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SATZUNG
in der Stadt Gladenbach |
7.06
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Satzung
über die Gebühren für den Einsatz der
Freiwilligen Feuerwehr
in der
Stadt Gladenbach
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung vom 31.01.2002 folgende
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Für
den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach werden nach Maßgabe
dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen
Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten
Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten
Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischen-zeitlicher Beseitigung der
Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit
treten.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig sind,
1.) bei
Einsätzen zur Brandbekämpfung
a.) die
Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte
oder Geschädigter ist,
b.) die
Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat,
c.) die
Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d.) die
Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer
Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
e.) die
Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis
der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
f.) die
Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Besitzerinnen oder Besitzer einer
Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
2.) bei
sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der
Allgemeinen Hilfe
a.) die
Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des
Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
b.) die
Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die
Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt
über eine solche Sache ausübt,
c.) die
Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d.) in
Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e.) die
Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Geräte, Fahrzeug) für
sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,
3.) Bei
Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei
denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet
wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen,
Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(2)
Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Maßstab und Satz der Gebührenschuld
(1) Maßstab
und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils
gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
(2) Bei
der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte
die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger
als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden
bis 15 Minuten keine Vergütung
über 15 Minuten die Hälfte des
Stundensatzes und
über 30 Minuten der volle Stundensatz
berechnet.
(3) Für besondere Leistungen können
Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Die
Anzahl des Einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und
Geräte liegt in pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin
oder des Stadtbrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder
eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
(5) Dauert
ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für
eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung
und Stärkung zu erstatten.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
Die
Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem
Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
§ 5
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die
zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld
wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 6
Härtefälle
Die
Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der
Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr vom 15. November 1978 außer Kraft.
35075
Gladenbach, den 12.02.2002 Der
Magistrat der Stadt Gladenbach
(Siegel) Klaus Bartnik
Bürgermeister