GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
der Stadt Gladenbach

 

vom 18.12.2003

einschließlich

I.                1. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 16.11.2006


GEBÜHRENORDNUNG

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung

der Stadt Gladenbach

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I, S. 674, 686), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 18.12.2003 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 16. November 2006 für alle bestehenden Friedhöfe der Stadt Gladenbach folgende Satzung zur 1. Änderung der Gebührenordnung beschlossen:

 

I. Gebührenpflicht

 

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 18.12.2003 Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner/in

 

(1)       Schuldner/in der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)      Bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.

 

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

 

b)   Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die Antragsteller/in

 

(2)               Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

 

a)      die Antragstellerin oder der Antragsteller

 

b)     diejenige Person, die sich der Stadt Gladenbach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

 

(3)       Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

 

(1)       Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

 

(2)       Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4 Rechtsbehelfe

 

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 5 Beitreibung

 

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

 

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 - 14 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

 

 

§ 7 Aufrechnung

 

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

 

 

II. Gebühren

 

 

§ 8 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle

 

Für die Benutzung der Friedhofskapelle und/oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)      für die Benutzung der Friedhofskapelle                                                       50,00 EUR

 

b)      für die Heizung der Friedhofskapelle                                                            30,00 EUR

 

c)      für die Aufbewahrung einer Leiche                                                              30,00 EUR.

 

 


§ 9 Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)      für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

1.         in einem Reihengrab                                                                465,00 EUR

2.         in einem Wahlgrab                                                   

2.1       Erstbestattung                                                              465,00 EUR

2.2       jede weitere Bestattung                                            1.500,00 EUR

b)   für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahre                  150,00 EUR

c)   für die Beisetzung einer Aschenurne                                                  200,00 EUR.

 

 

§ 10 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

a)   für die Umbettung einer Leiche

1.      innerhalb des Friedhofs

1.1             in ein Reihengrab oder

Erstbelegung in ein Wahlgrab                                  1.600,00 EUR

1.2             als Zweitbelegung in ein Wahlgrab                           2.100,00 EUR

 

2.         innerhalb der Stadt

2.1 in ein Reihengrab oder Erstbelegung in

ein Wahlgrab                                                                   1.800,00 EUR

2.2 als Zweitbelegung in ein Wahlgrab                                 2.300,00 EUR

3.         in eine andere Stadt/Gemeinde                                            1.600,00 EUR.

b)      Handelt es sich um Leichen von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

 

c)      Für die Umbettung einer Aschenurne beträgt die Umbettungsgebühr

 

1. innerhalb des Friedhofs                                                       210,00 EUR

2. innerhalb der Stadt                                                               260,00 EUR

3. in eine andere Stadt/Gemeinde                                           210,00 EUR

 

 

§ 11

 

Die Gebühren nach den §§ 8 und 9 entfallen ganz oder teilweise, wenn die Leistungen von dem Gebührenpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden bzw. wenn entsprechende Einrichtungen nicht vorhanden sind.

 

 

§ 12 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

und Urnenwahlgrabstätten

(1)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf 40 Jahre sind zu entrichten:

für zwei Grabstellen                                                                1.500,00 EUR.

(2)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf 40 Jahre werden erhoben:

a) für Grabstätten (1,00m x 1,00m) bis zu 2 Urnen                400,00 EUR

b) für Grabstätten (2,00m x 1,00m) bis zu 4 Urnen                600,00 EUR

(3)               Für die Verlängerung der in Abs. 1 u. 2 bezeichneten Nutzungsrechte maximal auf die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren ist eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, die sich aus dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur ursprünglichen Nutzungszeit ergibt:

 

a) für Erdbestattungen je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung        37,50 EUR

 

b) für Urnenbestattungen je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung    10,00 EUR

 

 

 

§ 13 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen

und Urnenreihengrabstätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erd- oder Urnenbestattung werden erhoben

a) zur Beisetzung einer verstorbenen Person im Alter bis zu 5 Jahren      100,00 EUR

b) zur Beisetzung einer verstorbenen Person über 5 Jahre                        400,00 EUR

c) zur Beisetzung einer Aschenurne                                                           200,00 EUR.

 

 

§ 14 Gebühren für Grabräumung

 

Für die Abräumung bzw. Beseitigung eines Grabmals oder einer Abdeckplatte und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung nach § 27 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 18.12.2003 werden erhoben:

 

1.      für Erdbestattungen:

1.1 Wahlgrab                                                                                    360,00 EUR

1.2 Reihengrab                                                                                 320,00 EUR

1.3 Kindergrab                                                                                  150,00 EUR

1.4 Rasenerdgrab / Rasentiefengrab                                               100,00 EUR


2.      für Urnenbestattungen:

2.1 Reihengrab und Wahlgrab bis zu 2 Urnen                                 180,00 EUR

2.2 sonstiges Wahlgrab                                                                   220,00 EUR

2.3 Rasenurnengrab                                                                          50,00 EUR

 

§15 Genehmigungsgebühren

 

 

(1)   Für die Erteilung einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten     25,00 EUR.

 

(2) Für die Errichtung von Grabmalen jeglicher Art                                           25,00 EUR

 

(3) Für die Erteilung einer Urnenaufnahmebestätigung                                     10,00 EUR

 

(4) Zur Umbettung einer Leiche oder Urne                                                        25,00 EUR

 

 

§ 16 Sonstige Gebühren

 

Gebühr für die Bestattung außerhalb der regulären Bestattungszeiten                  100,00 EUR

 

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Gladenbach, den 17. November 2006

 

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

 

 

                                                                (Siegel)

 

Klaus-D. Knierim

Bürgermeister