Richtlinien der Stadt Gladenbach (7.13)

für die Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von
Grundwasserentnahmen bzw. für die Förderung
der Verwendung von Regenwasser

vom 27. Juni 1996

 

§ 1
FÖRDERUNGSZIEL

Die Stadt Gladenbach fördert in Form von Zuschüssen aus Mitteln der pauschalierten Zuwendung des Landes Hessen aus dem Aufkommen der Grundwasserabgabe Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung von Grundwasservorkommen mit Zuschüssen.
Es werden förderfähige Maßnahmen nur im Rahmen der jährlich vom Land zugewiesenen Mittel bezuschußt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

§ 2
GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

Gefördert werden:

  1. Maßnahmen die der Errichtung und Erweiterung von Anlagen dienen, die das von Dachflächen ablaufende Regenwasser zur Gartenbewässerung sammeln.

  2. Bauliche Maßnahmen zur Entsiegelung des Bodens.

 

§ 3
FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE

Maßnahmen im Sinne von § 2, 1.

Förderungsfähig sind der Bau oder die Installation eines Speichers incl. der erforderlichen Erdarbeiten, die Installation eines Leitungssystems (vom Dach über den Wasserspeicher zu den Entnahmestellen) und die Installation von technischen Bauteilen (z. B. Pumpen, Ventile, Hähne).

  • Regenwasser darf nur von Dachflächen zugeführt werden.

  • Das Niederschlagswasser ist ausschließlich für die Gartenbewässerung zu nutzen.

Brauchwasserleitungen sind dauerhaft zu kennzeichnen, so daß später ein Vertauschen mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist. An Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift ,,Kein Trinkwasser" anzubringen. Die Zapfstellen sind gegen eine unbefugte Benutzung (z. B. durch Kinder) zu sichern.

 

Maßnahmen im Sinne von § 2, 2.

Als Maßnahmen der Bodenentsiegelung bzw. Rekultivierung sind die landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung durch Beseitigung bisher versiegelter Flächen aus Betonn Asphalt, Verbundpflaster etc. oder der Ersatz dieser Versiegelung durch wasserdurch-lässige Befestigung anzusehen.

 

§ 4
ZUSCIIUSSEMPFÄNGER

Antragsberechtigt sind Gundstückseigentümer/innen oder sonstige dinglich Verfügungsbe-rechtigte (z. B. Erbbauberechtigte).

 

§ 5
ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUSCHÜSSE

Die Stadt Gladenbach stellt die förderfähigen Kosten fest. Maßnahmen unter 1.000,00 DM förderfähiger Kosten werden nicht gefördert.

Der Zuschuß beträgt 30 v. H. der förderfähigen Kosten, maximal bis 3.000,00 DM.

Förderfähige Kosten sind Material- und Herstellungskosten. Bei Durchführung der Maßnahme in Selbsthilfe werden nur die Materialkosten nach den vorliegenden Rechnungen gefördert.

 

§ 6
ANTRAGSVERFAHREN

Der Antrag ist mittels Formblatt vor Beginn der Baumaßnahme beim Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Str. 3, 35075 Gladenbach, zu stellen. Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen, aus denen der Umfang des Vorhabens zu erkennen ist, beizufügen:

 

1. Lageplan (Flurkarte)

2. Skizze der geplanten Maßnahme

3. Kostenanschlag

 

§ 7
AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE UND ABRECHNUNG DER MASSNAHME

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach dem Abschluß der Maßnahme nach Vorlage der Schlußrechnung incl. Zahlungsbelege.

 

§ 8
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, der Stadt Gladenbach auf Verlangen jederzeit Aus-künfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Zuschüsse gemäß dieser Richtlinie werden nur gewährt, sofern eine Förderung der Maßnahme mit Mitteln anderer öffentlicher Programme nicht erfolgt.

Die geförderten Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten und mindestens für die Dauer von 10 Jahren zu betreiben.

 

§ 9
INKRAFTTRETEN

Diese Förderrichtlinien treten gem. Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 27. Juni 1996 am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Gladenbach, den 28. Juni 1996

gez.
Klaus Bartnik
Bürgermeister

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