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SATZUNG (7.11)
des Zweckverbandes
"Interkommunaler Gewerbepark Salzbödetal"
vom 04. Mai 1995
1. Änderungssatzung vom 03.09.1996
vom 22.06.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
03.09.1996 |
I. MITGLIEDER, AUFGABEN
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Gebiet
Die Stadt Gladenbach sowie die Gemeinden Lohra und Bad Endbach bilden
zum Zwecke der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeparkes einen Zweckverband im Sinne
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in
der jeweils gültigen Fassung, im folgenden Verband genannt.
Der Verband führt den Namen "Zweckverband interkommunaler
Gewerbepark Salzbödetal" und hat seinen Sitz in Gladenbach.
Das Verbandsgebiet besteht aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung
bezeichneten Grundstücken der Gemarkungen Mornshausen und Lohra. Das Verbandsgebiet ist
in dem anliegenden Lageplanausschnitt, der ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist,
dargestellt.
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§ 2
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er verwaltet sich unter eigener Verantwortung durch seine Organe. |
§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes
Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:
Übernahme der Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne von § 205
des Baugesetzbuches für das Gewerbegebiet "Interkommunaler Gewerbepark
Salzbödetal" einschließlich der erforderlichen Verkehrsanschlüsse.
Der Verband tritt insofern für
- die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung,
- ggf. ergänzende Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung und der Bodenordnung sowie
- ggf. die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach §
165 des Baugesetzbuches (BauGB)
an die Stelle der Stadt Gladenbach bzw. der Gemeinde Lohra. |
Herstellung und Unterhaltung der für den Gewerbepark erforderlichen
Erschließungsanlagen, soweit die Erschließung kraft Gesetzes oder Vereinbarung nicht
anderen Trägern obliegt. Ggf. erfolgt die Erschließung abschnittsweise entsprechend dem
zu erwartenden Flächenbedarf. Die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Gewerbepark
sowie die Erhebung von Beiträgen und Gebühren werden durch Satzungen des Verbandes
geregelt.
Ankauf und Vermarktung der Grundstücke. Hierzu kann sich der Verband
Dritter bedienen.
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| II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG
§ 4
Organe des Verbandes
Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsversammlung (§§ 5-8)
der Verbandsvorstand (§§ 9-13)
die Geschäftsführung (§ 14).
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§ 5
Verbandsversammlung
Zusammensetzung, Stimmrecht
Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Vertretern/innen der
Verbandsmitglieder, wobei auf jedes Mitglied jeweils zwei Vertreter/innen entfallen. Die
Vertreter/innen werden im Verhinderungsfalle von Stellvertretern/innen vertreten.
Sie haben in der Verbandsversammlung insgesamt 10 Stimmen, die sich wie
folgt aufteilen:
Stadt Gladenbach 2 Vertreter/innen 4,25 Stimmen
Gemeinde Lohra 2 Vertreter/innen 4,25 Stimmen
Gemeinde Bad Endbach 2 Vertreter/innen 1,50 Stimmen
Die Vertreter/innen eines Verbandsmitgliedes können das Stimmrecht
nur einheitlich ausüben. Eine für ein Verbandsmitglied uneinheitliche Stimmabgabe führt
zu deren Unwirksamkeit.
Die Vertreter/innen der Verbandsversammlung werden von den
Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl für die Dauer deren Wahlzeit gewählt. Die in den
Vertretungskörperschaften vertretenen Fraktionen können jeweils eine/n beratende/n
Vertreter/in in die Verbandsversammlung entsenden.
Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist Hauptorgan des Verbandes. Sie
entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG
und die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für
die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Verbandsversammlung und des
stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes,
die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die
Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgabe,
den Erlaß, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und
sonstigen Rechtsnormen,
die Festlegung der Grundsätze für die Aufgaben des Verbandes,
den Erlaß der Haushaltssatzung, der Nachträge und die Festsetzung
des Investitionsprogrammes,
den Erlaß einer Geschäftsordnung,
die Festsetzung der Verbandsumlagen,
die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen nach § 51
Nr. 5, 8, 9, 10, 15, 17 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO),
den Beschluß über alle nicht in die Zuständigkeit des
Verbandsvorstandes bzw. der Geschäftsführung fallenden Aufgaben,
die Überwachung der Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Auflösung des Zweckverbandes.
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§ 7
Verbandsversammlung
Vorsitzendes Mitglied, Einberufung
Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der
Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit ein vorsitzendes
Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
Das vorsitzende Mitglied leitet die Verbandsversammlung und beruft
sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der
Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der
Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. In eiligen Fällen kann
das vorsitzende Mitglied unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der
Einladung die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Einladung spätestens am 2. Tage
vor dem Sitzungstag zugehen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn 2 Verbandsmitglieder
oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
schriftlich verlangen.
Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und zur
Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung vom
Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Gladenbach einberufen; er/sie leitet
die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres vorsitzenden Mitgliedes.
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§ 8
Verbandsversammlung
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen ist und so viele Verbandsmitglieder vertreten sind, daß auf sie
mehr als die Hälfte der Stimmenzahl entfällt; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
Beschlüsse werden, soweit gesetzlich oder in der Verbandssatzung
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; § 54 Abs.
1 Satz 2, 3 und Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
Beschlüsse, die die Änderung dieser Satzung oder die Änderung der
Verbandsaufgaben betreffen sowie die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden von
Mitgliedern und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der
satzungsmäßigen Stimmenzahl. Änderungen von § 18 oder § 19 dieser Satzung sind nur
einstimmig möglich.
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§ 9
Verbandsvorstand
Zusammensetzung; Stimmrecht, Amtszeit
Der Verbandsvorstand besteht aus den
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Verbandsmitglieder.
Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Verbandsvorsitzende/n und eine/n
stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n auf die Dauer von 3 Jahren.
Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme.
Die Verbandsvorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit
ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter, längstens
jedoch auf die Dauer von drei Monaten.
Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zum Zeitpunkt ihrer
Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben oder Bedienstete des
Verbandsmitgliedes sind, endet mit dem Verlust des Amtes, des Mandates oder der
Bediensteteneigenschaft.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und
erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand entscheidet über die laufenden
Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der
Verbandssatzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Aufstellung der Haushaltssatzung, der Nachträge und des
lnvestitionsprogrammes,
- Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,
- Einstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten des Verbandes sowie Erlaß
einer Dienstordnung,
- Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen
Rechtsformen.
Dem Verbandsvorstand können von der Verbandsversammlung durch Beschluß die Erledigung
weiterer Aufgaben dauernd oder im Einzelfall übertragen werden. |
Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung
vor und führt sie aus.
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§ 11
Verbandsvorstand
Einberufung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
Der/Die Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihre
Stellvertreter/in leitet die Sitzung des Verbandsvorstandes und beruft diesen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern; §
7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verbandssatzung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag mindestens 5 Tage liegen müssen.
Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies
mindestens zwei Verbandsvorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
verlangen.
Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind; §
53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; § 54 Abs.
1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 HGO gilt entsprechend.Beschlüsse können im Umlaufverfahren
gefaßt werden, wenn kein Verbandsvorstandsmitglied widerspricht.
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§ 12
Verbandsvorsitzende/r, Geschäftsführer/in
Der/Die Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihre
Stellvertreter/in bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus,
soweit nicht der/die Geschäftsführer/in auf Beschluß des Verbandsvorstandes oder nach
von ihm erlassener Geschäftsanweisung hiermit beauftragt ist.
Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Verbandsvorstand im
Ganzen zu entscheiden hat, erledigt der/die Verbandsvorsitzende oder der/die
Geschäftsführer/in, soweit er hierzu durch Beschluß oder Geschäftsanweisung des
Verbandsvorstandes beauftragt ist, die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig.
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§ 13
Außenvertretung
Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. Erklärungen des Verbandes
werden in seinem Namen durch den/die Verbandsvorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n
Verbandsvorsitzende/n oder im Vertretungsfall von einem der weiteren
Verbandsvorstandsmitglieder abgegeben.
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Verbandsvorsitzenden
und dem/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder von einem/einer dieser beiden und
von einem weiteren Verbandsvorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet sind.
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§ 14
Geschäftsführung
Der Verbandsvorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in und eine/n
stellvertretende/n Geschäftsführer/in. Diese erledigen die laufenden
Verwaltungsangelegenheiten selbständig.
Die Geschäftsführer/innen sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine
angemessene Aufwandsentschädigung.
Für die Außenvertretungsbefugnis der Geschäftsführer/innen gilt §
71 Abs. 2 Satz 3 HGO entsprechend.
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§ 15
Dienstkräfte des Zweckverbandes, Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamtes
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere
der Kassengeschäfte, vorrangig - vor verbandseigenen Einstellungen und
Anschaffungen - der Bediensteten und Einrichtungen der Verbandsmitglieder.
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden vom
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.
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§ 16
Niederschriften
Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des
Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit,
Verhandlungsgegenstand, Beschlüsse und das Abstimmungs- und Wahlergebnis
festzuhalten sind. Jedes Mitglied eines Verbandsorganes kann verlangen, daß seine
Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsorgane
zuzuleiten.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der vom
Verbandsvorstand zu bestellenden Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist genehmigt, wenn bis zum Aufruf des
ersten Tagesordnungspunktes der nächsten Sitzung nach Zuleitung der Niederschrift keine
Einwendungen erhoben werden.
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III. VERBANDSWIRTSCHAFT, DECKUNG DES FINANZBEDARFES
§ 17
Verbandswirtschaft
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die
Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (sechster Teil der Hessischen Gemeindeordnung)
nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß anzuwenden. |
§ 18
Finanzbedarf, Umlagen
Der Verband hat vorrangig alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten
und die staatlichen Bezuschussungsprogramme sowie sonstige Zuschüsse und Beiträge
auszuschöpfen.
Soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht
ausreichen, erhebt der Verband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich
- eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen
Ausgabenbereich im Verwaltungshaushalt deckt und
- eine Investitionskosten- bzw. Kapitalumlage für die Deckung der Ausgaben im
Vermögenshaushalt.
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- An der Verwaltungs- und Betriebskostenumlage sowie der Investitionskosten- bzw.
Kapitalumlage beteiligen sich die Verbandsmitglieder mit folgenden Anteilen:
- Stadt Gladenbach 42,5 %
- Gemeinde Lohra 42,5 %
- Gemeinde Bad Endbach 15,0 %.
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- Die Höhe der jährlichen Umlagen wird in der Haushaltssatzung
festgesetzt. Die festgesetzte Jahresumlage ist jeweils in gleichen vierteljährlichen
Raten zum 01. Januar, 01.April, 01. Juli und 01. Oktober zu entrichten.
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§ 19
Verteilung der Realsteuer-Ist-Einnahmen aus dem Verbandsgebiet
Die im Verbandsgebiet anfallenden Realsteuer-Ist-Einnahmen (1.1. -
31.12.) werden im Verhältnis der Umlagen (§ 18 Abs. 3) auf die Verbandsmitglieder
verteilt. Es wird unmittelbar angestrebt, daß eine entsprechende Berücksichtigung im
Rahmen des jährlichen kommunalen Finanzausgleichs (nach FAG) bei der Ermittlung der
Steuerkraft jedes Verbandsmitglieds erfolgt.
Sofern die hierfür erforderliche Änderung des FAG nicht erfolgt,
werden entsprechende andere Regelungen durch Vereinbarung getroffen, die die finanziellen
Vor- und Nachteile ausgleichen. Als Grundregel gilt, daß nur die direkt durch das
gemeinsame Gewerbegebiet verursachten Zahlungsströme oder davon unmittelbar rechnerisch
eindeutig ableitbare Einnahmen und Ausgaben für einen Ausgleich in Frage kommen. Solange
keine andere Vereinbarung erfolgt, wird für den Ausgleich der Grundbetrag für die
Ermittlung des Hauptansatzes nach dem FAG für das Jahr der Ist-Einnahmen als feste
Größe aus dem Staatsanzeiger übernommen. Die mit diesem Verfahren verbundene zeitliche
Verzögerung des Vor- und Nachteilausgleichs wird aus Vereinfachungsgründen bewußt in
Kauf genommen. Hiermit verbundene Liquiditätsvor- oder -nachteile werden nicht
ausgeglichen.
Sich unter Umständen ergebende Vor- und Nachteile außerhalb der
Realsteuern (z. B. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer) werden nicht ausgeglichen.
Sollten zukünftig Änderungen in der Finanzverfassung erfolgen (auch im FAG), ist der
finanzielle Ausgleich von Vor- und Nachteilen ggf. anzupassen. Dabei ist die
Einkommensteuer zukünftig nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese Regelungen gelten mindestens für die Dauer von fünf Jahren.
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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige
öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in den für die Verbandsmitglieder
bestehenden Veröffentlichungsorganen veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist
mit Ablauf des Tages vollendet, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende
Veröffentlichungsorgan erscheint.
Bekanntmachungsgegenstände (z. B. Karten, Pläne, Zeichnungen und damit
verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach
Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben ist, werden für die Dauer von zwei Wochen in der Stadtverwaltung
Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, in der Gemeindeverwaltung Lohra,
Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, sowie in der Gemeindeverwaltung Bad Endbach,
Herborner Straße 1, 35080 Bad Endbach, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der
Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand
erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekanntzumachen, daß die Bekanntmachung vor Beginn
der Auslegung abgeschlossen ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages
vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
Der Bürgermeister der Stadt Gladenbach ist ermächtigt, die
Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband
nach Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen.
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§ 21
Vorhalten der Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder vereinbaren und verpflichten sich, sich
gegenüber den im Gewerbepark anzusiedelnden Betrieben jeder Einwirkung zu enthalten, die
dem Verbandszweck zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. |
§ 22
Anwendung von Gesetzen
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, finden
das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 sowie die
Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu ergangenen
Ausführungs- und Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung
sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 23
Auflösung des Zweckverbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Abzug der
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes nach dem Verhältnis der auf die
Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlage auf diese verteilt. Evtl.
verbleibende Verbindlichkeiten gehen im selben Verhältnis auf die Verbandsmitglieder
über. Die Verbandsmitglieder können eine andere Vereinbarung über die Verteilung des
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird
durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.
§ 8 Abs. 3 ist zu beachten.
Die vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die beteiligten
Verbandsmitglieder, die Stadt Gladenbach, die Gemeinde Lohra sowie die Gemeinde Bad
Endbach zur Bildung des Zweckverbandes. |
| Gladenbach, den 04. Mai 1995 Für die Stadt Gladenbach
Klaus Bartnik
Bürgermeister |
Lohra, den 19. Juni 1995 Für die Gemeinde Lohra
Hermann Brand
Bürgermeister |
Bad Endbach, den 22. Juni 1995 Für die Gemeinde Bad Endbach
Jochen Becker
Bürgermeister Beigeordneter |
ANLAGE 1 ZUR ZWECKVERBANDSSATZUNG (SEITEN 1 - 3)
Zusammenstellung der Grundstücke im ,,Gewerbepark
Salzbödetal"
Sortiert nach Gemarkung, Flur, Flurstück
| Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Größe in m2 |
| Lohra |
22 |
100/1 |
1 |
| Lohra |
22 |
100/2 |
4.527 |
| Lohra |
22 |
104/1 |
1.304 |
| Lohra |
22 |
104/2 |
1.304 |
| Lohra |
22 |
108/2 |
1.111 |
| Lohra |
22 |
108/3 |
8.255 |
| Lohra |
22 |
118/1 |
9.465 |
| Lohra |
22 |
151/1 |
1.370 |
| Lohra |
22 |
155/1 |
3.147 |
| Lohra |
22 |
154/2 |
2.570 |
| Lohra |
22 |
174/119 |
8.686 |
| Lohra |
22 |
73/1 |
12.052 |
| Lohra |
22 |
74/1 |
77 |
| Lohra |
22 |
74/2 |
6 |
| Lohra |
22 |
74/3 |
106 |
| Lohra |
22 |
74/4 |
5.958 |
| Lohra |
22 |
75 |
3.744 |
| Lohra |
22 |
76 |
2.460 |
| Lohra |
22 |
77 |
11.412 |
| Lohra |
22 |
78 |
9.310 |
| Lohra |
22 |
79 |
2.452 |
| Lohra |
22 |
80 |
569 |
| Lohra |
22 |
81 |
1.553 |
| Lohra |
22 |
82 |
1.616 |
| Lohra |
22 |
83 |
1.169 |
| Lohra |
22 |
84 |
2.464 |
| Lohra |
22 |
85 |
2.432 |
| Lohra |
22 |
86 |
4.213 |
| Lohra |
22 |
87 |
720 |
| Lohra |
22 |
88 |
2.484 |
| Lohra |
22 |
89 |
4.527 |
| Lohra |
22 |
90 |
3.990 |
| Lohra |
22 |
91 |
2.384 |
| Lohra |
22 |
92 |
2.430 |
| Lohra |
22 |
93 |
8.302 |
| Lohra |
22 |
94 |
7.075 |
| Lohra |
22 |
95 |
1.107 |
| Lohra |
22 |
96 |
863 |
| Lohra |
22 |
97 |
2.424 |
| Lohra |
22 |
98 |
5.263 |
| Lohra |
22 |
99 |
1.970 |
| Lohra |
22 |
101 |
9.496 |
| Lohra |
22 |
102 |
5.718 |
| Lohra |
22 |
103 |
886 |
| Lohra |
22 |
105 |
1.422 |
| Lohra |
22 |
106 |
5.570 |
| Lohra |
22 |
107 |
5.022 |
| Lohra |
22 |
110 |
901 |
| Lohra |
22 |
111 |
828 |
| Lohra |
22 |
116 |
13.538 |
| Lohra |
22 |
156 |
1.966 |
| Lohra |
24 |
49 |
2.963 |
| Lohra |
24 |
84 |
1.314 |
| Lohra |
24 |
85 |
3.271 |
| Lohra |
24 |
86 |
7.826 |
| Lohra |
24 |
87 |
2.024 |
| Lohra |
24 |
88 |
5.226 |
| Lohra |
24 |
89 |
3.571 |
| Lohra |
24 |
90 |
5.925 |
| Lohra |
24 |
91 |
5.994 |
| Lohra |
24 |
92 |
2.254 |
| Lohra |
24 |
93 |
3.884 |
| Lohra |
24 |
94 |
2.137 |
| Lohra |
24 |
95 |
795 |
| Lohra |
24 |
131 |
709 |
| Lohra |
24 |
134 |
1.071 |
| Lohra |
24 |
136 |
154 |
|
|
|
|
| Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Größe in m2 |
| Mornshausen |
6 |
22 |
2.690 |
| Mornshausen |
6 |
23 |
1.186 |
| Mornshausen |
6 |
24 |
5.432 |
| Mornshausen |
6 |
45 |
1.075 |
| Mornshausen |
6 |
46 |
995 |
| Mornshausen |
6 |
47 |
1.447 |
| Mornshausen |
6 |
48 |
7.330 |
| Mornshausen |
6 |
49 |
2.800 |
| Mornshausen |
6 |
50 |
1.030 |
| Mornshausen |
6 |
51 |
3.266 |
| Mornshausen |
6 |
64 |
1.930 |
| Mornshausen |
6 |
67 |
917 |
| Mornshausen |
6 |
68 |
485 |
| Mornshausen |
6 |
69 |
797 |
| Mornshausen |
6 |
70 |
521 |
| Mornshausen |
7 |
35/1 |
4.463 |
| Mornshausen |
7 |
62/4 |
1.680 |
| Mornshausen |
7 |
63/1 |
2 |
| Mornshausen |
7 |
63/2 |
9.596 |
| Mornshausen |
7 |
66/1 |
3.902 |
| Mornshausen |
7 |
66/2 |
702 |
| Mornshausen |
7 |
66/3 |
315 |
| Mornshausen |
7 |
78/1 |
2.330 |
| Mornshausen |
7 |
79/9 |
2.109 |
| Mornshausen |
7 |
37 |
3.462 |
| Mornshausen |
7 |
38 |
9.844 |
| Mornshausen |
7 |
39 |
1.770 |
| Mornshausen |
7 |
40 |
4.386 |
| Mornshausen |
7 |
41 |
905 |
| Mornshausen |
7 |
42 |
3.031 |
| Mornshausen |
7 |
43 |
8.625 |
| Mornshausen |
7 |
44 |
5.007 |
| Mornshausen |
7 |
45 |
12.219 |
| Mornshausen |
7 |
46 |
19.551 |
| Mornshausen |
7 |
47 |
6.263 |
| Mornshausen |
7 |
48 |
1.379 |
| Mornshausen |
7 |
49 |
3.221 |
| Mornshausen |
7 |
50 |
6.266 |
| Mornshausen |
7 |
51 |
2.769 |
| Mornshausen |
7 |
52 |
2.100 |
| Mornshausen |
7 |
53 |
1.200 |
| Mornshausen |
7 |
54 |
1.300 |
| Mornshausen |
7 |
55 |
1.800 |
| Mornshausen |
7 |
56 |
4.097 |
| Mornshausen |
7 |
57 |
8.132 |
| Mornshausen |
7 |
58 |
6.383 |
| Mornshausen |
7 |
59 |
5.817 |
| Mornshausen |
7 |
60 |
8.095 |
| Mornshausen |
7 |
61 |
845 |
| Mornshausen |
7 |
64 |
5.288 |
| Mornshausen |
7 |
65 |
1.633 |
| Mornshausen |
7 |
73 |
325 |
| Mornshausen |
7 |
74 |
1.323 |
| Mornshausen |
7 |
75 |
1.052 |
| Mornshausen |
7 |
76 |
1.233 |
| Mornshausen |
7 |
77 |
1.720 |
Anzahl Flurstücke: 124
Summe Größe: 445.372 m²
Grundstücke im Bereich des Straßenanschlusses
| Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
|
|
|
| Mornshausen |
6 |
1 |
| Mornshausen |
6 |
2 |
| Mornshausen |
6 |
3 |
| Mornshausen |
6 |
4 |
| Mornshausen |
6 |
5 |
| Mornshausen |
6 |
6 |
| Mornshausen |
6 |
7 |
| Mornshausen |
6 |
8 |
| Mornshausen |
6 |
9 |
| Mornshausen |
6 |
10 |
| Mornshausen |
6 |
11 |
| Mornshausen |
6 |
12 |
| Mornshausen |
6 |
24 |
| Mornshausen |
8 |
71/3 |
| Mornshausen |
8 |
71/4 |
| Mornshausen |
8 |
76/1 |
| Mornshausen |
8 |
76/2 |
| Mornshausen |
8 |
70 |
| Mornshausen |
8 |
72 |
| Mornshausen |
8 |
73 |
| Mornshausen |
8 |
74 |
| Mornshausen |
8 |
75 |
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Satzungen |
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