Straßenbeiträge
Die Stadtverordnetenversammlung hat in 2024 den Beschluss gefasst, die Bürgerinnen und Bürger Gladenbachs zu der möglichen Veranlagung von Straßenbeiträgen (also Beiträge der Bürgerinnen und Bürger für Grundhafte Sanierungen von Straßen) zu befragen.
Aktuell werden die Straßenbeiträge in Gladenbach einmalig veranlagt (manchmal auch mit mehreren Zahlungen durch Vorausleistungen bedingt).
Die Stadt Gladenbach hat dazu auch eine Satzung, die hier abgerufen werden kann.

Wenn Sie diese Karte dann irgendwann in den nächsten Wochen im Amtsblatt finden, dann können Sie damit abstimmen. Jeder Haushalt bekommt das Amtsblatt. Sie müssen für die Postkarte kein Porto bezahlen - der Versand ist frei. Eine Abstimmung per Internet wird bewusst nicht möglich sein.
Vor- und Nachteile von Wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat beschlossen, eine unverbindliche Umfrage zur Akzeptanz von einmaligen bzw. wiederkehrenden Straßenbeiträgen durchzuführen. Vorbereitend hierzu wurden im November 2024 sowie im März 2025 öffentliche Informationsveranstaltungen in Gladenbach abgehalten.
Ob die Einführung von Wiederkehrenden Straßenbeiträgen für den jeweiligen Grundstückseigentümer überwiegend zum Vor- oder zum Nachteil ist, hängt tatsächlich von den individuellen Gegebenheiten ab und kann daher für das gesamte Stadtgebiet nicht objektiv bewertet werden. Da sich die Kosten, welche verteilt werden müssen, nicht ändern, bedeuten vermeintliche Vorteile für den Einen aber auch immer Nachteile für einen Anderen.
Vermeintliche Vorteile für die Grundstückseigentümer können sein
- Hohe Einmalzahlungen entfallen, stattdessen regelmäßige „niedrigere“ Beiträge
- „gerechtere“ Verteilung, da alle Anlieger eines Abrechnungsgebietes beteiligt werden
- gegebenenfalls bessere Planungssicherheit für finanzielle Belastungen
- nur einfache Belastung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken
Vermeintliche Nachteile können jedoch auch sein
- „ungerechte“ Verteilung, da Anlieger beteiligt werden, an deren Straße keine Baumaßnahmen stattfinden oder deren Straße nicht voll in der Baulast der Stadt Gladenbach steht (bei einmaligen Straßenbeiträgen werden hier nur die Gehwege abgerechnet)
- die individuelle Erschließungssituation bleibt unberücksichtigt, gegebenenfalls unterschiedliche Ausbaustandards im Abrechnungsgebiet trotz einheitlicher Zahlung
- eine Ratenzahlung der Beiträge wie bei Einmaligen Straßenbeiträgen ist gesetzlich nicht möglich
- erhöhter Verwaltungsaufwand, dessen Kosten sich indirekt auch wieder auf die Einwohner der Stadt Gladenbach umlegen lassen
Wie aus der obigen Aufzählung deutlich wird, müssen Sie als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin für Ihre individuelle Situation selbst bewerten, ob die Vor- oder die Nachteile von Wiederkehrenden Straßenbeiträgen für Sie überwiegen.
FAQ
Wie unterscheiden sich einmalige und wiederkehrende Straßenbeiträge?
Beide Beitragssysteme dienen dazu, bei grundhaften Sanierungen von Straßen einen Teil der Investitionskosten von den Grundstückseigentümern zu erheben. Die Stadt Gladenbach trägt jeweils einen festgesetzten Gemeindeanteil.
Bei dem aktuell in Gladenbach verwendeten System der einmaligen Straßenbeiträge werden nur die jeweiligen Anlieger bzw. Grundstückseigentümer der sanierten Straße zur Beitragserhebung herangezogen. Der Beitrag ist einmalig zu zahlen, sofern keine Ratenzahlung in Anspruch genommen wird. Weiterhin besteht für die Kommune die Möglichkeit, ab Beginn der Baumaßnahme eine Vorausleistung bis maximal zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Beitrages zu erheben.
Wiederkehrende Straßenbeiträge sehen vor, dass Abrechnungsgebiete gebildet werden, welche aus mehreren Straßen bestehen. Sofern im jeweiligen Abrechnungsgebiet Investitionen für grundhafte Sanierungen anfallen, werden diese auf alle Eigentümer im Abrechnungsgebiet aufgeteilt. Die Beiträge hierzu sind über die Dauer von mehreren Jahren (maximal bis zu fünf Jahre) jährlich zu entrichten. Sind für die Dauer dieses Zeitraums in einem Abrechnungsgebiet keine Straßen saniert worden, werden in diesem Abrechnungsgebiet auch keine Beiträge erhoben.
Die anfallenden Investitionskosten bleiben in beiden Varianten gleich, lediglich die Verteilung unterscheidet sich.
In welchem Abrechnungsgebiet liegt mein Grundstück?
Das Bilden von Abrechnungsgebieten ist ein komplexer Vorgang, welcher die Prüfung rechtlicher und örtlicher Gegebenheiten voraussetzt. Da sich die Stadt Gladenbach noch im Anfangsstadium eines potentiellen Wechsels der Verfahrensweise befindet und die Ermittlung der Abrechnungsgebiete Kosten verursacht, können wir zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage über den Zuschnitt möglicher Abrechnungsgebiete treffen. In kleineren Stadtteilen ist es möglich, dass der Stadtteil in einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird. Die Bildung eines einzigen Abrechnungsgebietes für die gesamte Stadt Gladenbach ist nicht zulässig.
Sind konkrete Zahlen oder eine Modellrechnung verfügbar?
Da sich die Stadt Gladenbach noch im Anfangsstadium eines potentiellen Wechsels der Verfahrensweise befindet und die Durchführung von Modellrechnungen Kosten verursacht, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine beispielhaften Zahlen oder Modellrechnungen verfügbar. Auf der einen Seite wird es Gewinner geben, auf der anderen Seite wird es Verlierer geben. Wer zu welcher Gruppe gehören wird, ist tatsächlich individuell unterschiedlich.
Wie hoch ist der Gemeindeanteil der Stadt Gladenbach?
Der Gemeindeanteil beträgt aktuell
25 % bei Anliegerstraßen
50 % bei innerörtlichen Durchgangsstraßen
75 % bei überörtlichen Durchgangsstraßen.
Werden bei Straßen, die nicht voll in der Baulast der Stadt Gladenbach stehen (z. B. Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) lediglich die Gehwege abgerechnet, werden diese in der Regel als Anliegerstraßen eingestuft.
Bei einer eventuellen Umstellung auf wiederkehrende Straßenbeiträge ist der Gemeindeanteil individuell für jedes Abrechnungsgebiet festzulegen, er beträgt jedoch mindestens 25 %.
Was ist, wenn ich kürzlich Erschließungs- oder Straßenbeiträge für mein Grundstück gezahlt habe?
Entsprechende Überleitungsregelungen sehen vor, dass Grundstücke, für die bereits Erschließungs- oder einmalige Straßenbeiträge gezahlt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 5 bis maximal 25 Jahren beitragsfrei bleiben. Die konkrete Dauer der Verschonungszeit ist in einer Satzung festzulegen, diese muss sich allerdings im vorgenannten Rahmen bewegen.
Sind Erschließungsbeiträge ebenfalls betroffen?
Nein, Erschließungsbeiträge für neu gebaute Straßen nach § 127 Baugesetzbuch werden weiterhin über die übliche Verfahrensweise erhoben.
Warum schafft man Straßenbeiträge nicht ab und nutzt stattdessen Einnahmen aus einer Erhöhung der Grundsteuer?
Grundsätzlich ist dieses Vorgehen möglich, jedoch spricht vieles dagegen, grundhafte Sanierungen von Straßen über eine gegebenenfalls erhöhte Grundsteuer zu finanzieren. Straßenbeiträge dürfen von Vermietern nicht auf die Mieter umgelegt werden, die Grundsteuer jedoch schon. In der Folge würden die Mietpreise in Gladenbach somit (noch) weiter steigen und sich das Wohnungsproblem weiter verschärfen.
Weiterhin sind die Einnahmen aus der Grundsteuer, im Gegensatz zu den Straßenbeiträgen, nicht zweckgebunden. Es ist somit, vor allem in haushalterisch schlechten Zeiten, nicht sichergestellt, dass die eingenommenen Gelder auch tatsächlich für die Sanierung von Straßen verwendet werden.
Die oben erläuterten Übergangsregelungen für Eigentümer, welche kürzlich bereits Straßen- oder Erschließungsbeiträge gezahlt haben, würden ebenfalls nicht greifen. Den betroffenen Eigentümern stünde also durch eine Grundsteuererhöhung sowie den kürzlich gezahlten Beiträgen eine Doppelbelastung bevor.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?
Rechtsgrundlage für die Erhebung von einmaligen Straßenbeiträgen ist § 11 des Hess. Gesetz über kommunale Abgaben (Hess. KAG) und für die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen § 11a Hess. KAG.
In beiden Fällen ist weiterhin eine städtische Satzung notwendig. Die aktuelle Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenbeiträge können sie hier (Link einfügen) abrufen. Eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen existiert in Gladenbach aktuell nicht.
Die praktische Durchführung von Straßenbeitragserhebungen wird weiterhin von vielfältigen Rechtsprechungen auf dem Gebiet des Beitragsrechtes beeinflusst.