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SATZUNG
über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach |
9.01
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Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 05. Juni 2008 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
§ 2
Steuerpflicht und Haftung
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
- Für den ersten Hund 60,00 EUR
- Für den zweiten Hund 108,00 EUR
- Für den dritten und jeden weiteren Hund 144,00 EUR
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach
§ 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich
612,00 EUR.
(4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf
andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet
wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender
Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tier hetzen oder reißen.
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1
Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom
22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder
die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen
von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich
sind.
(5) Jagdhunde im jagdlichen Einsatz oder in der Ausbildung gelten nicht als
gefährliche Hunde.
§ 6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung
wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen
sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
"B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn
in den Haushalt aufgenommen wurden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden
und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus
öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen
Zwecken liegt insbesondere vor bei Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für
die Bewachung von Herden verwendet werden,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses
Gewerbe angemeldet haben.
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind,
b) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben
wurden, bis zum Ende des auf den Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer
ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von
dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen.
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche
die dabei vorgesehene Prüfung vor den Leistungsrichtern eines von der Stadt
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der
Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung
des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins
oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende
Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung
oder Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind.
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,
für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer
wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch als Jahresbetrag
zum 1. Juli entrichtet werden.
§ 10
Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin
oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen
nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von
ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Hunde drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der
Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage,
an dem der Zeitraum überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift
der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundemarken
(1) Für jeden
angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuer-marke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die für die Dauer der Hundehaltung
gültig bleiben.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen
Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine
Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 EUR ausgehändigt. Dasselbe gilt für den
Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke, die unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke
wieder gefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
§ 12
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.01.1999 in der
Fassung vom 28.11.2003 außer Kraft.
35075 Gladenbach, den 06. Juni 2008
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez. Klaus-Dieter Knierim
Bürgermeister