SATZUNG
über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
in der Stadt Gladenbach
7.06

Satzung
 
über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
 in der
 Stadt Gladenbach

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung vom 31.01.2002 folgende

 

 

Feuerwehr-Gebührensatzung

 

beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührentatbestand

 

Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischen-zeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.

 

 

§ 2

Gebührenpflichtige

 

(1)   Gebührenpflichtig sind,

 

 

1.)       bei Einsätzen zur Brandbekämpfung

 

 

a.)       die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte
oder Geschädigter ist,

 

b.)       die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat,

 

c.)        die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

 

d.)       die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer
Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

 

e.)       die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis
der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

 

f.)         die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Besitzerinnen oder Besitzer einer
Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,

 

 

2.)       bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der
Allgemeinen Hilfe

 

a.)       die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des
Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

 

b.)       die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die
Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

 

c.)        die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,

 

d.)       in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde

 

e.)       die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Geräte, Fahrzeug) für
sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,

 

 

3.)       Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei
denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

 

 

(2)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Maßstab und Satz der Gebührenschuld

 

(1)       Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils
gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.

 

(2)       Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte
die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden

 

bis 15 Minuten keine Vergütung

 

über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und

 

über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.

 

(3)       Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.

 

(4)       Die Anzahl des Einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und
Geräte liegt in pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.

 

(5)       Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für
eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.

 

 

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld

 

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.

 

 

§ 5

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

 

 

§ 6

Härtefälle

 

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 15. November 1978 außer Kraft.

 

 

 

35075 Gladenbach, den 12.02.2002                               Der Magistrat der Stadt Gladenbach

 

 

 

                     (Siegel)                                                                       Klaus Bartnik

                                                                                                          Bürgermeister