hessen.de für die Öffentlichkeit einsehbar.
Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2020 können über den gleichen Link voraussichtlich ab Juni 2020 eingesehen werden. Gleichzeitig werden an dieser Stelle zusätzliche wichtige Informationen über die Bodenrichtwerte zur Verfügung gestellt.