SATZUNG DER STADT GLADENBACH (7.10)
ÜBER DIE ERHEBUNG EINES KURBEITRAGES

vom 30. September 1986

Änderungssatzung vom 20. Dezember 1991
geändert § 8 Höhe des Kurbeitrages

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 1.April 1981 (GVBl. I S. 66) geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57), in Verbindung mit §§ 1, 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 19. Dezember 1991 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:

 

§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages

  1. Die Stadt Gladenbach ist staatlich anerkanntes Kneippheilbad.

  2. Die Stadt Gladenbach erhebt für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Kureinrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Kurveranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe).

  3. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendung erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.

 

§ 2
Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet, das in zwei Zonen eingeteilt ist.

Zone I umfaßt die Kernstadt
Zone II alle übrigen Stadtteile.

 

§ 3
Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

  1. Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen des Kneippheilbades in Anspruch zu nehmen oder an dessen Kurveranstaltungen teilzunehmen.

  2. Als Ortsfremder gilt auch, wer im Erhebungsgebiet nicht den Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig ob er hier Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist.

  3. Kurbeitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kurmittel in Anspruch nimmt, ohne sich im Erhebungsgebiet aufzuhalten.

 

§ 4
Befreiung von der Kurbeitragspflicht

  1. Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres;

  2. das vierte und jedes weitere Mitglied einer Familie. Zur Familie zählen auch alle Personen, die mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z.B. Pflegekinder, nahe Verwandte, Personal);

  3. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes im Erholungsgebiet aufhalten;

  4. Personen, die als Hausbesuch einer im Erhebungsgebiet wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder die Kureinrichtungen noch die Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;

  5. Besucher von Jugendherbergen und Wanderheimen.

 

  1. Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:

  1. Sonderfürsorgeberechtigte erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte im Sinne des § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie alle Pflegezulageempfänger im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen;

  2. Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behin-derten im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens 50 vom hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbeschädigtenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, und die Begleitperson selbst weder die Kureinrichtungen noch die Kurveranstaltungen in Anspruch nimmt;

  3. Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und weder die Kureinrichtungen noch die Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes;

  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen, Kursen und Tagungen.

 

  1. Der Aufsichtsrat der Kur- und Verkehrsgesellschaft Gladenbach kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn eine soziale oder eine unbillige Härte vorliegt.

 

§ 5
Ermäßigung des Kurbeitrages

  1. Der Kurbeitrag kann auf Antrag für Schwerbeschädigte, Blinde und Körperbehinderte mit mindestens 50 vom hundert Erwerbsminderung ermäßigt werden.

  2. In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann der Aufsichtsrat auf Antrag den Kurbeitrag ermäßigen.

 

§ 6
Erholungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

 

§ 7
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

  1. Die Kurbeitragsschuld entsteht mit dem Eintreffen im Kurgebiet für die gesamte Aufenthaltsdauer und wird mit dem Entstehen fällig. Der An- und Abreisetag zählt als ein Aufenthaltstag.

  2. Der Kurbeitrag ist an den zum Einzug und zur Abführung des Kurbeitrages Verpflichteten (§ 13) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Kur- und Verkehrsgesellschaft zu entrichten.

 

§ 8
Höhe des Kurbeitrages

Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag für jede Person nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres

in Zone I DM 2,--

und in Zone II DM 1,50.

In den vorstehenden Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

 

§ 9
Pauschalierung des Kurbeitrages

Von Ortsfremden, die ohne im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensver-hältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind (§ 3 Abs. 2), wird einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen vierwöchigen Aufenthalt nach Maßgabe des § 8 erhoben, unabhänig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet.

 

§ 10
Kurkarte

  1. Jeder Kurbeitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der allgemein zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und zum Besuch der zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden.

  2. Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

  3. Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei dem Besuch der Kurveranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei mißbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

  4. Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Verwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfer-tigung wird eine Gebühr von DM 3,-- erhoben.

  5. In den Fällen der §§ 4, 5 und 9 werden, soweit erforderlich, besonders gestaltete Kurkarten oder Bescheinigungen ausgestellt.

 

§ 11
Erstattung des Kurbeitrages

Wird der Aufenthalt eines Kurbeitragspflichtigen vorzeitig abgebrochen, so wird auf Antrag gegen Vorlage der Kurkarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der entrichtete Kurbeitrag anteilmäßig erstattet. Der Aufsichtsrat vermerkt die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf der Kurkarte. Der Antrag auf Erstattung muß bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kur abgebrochen worden ist, bei dem Aufsichtsrat eingegangen sein; andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

 

§ 12
Aufzeichnungs- und Meldepflicht

  1. Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter, die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber) und die Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vom Aufsichtsrat vorgeschriebenen Verzeichnisses in Buchform zu erstellen. Die Kur- und Verkehrsgesellschaft stellt die Meldeformulare zur Verfügung.

Die Meldeformulare enthalten mindestens:

  1. Name und Wohnort des Gastes und

  2. Tag der Ankunft und voraussichtliche Aufenthaltsdauer.

  1. Die Meldeformulare sind binnen 24 Stunden bei der Kur- und Verkehrsgesellschaft mbH zur Prüfung der Kurtaxepflicht abzugegeben.
    Das Verzeichnis ist der Kurverwaltung oder einem Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Kurverwaltung ist berechtigt die Belegung des Hauses anhand der Ein-tragungen im Verzeichnis zu überprüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers bestätigen zu lassen.

 

§ 13
Einzug und Abführung des Kurbeitrages

Die in § 12 genannten Verpflichteten sind auch verpflichtet, den Kurbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 im voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und unverzüglich an die Kur- und Verkehrsgesellschaft mbH (Kurverwaltung) abzuliefern. Dies gilt auch für die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrich-tungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet beherbergt zu werden.

 

§ 14
Haftung

Die Wohnungsgeber haften im Fall des § 13 für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages. Sie sind berechtigt, den von ihnen entrichteten Kurbeitrag dem Gast in Rechnung zu stellen.

 

§ 15
Aushangspflicht

Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages ist in jedem Beherbergungsbetrieb usw. an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Kurverwaltung stellt Vordrucke kostenlos zur Verfügung.

 

§ 16
Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 5 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrigen über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 5 a KAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichungen oder Nachweise, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung von Abführung von Kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,-- DM geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

 

§ 17

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungs-gerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

 

§ 18

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Gladenbach über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 23.11.1979 außer Kraft.

 

Gladenbach, 20. Dezember 1991

Der Magistrat der Stadt Gladenbach

Klaus Bartnik
Bürgermeister

 

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