| Wohnberechtigungsschein - Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung für öffentlich geförderten Wohnraum nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz Für Mietwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, ist eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erforderlich. Vor Abschluss des Mietvertrages fordert der Vermieter die Bescheinigung vom Mieter an. Die Bescheinigungen können Personen erhalten, deren Einkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten. |
| Zuständige
Stellen: Fachbereich III – Standesamt, Friedhofsverwaltung, soziale und kulturelle Angelegenheiten Fachdienst - Soziale Angelegenheiten- Art der Antragstellung:schriftlicher Antrag Benötigte Unterlagen: je nach Einzelfall, Einkommensnachweise, Personalausweis, Reisepass; Ansprechpartner/-innen: Frau Christina Schreiner/ Frau Hildegard Becker Telefon: 06462 201341 Telefax: 06462 201101 Zimmer: 009, Erdgeschoß |