SATZUNG (4.02)

über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Gladenbach
vom 17. März 1994

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HesSKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 752), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 17. März 1994 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:

 

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindergärten werden von der Stadt Gladenbach als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

 

§ 2

Aufgaben

Die Aufgaben des Kindergartens bestimmen sich nach § 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.

 

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Gladenbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.
(2) Behinderte Kinder, die nicht in Gladenbach wohnen, sind berechtigt, mit Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbandes den Kindergarten ebenfalls vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch zu nutzen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Maßgebend für die Aufnahme in den Kindergarten ist das Lebensalter der am Aufnahmestichtag angemeldeten Kinder. Nach der sich hieraus ergebenden Reihenfolge werden freie Kindergartenplätze belegt. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der Magistrat.
(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(6) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den Erziehungsberech-tigten benannt wird.
(7) Dreijährige Kinder werden zunächst nur probeweise aufgenommen.
 

§ 4

Betreuungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat gesondert festgelegt. Die Verpflegung über Mittag ist möglich.
(2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann der Kindergarten bis zu 3 Wochen geschlossen werden.
Außerdem bleibt der Kindergarten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen.
(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleibt der Kindergarten höchstens an 5 Tagen im Jahr geschlossen.
(4) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Gladenbach.
 

§ 5

Aufnahme

(1) Jedes Kind muß unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Kindergartenleitung.
(3) Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung.
(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
 

§ 6

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, daß die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 09.00 Uhr bzw. nachmittags ab 13.00 Uhr eintreffen.
(2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.
(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergarten-personal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Über-nahme der Kinder im Gebäude des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kin-der den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung über-nommen, es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohn-gemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.
 

§ 7

Pflichten der Kindergartenleitung

(1) Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsbrechtigten der Kinder monatlich minde-stens einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.
(2) Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerich-teter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Stadt und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen.
 

§ 8

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergarten-gesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes).

 

§ 9

Versicherung

(1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschaden.
(2) Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
 

§ 10

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindergärten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 11

Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Schluß eines Kalendermonats möglich; sie sind einen Monat vorher der Kindergartenleitung schriftlich mitzuteilen. Bei einzuschulenden Kindern sind Abmeldungen nach dem 31.03. nur möglich bei voller Gebührenübernahme bis zum Ende des Kindergartenjahres.
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluß gilt als Abmeldung.
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
(5) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.
 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.1994 in Kraft.

Gladenbach, den 21. März 1994
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

Klaus Bartnik
Bürgermeister