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SATZUNG DER STADT GLADENBACH (7.10)
ÜBER DIE ERHEBUNG EINES KURBEITRAGES
vom 30. September 1986
Änderungssatzung vom 20. Dezember 1991
geändert § 8 Höhe des Kurbeitrages
| Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 1.April
1981 (GVBl. I S. 66) geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57), in
Verbindung mit §§ 1, 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532),
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 19. Dezember
1991 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen: |
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
Die Stadt Gladenbach ist staatlich anerkanntes Kneippheilbad.
Die Stadt Gladenbach erhebt für die Schaffung, Erweiterung und
Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Kureinrichtungen und für
die zu diesen Zwecken durchgeführten Kurveranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe).
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für Veranstaltungen,
die besondere zusätzliche Aufwendung erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes
Entgelt erhoben werden.
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| § 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet, das in zwei Zonen
eingeteilt ist.
Zone I umfaßt die Kernstadt
Zone II alle übrigen Stadtteile. |
| § 3
Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die
Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen des Kneippheilbades in Anspruch zu nehmen
oder an dessen Kurveranstaltungen teilzunehmen.
Als Ortsfremder gilt auch, wer im Erhebungsgebiet nicht den
Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig ob er hier Eigentümer
oder Besitzer einer Wohneinheit ist.
Kurbeitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kurmittel in
Anspruch nimmt, ohne sich im Erhebungsgebiet aufzuhalten.
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| § 4
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres;
das vierte und jedes weitere Mitglied einer Familie. Zur Familie
zählen auch alle Personen, die mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z.B.
Pflegekinder, nahe Verwandte, Personal);
Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes im Erholungsgebiet
aufhalten;
Personen, die als Hausbesuch einer im Erhebungsgebiet wohnenden
Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder die Kureinrichtungen noch die
Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;
Besucher von Jugendherbergen und Wanderheimen.
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Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
Sonderfürsorgeberechtigte erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte im
Sinne des § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
alle Pflegezulageempfänger im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes in der
jeweils geltenden Fassung, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in
voller Höhe tragen;
Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Schwererwerbsbeschränkten
oder Behin-derten im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens 50 vom
hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche
Bescheinigung, Schwerbeschädigtenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, und die
Begleitperson selbst weder die Kureinrichtungen noch die Kurveranstaltungen in Anspruch
nimmt;
Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht
verlassen können und weder die Kureinrichtungen noch die Kurveranstaltungen in Anspruch
nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes;
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen, Kursen und Tagungen.
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Der Aufsichtsrat der Kur- und Verkehrsgesellschaft Gladenbach kann in
Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn eine soziale oder eine unbillige Härte
vorliegt.
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| § 5
Ermäßigung des Kurbeitrages
Der Kurbeitrag kann auf Antrag für Schwerbeschädigte, Blinde und
Körperbehinderte mit mindestens 50 vom hundert Erwerbsminderung ermäßigt werden.
In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann der Aufsichtsrat auf
Antrag den Kurbeitrag ermäßigen.
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§ 6
Erholungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31.
Dezember eines jeden Jahres erhoben. |
| § 7
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
Die Kurbeitragsschuld entsteht mit dem Eintreffen im Kurgebiet für
die gesamte Aufenthaltsdauer und wird mit dem Entstehen fällig. Der An- und Abreisetag
zählt als ein Aufenthaltstag.
Der Kurbeitrag ist an den zum Einzug und zur Abführung des
Kurbeitrages Verpflichteten (§ 13) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,
unmittelbar an die Kur- und Verkehrsgesellschaft zu entrichten.
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§ 8
Höhe des Kurbeitrages
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag für jede Person nach
Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
in Zone I DM 2,--
und in Zone II DM 1,50.
In den vorstehenden Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
enthalten. |
§ 9
Pauschalierung des Kurbeitrages
Von Ortsfremden, die ohne im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer
gesamten Lebensver-hältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind
(§ 3 Abs. 2), wird einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen vierwöchigen
Aufenthalt nach Maßgabe des § 8 erhoben, unabhänig von der Dauer oder der Häufigkeit
ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im
Erhebungsgebiet. |
| § 10
Kurkarte
Jeder Kurbeitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages
eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der allgemein zur Kur- und Erholungszwecken
bereitgestellten Einrichtungen und zum Besuch der zu diesen Zwecken durchgeführten
Veranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben
werden.
Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf
den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei dem
Besuch der Kurveranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei
mißbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. Der Aufsichtsrat ist
berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und
ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Verwaltung anzuzeigen. Für
die Ersatzausfer-tigung wird eine Gebühr von DM 3,-- erhoben.
In den Fällen der §§ 4, 5 und 9 werden, soweit erforderlich,
besonders gestaltete Kurkarten oder Bescheinigungen ausgestellt.
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§ 11
Erstattung des Kurbeitrages
Wird der Aufenthalt eines Kurbeitragspflichtigen vorzeitig abgebrochen,
so wird auf Antrag gegen Vorlage der Kurkarte und der Abmeldebescheinigung des
Wohnungsgebers der entrichtete Kurbeitrag anteilmäßig erstattet. Der Aufsichtsrat
vermerkt die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf der Kurkarte. Der Antrag auf Erstattung
muß bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kur abgebrochen worden ist, bei dem
Aufsichtsrat eingegangen sein; andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung. |
| § 12
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter, die Inhaber von Fach- und
Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie
alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen
(Wohnungsgeber) und die Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, jeden Ortsfremden
zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung
des vom Aufsichtsrat vorgeschriebenen Verzeichnisses in Buchform zu erstellen. Die
Kur- und Verkehrsgesellschaft stellt die Meldeformulare zur Verfügung.
Die Meldeformulare enthalten mindestens:
Name und Wohnort des Gastes und
Tag der Ankunft und voraussichtliche Aufenthaltsdauer.
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Die Meldeformulare sind binnen 24 Stunden bei der Kur- und
Verkehrsgesellschaft mbH zur Prüfung der Kurtaxepflicht abzugegeben.
Das Verzeichnis ist der Kurverwaltung oder einem Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte
der Kurverwaltung ist berechtigt die Belegung des Hauses anhand der Ein-tragungen im
Verzeichnis zu überprüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung
auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers bestätigen zu lassen.
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| § 13
Einzug und Abführung des Kurbeitrages
Die in § 12 genannten Verpflichteten sind auch verpflichtet, den
Kurbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 im voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und
unverzüglich an die Kur- und Verkehrsgesellschaft mbH (Kurverwaltung) abzuliefern. Dies
gilt auch für die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien,
Kurheimen und ähnlichen Einrich-tungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird,
die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet beherbergt zu werden. |
§ 14
Haftung
Die Wohnungsgeber haften im Fall des § 13 für die rechtzeitige
Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages. Sie sind berechtigt, den von
ihnen entrichteten Kurbeitrag dem Gast in Rechnung zu stellen. |
§ 15
Aushangspflicht
Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages ist in jedem
Beherbergungsbetrieb usw. an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar
auszuhängen. Die Kurverwaltung stellt Vordrucke kostenlos zur Verfügung. |
| § 16
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 5 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil
oder zum Vorteil eines anderen
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über
Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige
oder unvollständige Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrigen über
abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt, und dadurch Abgaben verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. |
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 5 a KAG, wer als
Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine
der im Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige
Abgabenverkürzung). Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder
Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen,
zur Führung von Aufzeichungen oder Nachweise, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von
Gegenständen oder zur Erhebung von Abführung von Kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und
es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
20.000,-- DM geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
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§ 17
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich
nach der Verwaltungs-gerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. |
§ 18
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Gladenbach über die Erhebung eines
Kurbeitrages vom 23.11.1979 außer Kraft.
Gladenbach, 20. Dezember 1991
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Klaus Bartnik
Bürgermeister
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