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SATZUNG (4.02)
über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Gladenbach
vom 17. März 1994
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534),
der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S.
450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5
a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HesSKAG) vom 17. März 1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333),
sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04.
Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I
S. 752), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 17.
März 1994 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen: |
| § 1
Träger und Rechtsform
Die Kindergärten werden von der Stadt Gladenbach als öffentliche
Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht
ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. |
| § 2
Aufgaben
Die Aufgaben des Kindergartens bestimmen sich nach § 2 des Hessischen
Kindergartengesetzes. |
| § 3
Kreis der Berechtigten
| (1) |
Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in
der Stadt Gladenbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom
vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. |
| (2) |
Behinderte Kinder, die nicht in Gladenbach wohnen, sind
berechtigt, mit Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbandes den Kindergarten ebenfalls vom
vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch zu nutzen. |
| (3) |
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. |
| (4) |
Maßgebend für die Aufnahme in den Kindergarten ist das
Lebensalter der am Aufnahmestichtag angemeldeten Kinder. Nach der sich hieraus ergebenden
Reihenfolge werden freie Kindergartenplätze belegt. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder,
die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und
Betreuung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der Magistrat. |
| (5) |
Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen
Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen
erfolgen. |
| (6) |
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht
aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den
Erziehungsberech-tigten benannt wird. |
| (7) |
Dreijährige Kinder werden zunächst nur probeweise
aufgenommen. |
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| § 4
Betreuungszeiten
| (1) |
Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat gesondert
festgelegt. Die Verpflegung über Mittag ist möglich. |
| (2) |
Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen
kann der Kindergarten bis zu 3 Wochen geschlossen werden.
Außerdem bleibt der Kindergarten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres
geschlossen. |
| (3) |
Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen
usw. einberufen wird, bleibt der Kindergarten höchstens an 5 Tagen im Jahr
geschlossen. |
| (4) |
Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Stadt Gladenbach. |
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| § 5
Aufnahme
| (1) |
Jedes Kind muß unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor
seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. |
| (2) |
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der
Kindergartenleitung. |
| (3) |
Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese
Satzung und die Gebührensatzung. |
| (4) |
Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten
vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. |
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| § 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
| (1) |
Es wird erwartet, daß die Kinder den Kindergarten
regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 09.00 Uhr bzw. nachmittags ab 13.00 Uhr
eintreffen. |
| (2) |
Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden. |
| (3) |
Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn
der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der
Betreuungszeit beim Kindergarten-personal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht
des Personals beginnt mit der Über-nahme der Kinder im Gebäude des Kindergartens und
endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim
Verlassen des Gebäudes. Sollen Kin-der den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den
Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der
Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu
bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung
über-nommen, es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf
ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. |
| (4) |
Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim
Kind oder in der Wohn-gemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu
unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf
der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. |
| (5) |
Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der
Kindergartenleitung mitzuteilen. |
| (6) |
Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit
Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. |
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| § 7
Pflichten der Kindergartenleitung
| (1) |
Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsbrechtigten der
Kinder monatlich minde-stens einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. |
| (2) |
Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder
ein hierauf gerich-teter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet,
unverzüglich die Stadt und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und deren
Weisungen zu befolgen. |
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| § 8
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des
Hessischen Kindergarten-gesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung
und Elternbeirat bestimmt (§ 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes). |
| § 9
Versicherung
| (1) |
Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen
Sachschaden. |
| (2) |
Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und
Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. |
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| § 10
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindergärten wird von den gesetzlichen
Vertretern der Kinder eine im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils
gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. |
| § 11
Abmeldung
| (1) |
Abmeldungen sind nur zum Schluß eines Kalendermonats
möglich; sie sind einen Monat vorher der Kindergartenleitung schriftlich mitzuteilen. Bei
einzuschulenden Kindern sind Abmeldungen nach dem 31.03. nur möglich bei voller
Gebührenübernahme bis zum Ende des Kindergartenjahres. |
| (2) |
Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren
Monat zu zahlen. |
| (3) |
Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das
Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so
kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluß gilt als Abmeldung. |
| (4) |
Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei
Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie durch
schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch
ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. |
| (5) |
Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt,
so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. |
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§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.1994 in Kraft.
Gladenbach, den 21. März 1994
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
Klaus Bartnik
Bürgermeister
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