SATZUNG (7.11)

des Zweckverbandes
"Interkommunaler Gewerbepark Salzbödetal"

vom 04. Mai 1995

1. Änderungssatzung vom 03.09.1996

vom 22.06.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.09.1996

 

I. MITGLIEDER, AUFGABEN

 

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz, Gebiet

  1. Die Stadt Gladenbach sowie die Gemeinden Lohra und Bad Endbach bilden zum Zwecke der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeparkes einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in der jeweils gültigen Fassung, im folgenden Verband genannt.

  2. Der Verband führt den Namen "Zweckverband interkommunaler Gewerbepark Salzbödetal" und hat seinen Sitz in Gladenbach.

  3. Das Verbandsgebiet besteht aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichneten Grundstücken der Gemarkungen Mornshausen und Lohra. Das Verbandsgebiet ist in dem anliegenden Lageplanausschnitt, der ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

 

§ 2

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

 

§ 3

Aufgaben des Zweckverbandes

Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:

  1. Übernahme der Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne von § 205 des Baugesetzbuches für das Gewerbegebiet "Interkommunaler Gewerbepark Salzbödetal" einschließlich der erforderlichen Verkehrsanschlüsse.

    Der Verband tritt insofern für

  • die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung,
  • ggf. ergänzende Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung und der Bodenordnung sowie
  • ggf. die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 des Baugesetzbuches (BauGB)

an die Stelle der Stadt Gladenbach bzw. der Gemeinde Lohra.

  1. Herstellung und Unterhaltung der für den Gewerbepark erforderlichen Erschließungsanlagen, soweit die Erschließung kraft Gesetzes oder Vereinbarung nicht anderen Trägern obliegt. Ggf. erfolgt die Erschließung abschnittsweise entsprechend dem zu erwartenden Flächenbedarf. Die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Gewerbepark sowie die Erhebung von Beiträgen und Gebühren werden durch Satzungen des Verbandes geregelt.

  2. Ankauf und Vermarktung der Grundstücke. Hierzu kann sich der Verband Dritter bedienen.

 

II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG

 

§ 4

Organe des Verbandes

Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung (§§ 5-8)

  2. der Verbandsvorstand (§§ 9-13)

  3. die Geschäftsführung (§ 14).

 

§ 5

Verbandsversammlung

Zusammensetzung, Stimmrecht

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Vertretern/innen der Verbandsmitglieder, wobei auf jedes Mitglied jeweils zwei Vertreter/innen entfallen. Die Vertreter/innen werden im Verhinderungsfalle von Stellvertretern/innen vertreten.

    Sie haben in der Verbandsversammlung insgesamt 10 Stimmen, die sich wie folgt aufteilen:

    • Stadt Gladenbach 2 Vertreter/innen 4,25 Stimmen

    • Gemeinde Lohra 2 Vertreter/innen 4,25 Stimmen

    • Gemeinde Bad Endbach 2 Vertreter/innen 1,50 Stimmen

  2. Die Vertreter/innen eines Verbandsmitgliedes können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Eine für ein Verbandsmitglied uneinheitliche Stimmabgabe führt zu deren Unwirksamkeit.

  3. Die Vertreter/innen der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer deren Wahlzeit gewählt. Die in den Vertretungskörperschaften vertretenen Fraktionen können jeweils eine/n beratende/n Vertreter/in in die Verbandsversammlung entsenden.

  4. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist Hauptorgan des Verbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Verbandsversammlung und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes,

  2. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgabe,

  3. den Erlaß, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen Rechtsnormen,

  1. die Festlegung der Grundsätze für die Aufgaben des Verbandes,

  2. den Erlaß der Haushaltssatzung, der Nachträge und die Festsetzung des Investitionsprogrammes,

  3. den Erlaß einer Geschäftsordnung,

  4. die Festsetzung der Verbandsumlagen,

  5. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen nach § 51 Nr. 5, 8, 9, 10, 15, 17 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO),

  6. den Beschluß über alle nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes bzw. der Geschäftsführung fallenden Aufgaben,

  7. die Überwachung der Ausführung ihrer Beschlüsse,

  8. die Auflösung des Zweckverbandes.

 

 

§ 7

Verbandsversammlung

Vorsitzendes Mitglied, Einberufung

  1. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

  2. Das vorsitzende Mitglied leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Einladung spätestens am 2. Tage vor dem Sitzungstag zugehen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn 2 Verbandsmitglieder oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen.

  3. Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und zur Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Gladenbach einberufen; er/sie leitet die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres vorsitzenden Mitgliedes.

 

§ 8

Verbandsversammlung

Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

 

  1. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und so viele Verbandsmitglieder vertreten sind, daß auf sie mehr als die Hälfte der Stimmenzahl entfällt; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.

  2. Beschlüsse werden, soweit gesetzlich oder in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 HGO gilt entsprechend.

  3. Beschlüsse, die die Änderung dieser Satzung oder die Änderung der Verbandsaufgaben betreffen sowie die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden von Mitgliedern und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Änderungen von § 18 oder § 19 dieser Satzung sind nur einstimmig möglich.

 

§ 9

Verbandsvorstand

Zusammensetzung; Stimmrecht, Amtszeit

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Verbandsmitglieder.
    Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Verbandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n auf die Dauer von 3 Jahren.

  2. Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme.

  3. Die Verbandsvorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten.

  4. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben oder Bedienstete des Verbandsmitgliedes sind, endet mit dem Verlust des Amtes, des Mandates oder der Bediensteteneigenschaft.

  5. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

§ 10

Aufgaben des Verbandsvorstandes

  1. Der Verbandsvorstand entscheidet über die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Aufstellung der Haushaltssatzung, der Nachträge und des lnvestitionsprogrammes,
  • Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,
  • Einstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten des Verbandes sowie Erlaß einer Dienstordnung,
  • Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen Rechtsformen.

Dem Verbandsvorstand können von der Verbandsversammlung durch Beschluß die Erledigung weiterer Aufgaben dauernd oder im Einzelfall übertragen werden.

  1. Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus.

 

§ 11

Verbandsvorstand

Einberufung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

  1. Der/Die Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Sitzung des Verbandsvorstandes und beruft diesen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern; § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verbandssatzung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag mindestens 5 Tage liegen müssen.

    Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Verbandsvorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.

  2. Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.

  3. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 HGO gilt entsprechend.Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Verbandsvorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 12

Verbandsvorsitzende/r, Geschäftsführer/in

  1. Der/Die Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus, soweit nicht der/die Geschäftsführer/in auf Beschluß des Verbandsvorstandes oder nach von ihm erlassener Geschäftsanweisung hiermit beauftragt ist.

  2. Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Verbandsvorstand im Ganzen zu entscheiden hat, erledigt der/die Verbandsvorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in, soweit er hierzu durch Beschluß oder Geschäftsanweisung des Verbandsvorstandes beauftragt ist, die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig.

 

§ 13

Außenvertretung

  1. Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. Erklärungen des Verbandes werden in seinem Namen durch den/die Verbandsvorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n oder im Vertretungsfall von einem der weiteren Verbandsvorstandsmitglieder abgegeben.

  2. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Verbandsvorsitzenden und dem/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder von einem/einer dieser beiden und von einem weiteren Verbandsvorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet sind.

 

§ 14

Geschäftsführung

  1. Der Verbandsvorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in und eine/n stellvertretende/n Geschäftsführer/in. Diese erledigen die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig.

  2. Die Geschäftsführer/innen sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

  3. Für die Außenvertretungsbefugnis der Geschäftsführer/innen gilt § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO entsprechend.

 

§ 15

Dienstkräfte des Zweckverbandes, Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

  1. Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere der Kassengeschäfte, vorrangig - vor verbandseigenen Einstellungen und Anschaffungen - der Bediensteten und Einrichtungen der Verbandsmitglieder.

  2. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.

 

§ 16

Niederschriften

  1. Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit, Verhandlungsgegenstand, Beschlüsse und das Abstimmungs- und Wahlergebnis festzuhalten sind. Jedes Mitglied eines Verbandsorganes kann verlangen, daß seine Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsorgane zuzuleiten.

  2. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der vom Verbandsvorstand zu bestellenden Schriftführer/in zu unterzeichnen.

  3. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn bis zum Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes der nächsten Sitzung nach Zuleitung der Niederschrift keine Einwendungen erhoben werden.

 

III. VERBANDSWIRTSCHAFT, DECKUNG DES FINANZBEDARFES

 

§ 17

Verbandswirtschaft

Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (sechster Teil der Hessischen Gemeindeordnung) nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß anzuwenden.

 

§ 18

Finanzbedarf, Umlagen

  1. Der Verband hat vorrangig alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und die staatlichen Bezuschussungsprogramme sowie sonstige Zuschüsse und Beiträge auszuschöpfen.

  2. Soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, erhebt der Verband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich

  1. eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen Ausgabenbereich im Verwaltungshaushalt deckt und
  2. eine Investitionskosten- bzw. Kapitalumlage für die Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt.

 

  1. An der Verwaltungs- und Betriebskostenumlage sowie der Investitionskosten- bzw. Kapitalumlage beteiligen sich die Verbandsmitglieder mit folgenden Anteilen:
  1. Stadt Gladenbach 42,5 %
  2. Gemeinde Lohra 42,5 %
  3. Gemeinde Bad Endbach 15,0 %.
  1. Die Höhe der jährlichen Umlagen wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die festgesetzte Jahresumlage ist jeweils in gleichen vierteljährlichen Raten zum 01. Januar, 01.April, 01. Juli und 01. Oktober zu entrichten.

 

§ 19

Verteilung der Realsteuer-Ist-Einnahmen aus dem Verbandsgebiet

  1. Die im Verbandsgebiet anfallenden Realsteuer-Ist-Einnahmen (1.1. - 31.12.) werden im Verhältnis der Umlagen (§ 18 Abs. 3) auf die Verbandsmitglieder verteilt. Es wird unmittelbar angestrebt, daß eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen des jährlichen kommunalen Finanzausgleichs (nach FAG) bei der Ermittlung der Steuerkraft jedes Verbandsmitglieds erfolgt.

  2. Sofern die hierfür erforderliche Änderung des FAG nicht erfolgt, werden entsprechende andere Regelungen durch Vereinbarung getroffen, die die finanziellen Vor- und Nachteile ausgleichen. Als Grundregel gilt, daß nur die direkt durch das gemeinsame Gewerbegebiet verursachten Zahlungsströme oder davon unmittelbar rechnerisch eindeutig ableitbare Einnahmen und Ausgaben für einen Ausgleich in Frage kommen. Solange keine andere Vereinbarung erfolgt, wird für den Ausgleich der Grundbetrag für die Ermittlung des Hauptansatzes nach dem FAG für das Jahr der Ist-Einnahmen als feste Größe aus dem Staatsanzeiger übernommen. Die mit diesem Verfahren verbundene zeitliche Verzögerung des Vor- und Nachteilausgleichs wird aus Vereinfachungsgründen bewußt in Kauf genommen. Hiermit verbundene Liquiditätsvor- oder -nachteile werden nicht ausgeglichen.

  3. Sich unter Umständen ergebende Vor- und Nachteile außerhalb der Realsteuern (z. B. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer) werden nicht ausgeglichen. Sollten zukünftig Änderungen in der Finanzverfassung erfolgen (auch im FAG), ist der finanzielle Ausgleich von Vor- und Nachteilen ggf. anzupassen. Dabei ist die Einkommensteuer zukünftig nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

  4. Diese Regelungen gelten mindestens für die Dauer von fünf Jahren.

 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 20

Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in den für die Verbandsmitglieder bestehenden Veröffentlichungsorganen veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Veröffentlichungsorgan erscheint.

  2. Bekanntmachungsgegenstände (z. B. Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden für die Dauer von zwei Wochen in der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, in der Gemeindeverwaltung Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, sowie in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach, Herborner Straße 1, 35080 Bad Endbach, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekanntzumachen, daß die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

  3. Der Bürgermeister der Stadt Gladenbach ist ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband nach Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 21

Vorhalten der Verbandsmitglieder

Die Verbandsmitglieder vereinbaren und verpflichten sich, sich gegenüber den im Gewerbepark anzusiedelnden Betrieben jeder Einwirkung zu enthalten, die dem Verbandszweck zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann.

 

§ 22

Anwendung von Gesetzen

Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, finden das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 sowie die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu ergangenen Ausführungs- und Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 23

Auflösung des Zweckverbandes

  1. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlage auf diese verteilt. Evtl. verbleibende Verbindlichkeiten gehen im selben Verhältnis auf die Verbandsmitglieder über. Die Verbandsmitglieder können eine andere Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

  2. § 8 Abs. 3 ist zu beachten.

Die vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die beteiligten Verbandsmitglieder, die Stadt Gladenbach, die Gemeinde Lohra sowie die Gemeinde Bad Endbach zur Bildung des Zweckverbandes.

 

Gladenbach, den 04. Mai 1995

Für die Stadt Gladenbach
Klaus Bartnik
Bürgermeister

Lohra, den 19. Juni 1995

Für die Gemeinde Lohra
Hermann Brand
Bürgermeister

Bad Endbach, den 22. Juni 1995

Für die Gemeinde Bad Endbach
Jochen Becker
Bürgermeister Beigeordneter

 

 

 

ANLAGE 1 ZUR ZWECKVERBANDSSATZUNG (SEITEN 1 - 3)

 

Zusammenstellung der Grundstücke im ,,Gewerbepark Salzbödetal"

Sortiert nach Gemarkung, Flur, Flurstück

 

Gemarkung Flur Flurstück Größe in m2
Lohra 22 100/1 1
Lohra 22 100/2 4.527
Lohra 22 104/1 1.304
Lohra 22 104/2 1.304
Lohra 22 108/2 1.111
Lohra 22 108/3 8.255
Lohra 22 118/1 9.465
Lohra 22 151/1 1.370
Lohra 22 155/1 3.147
Lohra 22 154/2 2.570
Lohra 22 174/119 8.686
Lohra 22 73/1 12.052
Lohra 22 74/1 77
Lohra 22 74/2 6
Lohra 22 74/3 106
Lohra 22 74/4 5.958
Lohra 22 75 3.744
Lohra 22 76 2.460
Lohra 22 77 11.412
Lohra 22 78 9.310
Lohra 22 79 2.452
Lohra 22 80 569
Lohra 22 81 1.553
Lohra 22 82 1.616
Lohra 22 83 1.169
Lohra 22 84 2.464
Lohra 22 85 2.432
Lohra 22 86 4.213
Lohra 22 87 720
Lohra 22 88 2.484
Lohra 22 89 4.527
Lohra 22 90 3.990
Lohra 22 91 2.384
Lohra 22 92 2.430
Lohra 22 93 8.302
Lohra 22 94 7.075
Lohra 22 95 1.107
Lohra 22 96 863
Lohra 22 97 2.424
Lohra 22 98 5.263
Lohra 22 99 1.970
Lohra 22 101 9.496
Lohra 22 102 5.718
Lohra 22 103 886
Lohra 22 105 1.422
Lohra 22 106 5.570
Lohra 22 107 5.022
Lohra 22 110 901
Lohra 22 111 828
Lohra 22 116 13.538
Lohra 22 156 1.966
Lohra 24 49 2.963
Lohra 24 84 1.314
Lohra 24 85 3.271
Lohra 24 86 7.826
Lohra 24 87 2.024
Lohra 24 88 5.226
Lohra 24 89 3.571
Lohra 24 90 5.925
Lohra 24 91 5.994
Lohra 24 92 2.254
Lohra 24 93 3.884
Lohra 24 94 2.137
Lohra 24 95 795
Lohra 24 131 709
Lohra 24 134 1.071
Lohra 24 136 154
Gemarkung Flur Flurstück Größe in m2
Mornshausen 6 22 2.690
Mornshausen 6 23 1.186
Mornshausen 6 24 5.432
Mornshausen 6 45 1.075
Mornshausen 6 46 995
Mornshausen 6 47 1.447
Mornshausen 6 48 7.330
Mornshausen 6 49 2.800
Mornshausen 6 50 1.030
Mornshausen 6 51 3.266
Mornshausen 6 64 1.930
Mornshausen 6 67 917
Mornshausen 6 68 485
Mornshausen 6 69 797
Mornshausen 6 70 521
Mornshausen 7 35/1 4.463
Mornshausen 7 62/4 1.680
Mornshausen 7 63/1 2
Mornshausen 7 63/2 9.596
Mornshausen 7 66/1 3.902
Mornshausen 7 66/2 702
Mornshausen 7 66/3 315
Mornshausen 7 78/1 2.330
Mornshausen 7 79/9 2.109
Mornshausen 7 37 3.462
Mornshausen 7 38 9.844
Mornshausen 7 39 1.770
Mornshausen 7 40 4.386
Mornshausen 7 41 905
Mornshausen 7 42 3.031
Mornshausen 7 43 8.625
Mornshausen 7 44 5.007
Mornshausen 7 45 12.219
Mornshausen 7 46 19.551
Mornshausen 7 47 6.263
Mornshausen 7 48 1.379
Mornshausen 7 49 3.221
Mornshausen 7 50 6.266
Mornshausen 7 51 2.769
Mornshausen 7 52 2.100
Mornshausen 7 53 1.200
Mornshausen 7 54 1.300
Mornshausen 7 55 1.800
Mornshausen 7 56 4.097
Mornshausen 7 57 8.132
Mornshausen 7 58 6.383
Mornshausen 7 59 5.817
Mornshausen 7 60 8.095
Mornshausen 7 61 845
Mornshausen 7 64 5.288
Mornshausen 7 65 1.633
Mornshausen 7 73 325
Mornshausen 7 74 1.323
Mornshausen 7 75 1.052
Mornshausen 7 76 1.233
Mornshausen 7 77 1.720

 

Anzahl Flurstücke: 124

Summe Größe: 445.372 m²

 

 

Grundstücke im Bereich des Straßenanschlusses

 

Gemarkung Flur Flurstück
Mornshausen 6 1
Mornshausen 6 2
Mornshausen 6 3
Mornshausen 6 4
Mornshausen 6 5
Mornshausen 6 6
Mornshausen 6 7
Mornshausen 6 8
Mornshausen 6 9
Mornshausen 6 10
Mornshausen 6 11
Mornshausen 6 12
Mornshausen 6 24
Mornshausen 8 71/3
Mornshausen 8 71/4
Mornshausen 8 76/1
Mornshausen 8 76/2
Mornshausen 8 70
Mornshausen 8 72
Mornshausen 8 73
Mornshausen 8 74
Mornshausen 8 75

 

 

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