Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach §§ 55 oder 56 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Weitere Auskünfte, insbesondere wer für die Entgegennahme und Bearbeitung des Bauantrages ist, bekommen Sie bei uns.
Zuständiges Amt | Zuständiges Sachgebiet |
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Fachbereich IV - Bauverwaltung |