Landratswahl 2022
Wahlbekanntmachung
für die
Stichwahl der Landrätin oder des Landrats in dem Landkreis Marburg-Biedenkopf am 29.05.2022
1. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.05.2022 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
Die Stichwahl findet am 29.05.2022 von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
Die Gemeinde ist in 21 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die
erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Gladenbach, Rathaus, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 006, 35075 Gladenbach zur Einsichtnahme aus. Die genannte Örtlichkeit ist barrierefrei erreichbar.
Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.
2. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Gemeindevorstand/Magistrat wenden.
Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Marburg-Biedenkopf oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 27.05.2022, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wähler haben jeweils eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Haus des Gastes Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 5, 35075 Gladenbach zusammen.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
35075 Gladenbach, den 19.05.2022
gez. Rüdiger Götze (Gemeindewahlleiter)
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für die Wahl zur/zum Landrätin/Landrat im Landkreis Marburg-Biedenkopf am 15. Mai 2022
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Fachdienst Meldeangelegenheiten, Zimmer 6, sowie auf unserer Homepage www.gladenbach.de.
Gladenbach, den 24. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Wahlhelfer gesucht – investieren Sie ein wenig Freizeit!
Ihre Stimme zählt nur, wenn jemand sie zählt!
Haben Sie Interesse bei der Wahl zur/zum Landrätin/Landrat am Sonntag, 15. Mai 2022 und einer evtl. Stichwahl am Sonntag, 29. Mai 2022 in einem Wahlvorstand mit zumachen ?
Eine Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme ihrer Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen. Wahlen sind die Lebensgrundlage unserer Demokratie.
Die Abwicklung einer Wahl ist jedoch nur mit ehrenamtlichen Kräften möglich, die die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung gewährleisten.
Wenn auch Sie einmal einen Blick „hinter die Kulissen“ werfen wollen: Wie wäre es mit einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand?
Der Wahldienst beginnt am Wahlsonntag um 7.30 Uhr, das Wahllokal schließt um 18.00 Uhr, danach werden die Stimmen ausgezählt. Allerdings erstreckt sich der Wahldienst nicht über den gesamten Wahltag. Üblicher Weise wird im „Zwei-Schicht-Betrieb“ gearbeitet. Ab 18.00 Uhr zur Stimmenauszählung muss der gesamte Wahlvorstand eines Wahllokales wieder anwesend sein. Als Wahlhelfer erwartet Sie für Ihre Tätigkeit am Wahltag ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 30,00 €. Und bedenken Sie: die Arbeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer beansprucht Sie praktisch nicht einmal einen ganzen Tag – im Gegensatz zu manch anderen Ehrenämtern. Das Wahlehrenamt kann jeder übernehmen, der wahlberechtigt ist.
Bei Interesse melden Sie sich doch bitte im Fachbereich Ordnungsamt der Stadtverwaltung Gladenbach ( Telefon: 06462/201-233 -232, -231 oder per E-Mail: h.weiss@gladenbach.de ; r.interthal@gladenbach.de ; d.steidl@gladenbach.de ).
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und Ihr besonderes ehrenamtliches Engagement.
Stadt Gladenbach
Wahlamt