| Hundesteuer
Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, Hundesteuer zu erheben. Damit möchte der Gesetzgeber die Zahl der Hunde auf ein vertretbares Maß begrenzen. Besteuert wird das Halten von Hunden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Wird die Hundehaltung beendet, ist dies innerhalb zwei Wochen mitzuteilen. Verstirbt der Hund, ist eine tierärztliche Bescheinigung zusammen mit der Hundesteuermarke vorzulegen. Das verspätete Anmelden und das Halten eines nicht angemeldeten Hundes ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet. SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach Formular zur Anmeldung eines Hundes Formular zur Abmeldung eines Hundes |
| Zuständige
Stellen: Fachbereich I – Haupt- und Finanzverwaltung Fachdienst - Gemeindesteuern Zu erwartende Bearbeitungsdauer: Anmeldung des Hundes sofort Art der Antragstellung: persönlich, schriftlich Die Steuer beträgt jährlich: Für den ersten Hund 60,00 €, für den zweiten Hund 108,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 144,00 €, für einen als gefährlich eingestuften Hund jährlich 612,00 €. Steuerbefreiungen gibt es nur für Rettungshunde sowie für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H". Ansprechpartner/-innen: Frau Petra Schneider, Steuerangelegenheiten Telefon: 06462 201141 Telefax: 06462 201101 E-Mail: p.schneider@gladenbach.de Zimmer: 005, Erdgeschoss |