SATZUNG
(Ersetzungssatzung)

über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
9.03

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 16. Februar 2006 die folgende Satzung beschlossen.

Satzung (Ersetzungssatzung)
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Stadt Gladenbach

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Gladenbach erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a)     die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b)     das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

§ 3

Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1.     zu § 2 a): nach der elektronischen Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch ge-

zählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld
und Fehlgeld);

2.     zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.


§ 4

Steuersätze

(1)    Die Steuer beträgt

        zu § 2 a):

        je angefangenem Kalendermonat und Apparat

        1.    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

               a) in Spielhallen     10 v. H. der Bruttokasse

                      höchstens 62,- Euro,

               b) in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten

                      10 v. H. der Bruttokasse

                      höchstens 31,- Euro,

        2.    für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

               a) in Spielhallen     5 v. H. der Bruttokasse

                      höchstens 10,- Euro,

               b) in Gaststätten und an anderen Aufstellorten

                      5 v. H. der Bruttokasse

                      höchstens 10,- Euro,

        zu § 2 b):

        je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat  25,50 Euro.

(2)    In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

§ 5

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume

(1)    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat festgesetzten Termin einzureichen.

(2)    Wurden im Gebiet der Stadt Gladenbach mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(3)    Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Gladenbach betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerksausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleich gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(4)    Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

(5)    Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(6)    Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(7)    Werden im Gebiet der Stadt Gladenbach mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

§ 6

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 7

Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)         im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

b)         im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs- und die Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Stadt Gladenbach, Fachbereich Gemeindesteuern, mitzuteilen.

§ 8

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)       Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)       Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Gladenbach eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Gladenbach zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme gilt als Festsetzung.

(3)       Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem  Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)       Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-werk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Gerät, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerksaus-druckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.


§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Gladenbach ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

§ 10

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 5 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 26.11.1991.

 Der Magistrat der Stadt Gladenbach  

Gladenbach, den 17. Februar 2006

gez.: Klaus-D. Knierim

           Bürgermeister