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SATZUNG (4.04)
Über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat
für die Kindergärten der Stadt Gladenbach
vom 17. März 1994
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen
Gerneindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534),
sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450),
zuletzt geändert durch Gesetz vorn 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 17.03.1994
nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und
Ellternbeirat für die Kindergärten der Stadt Gladerbach erlassen: |
§ 1
Allgemeines
Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den städtischen
Kindergärten ist die Stadt Gladenbach als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2
Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird
ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen
Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der
Kindergärten der Stadt Gladenbach in der Fassung vom 17.03.1994 in dieser Satzung
geregelt. |
| § 2
Elternversammlung
| (1) |
Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden
Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die
Eltern, oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt. |
| (2) |
Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen
Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht
besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Gladenbach und Mitarbeiter/innen des
Kindergartens sind nicht wählbar. |
| (3) |
Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur
eine Stimme. |
| (4) |
Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der
anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim. |
| (5) |
Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefaßt. |
| (6) |
Die Elternversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Kinder durch wahlberechtigte Erziehungsberechtigte vertreten sind. |
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| § 3
Einberufung
| (1) |
Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr eine
Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens
01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen,
wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten
schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert. |
| (2) |
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Elternversammlung schriftlich. |
| (3) |
Der Träger des Kindergartens informiert die
Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen. |
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| § 4
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
| (1) |
Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer
eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer
wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für
jede im Kindergarten vorhandene Gruppe. Die Elternversammlung kann durch Beschluß die
Zahl der zu wählenden Elternvertreter jeweils für ein Kindergartenjahr heraufsetzen. |
| (2) |
Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich
ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor
schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl
zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß
angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. |
| (3) |
Der Wahlausschuß besteht aus dem/der Wahlleiter/in und
dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach
Zuruf durch Beschluß gemäß § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum
Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. |
| (4) |
Der Wahlausschuß stellt die Wahlberechtigung der
Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger
des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest. |
| (5) |
Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten.
Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte
aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren. |
| (6) |
Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in
alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die
Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die
Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung,
den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben. |
| (7) |
Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist,
wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als
Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der
Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die
mit einem Kennzeichen versehen sind. |
| (8) |
Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe
Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl
wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluß an die
Stichwahl zu ziehende Los. |
| (9) |
Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel
verwandt werden. Nach Abschluß der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das
Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen. |
| (10) |
Über das Ergebnis der Wahl ist eine
Niederschrift anzufertigen. Diese muß enthalten:
| 1. die Bezeichnung der Wahl |
| 2. Ort und Zeit der Wahl |
| 3. die Anzahl aller Wahlberechtigten |
| 4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten |
| 5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel |
| 6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen
Stimmen |
| 7. die Anzahl der ungültigen Stimmen |
| 8. die Anzahl der Stimmenthaltungen |
| 9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder. |
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiterin und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. |
| (11) |
Wahlunterlagen, wie Stimmzettel und Wahlniederschriften, sind
von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen
sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. |
| (12) |
Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit
ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert,
von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird. Der Träger
entscheidet im Benehmen mit den verbleibenden Elternbeiratsmitgliedern, ob eine Nachwahl
stattfindet. Auf Beschluß der Elternversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen. |
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| § 5
Elternbeirat
| (1) |
Die Mitglieder des Eltembeirates sind ehrenamtlich tätig. |
| (2) |
Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger
des Kindergartens Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt
der Träger. |
| (3) |
Die Mitglieder des Eltembeirates haben über die ihnen bei
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung
ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen
und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm
obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen
Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluß aus dem
Elternbeirat beschließen. |
| (4) |
Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und
dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten
des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt. |
| (5) |
Sitzungstermine und Veranstaltungen, die einen Anspruch nach
§ 27 (1) HGO auf Ersatz von Verdienstausfall auslösen können, bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Trägers. |
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| § 6
Geschäftsführung des Elternbeirats
| (1) |
Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, faßt
seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat
im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. |
| (2) |
Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an,
er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder
des Eltembeiräte zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. |
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| § 7
Aufgaben des Elternbeirats
| (1) |
Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen.
Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger. |
| (2) |
Der Elternbeirat muß gehört werden:
| 1. |
bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze, |
| 2. |
bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der
Zweckbestimmung des Kindergartens, |
| 3. |
bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter
Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal, |
| 4. |
bei der Festlegung der Ferientermine. |
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| (3) |
Der Elternbeirat soll gehört werden:
| 1. |
bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbesetzung des
Kindergartens, |
| 2. |
bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von
Inventar bezüglich des Kindergartes, |
| 3. |
bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder
unter besonderer Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter Kinder. |
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| (4) |
Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem
Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter
Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird. |
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| § 8
Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat
Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen
Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im
Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist
dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlußgremium der Stadt Gladenbach
die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen. |
§ 9
Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit
und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en). |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.1994 in Kraft.
Gladenbach, den 21. März 1994
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
Klaus Bartnik
Bürgermeister
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