Richtlinien der Stadt Gladenbach (7.13)
für die Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von
Grundwasserentnahmen bzw. für die Förderung
der Verwendung von Regenwasser
vom 27. Juni 1996
§ 1
FÖRDERUNGSZIEL
Die Stadt Gladenbach fördert in Form von Zuschüssen aus Mitteln
der pauschalierten Zuwendung des Landes Hessen aus dem Aufkommen der Grundwasserabgabe
Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung
von Grundwasservorkommen mit Zuschüssen.
Es werden förderfähige Maßnahmen nur im Rahmen der jährlich vom Land zugewiesenen
Mittel bezuschußt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
§ 2
GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Gefördert werden:
Maßnahmen die der Errichtung und Erweiterung von Anlagen dienen, die
das von Dachflächen ablaufende Regenwasser zur Gartenbewässerung sammeln.
Bauliche Maßnahmen zur Entsiegelung des Bodens.
§ 3
FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE
Maßnahmen im Sinne von § 2, 1.
Förderungsfähig sind der Bau oder die Installation eines
Speichers incl. der erforderlichen Erdarbeiten, die Installation eines Leitungssystems
(vom Dach über den Wasserspeicher zu den Entnahmestellen) und die Installation von
technischen Bauteilen (z. B. Pumpen, Ventile, Hähne).
Brauchwasserleitungen sind dauerhaft zu kennzeichnen, so daß
später ein Vertauschen mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist. An Zapfstellen ist
ein Schild mit der Aufschrift ,,Kein Trinkwasser" anzubringen. Die Zapfstellen
sind gegen eine unbefugte Benutzung (z. B. durch Kinder) zu sichern.
Maßnahmen im Sinne von § 2, 2.
Als Maßnahmen der Bodenentsiegelung bzw. Rekultivierung sind die
landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung durch Beseitigung bisher
versiegelter Flächen aus Betonn Asphalt, Verbundpflaster etc. oder der Ersatz dieser
Versiegelung durch wasserdurch-lässige Befestigung anzusehen.
§ 4
ZUSCIIUSSEMPFÄNGER
Antragsberechtigt sind Gundstückseigentümer/innen oder sonstige
dinglich Verfügungsbe-rechtigte (z. B. Erbbauberechtigte).
§ 5
ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUSCHÜSSE
Die Stadt Gladenbach stellt die förderfähigen Kosten fest. Maßnahmen
unter 1.000,00 DM förderfähiger Kosten werden nicht gefördert.
Der Zuschuß beträgt 30 v. H. der förderfähigen Kosten, maximal bis
3.000,00 DM.
Förderfähige Kosten sind Material- und Herstellungskosten. Bei
Durchführung der Maßnahme in Selbsthilfe werden nur die Materialkosten nach den
vorliegenden Rechnungen gefördert.
§ 6
ANTRAGSVERFAHREN
Der Antrag ist mittels Formblatt vor Beginn der Baumaßnahme beim
Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Str. 3, 35075 Gladenbach, zu stellen. Mit
der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Dem Antrag sind folgende
Unterlagen, aus denen der Umfang des Vorhabens zu erkennen ist, beizufügen:
1. Lageplan (Flurkarte)
2. Skizze der geplanten Maßnahme
3. Kostenanschlag
§ 7
AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE UND ABRECHNUNG DER MASSNAHME
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach dem Abschluß der Maßnahme
nach Vorlage der Schlußrechnung incl. Zahlungsbelege.
§ 8
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, der Stadt Gladenbach auf
Verlangen jederzeit Aus-künfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse
maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Zuschüsse gemäß dieser Richtlinie werden nur gewährt, sofern eine
Förderung der Maßnahme mit Mitteln anderer öffentlicher Programme nicht erfolgt.
Die geförderten Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten und
mindestens für die Dauer von 10 Jahren zu betreiben.
§ 9
INKRAFTTRETEN
Diese Förderrichtlinien treten gem. Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 27. Juni 1996 am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Gladenbach, den 28. Juni 1996
gez.
Klaus Bartnik
Bürgermeister |