Wohnberechtigungsschein
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung für öffentlich geförderten Wohnraum nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Für Mietwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, ist eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erforderlich. Vor Abschluss des Mietvertrages fordert der Vermieter die Bescheinigung vom Mieter an.

Die Bescheinigungen können Personen erhalten, deren Einkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Zuständige Stellen:
Fachbereich III – Standesamt, Friedhofsverwaltung, soziale und kulturelle Angelegenheiten
Fachdienst - Soziale Angelegenheiten-

Art der Antragstellung:
schriftlicher Antrag
Benötigte Unterlagen: je nach Einzelfall, Einkommensnachweise, Personalausweis, Reisepass;

Ansprechpartner/-innen:
Frau Christina Schreiner/
Frau Hildegard Becker
Telefon: 06462 201341
Telefax: 06462 201101
Zimmer: 009, Erdgeschoß