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GEBÜHRENORDNUNG
der Stadt Gladenbach |
vom
einschließlich
GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
der Stadt Gladenbach
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I, S. 674, 686), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 18.12.2003 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 16. November 2006 für alle bestehenden Friedhöfe der Stadt Gladenbach folgende Satzung zur 1. Änderung der Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für
die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen
werden für die Leistungen nach der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt
Gladenbach vom 18.12.2003 Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner/in
(1) Schuldner/in der Gebühren für Leistungen
nach der Friedhofsordnung sind:
a)
Bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach dem Hessischen
Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen
Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen
haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Verwandte ersten und
zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft
oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses,
der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter
im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden
Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die
Antragsteller/in
(2)
Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:
a)
die Antragstellerin oder der Antragsteller
b)
diejenige Person, die sich der Stadt Gladenbach gegenüber schriftlich
zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung
der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme
von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles
bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe
des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe
gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Beitreibung
Für die zwangsweise
Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten
die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 6 Stundung
und Erlass von Gebühren
Im Falle
nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 - 14 dieser Gebührenordnung
bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen
werden.
§ 7 Aufrechnung
Aufrechnungen
gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im
Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
§ 8 Gebühren
für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle
Für die Benutzung
der Friedhofskapelle und/oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für die Benutzung der Friedhofskapelle 50,00 EUR
b)
für die Heizung der Friedhofskapelle
30,00 EUR
c)
für die Aufbewahrung einer Leiche 30,00
EUR.
§ 9 Bestattungsgebühren
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende
Gebühren erhoben:
a)
für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines
Kindes vom 5. Lebensjahr ab
1. in einem Reihengrab
465,00 EUR
2. in einem Wahlgrab
2.1 Erstbestattung 465,00 EUR
2.2 jede weitere Bestattung 1.500,00
EUR
b)
für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahre 150,00 EUR
c)
für die Beisetzung einer Aschenurne
200,00 EUR.
§ 10 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für die Umbettung einer Leiche
1. innerhalb
des Friedhofs
1.1
in ein Reihengrab oder
Erstbelegung
in ein Wahlgrab
1.600,00 EUR
1.2
als Zweitbelegung in ein Wahlgrab 2.100,00 EUR
2. innerhalb der Stadt
2.1 in ein
Reihengrab oder Erstbelegung in
ein Wahlgrab
1.800,00 EUR
2.2 als Zweitbelegung
in ein Wahlgrab 2.300,00 EUR
3. in eine andere Stadt/Gemeinde 1.600,00
EUR.
b) Handelt es
sich um Leichen von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 50 % der
vorstehenden Sätze.
c)
Für die Umbettung einer Aschenurne beträgt die Umbettungsgebühr
1. innerhalb
des Friedhofs
210,00 EUR
2. innerhalb
der Stadt
260,00 EUR
3. in eine
andere Stadt/Gemeinde
210,00 EUR
§ 11
Die Gebühren
nach den §§ 8 und 9 entfallen ganz oder teilweise, wenn die Leistungen von
dem Gebührenpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden bzw. wenn entsprechende
Einrichtungen nicht vorhanden sind.
§ 12 Erwerb
von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
für Erdbestattungen auf 40 Jahre sind zu entrichten:
für zwei
Grabstellen
1.500,00 EUR.
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
auf 40 Jahre werden erhoben:
a) für Grabstätten
(1,00m x 1,00m) bis zu 2 Urnen
400,00 EUR
b) für Grabstätten
(2,00m x 1,00m) bis zu 4 Urnen
600,00 EUR
(3)
Für die Verlängerung der in Abs. 1 u. 2 bezeichneten Nutzungsrechte
maximal auf die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren ist eine Gebühr in der Höhe
zu entrichten, die sich aus dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur ursprünglichen
Nutzungszeit ergibt:
a) für Erdbestattungen
je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung 37,50 EUR
b) für Urnenbestattungen
je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung 10,00 EUR
§ 13 Erwerb
von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen
und Urnenreihengrabstätten
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erd-
oder Urnenbestattung werden erhoben
a) zur Beisetzung einer verstorbenen
Person im Alter bis zu 5 Jahren 100,00
EUR
b) zur Beisetzung einer verstorbenen
Person über 5 Jahre 400,00 EUR
c) zur Beisetzung einer Aschenurne
200,00 EUR.
§ 14 Gebühren
für Grabräumung
Für die Abräumung
bzw. Beseitigung eines Grabmals oder einer Abdeckplatte und der sonstigen
baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung nach § 27 Abs. 2 und 3 der
Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 18.12.2003 werden erhoben:
1.
für Erdbestattungen:
1.1 Wahlgrab
360,00 EUR
1.2 Reihengrab
320,00 EUR
1.3 Kindergrab
150,00 EUR
1.4 Rasenerdgrab
/ Rasentiefengrab
100,00 EUR
2.
für Urnenbestattungen:
2.1 Reihengrab
und Wahlgrab bis zu 2 Urnen
180,00 EUR
2.2 sonstiges
Wahlgrab
220,00 EUR
2.3 Rasenurnengrab
50,00 EUR
§15 Genehmigungsgebühren
(1) Für
die Erteilung einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten 25,00 EUR.
(2) Für die Errichtung von
Grabmalen jeglicher Art
25,00 EUR
(3) Für die Erteilung einer
Urnenaufnahmebestätigung
10,00 EUR
(4) Zur Umbettung einer
Leiche oder Urne
25,00 EUR
§
16 Sonstige Gebühren
Gebühr für die Bestattung außerhalb der regulären
Bestattungszeiten 100,00
EUR
§ 17 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Gladenbach,
den 17. November 2006
DER MAGISTRAT
DER STADT GLADENBACH
(Siegel)
Klaus-D.
Knierim
Bürgermeister