SATZUNG
für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Gladenbach
7.05
                                                                                                                               

Satzung
 für die Freiwillige Feuerwehr
 der
 Stadt Gladenbach

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 562) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 31.01.2002 folgende

 

 

FEUERWEHRSATZUNG

 

 

beschlossen:

 

§ 1

Organisation, Bezeichnung

 

(1)   Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gladenbach ist als öffentliche Feuerwehr eine städt. Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

 

„Freiwillige Feuerwehr Gladenbach“.

 

       Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweiligen

       Bezeichnungen des Stadtteiles

 

       Bellnhausen, Diedenshausen, Erdhausen, Friebertshausen, Frohnhausen,

       Kehlnbach, Gladenbach-Mitte, Mornshausen, Rachelshausen, Römershausen,

       Rüchenbach, Runzhausen, Sinkershausen, Weidenhausen, Weitershausen.

 

(2)   Sie steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin.

 

(3)   Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

 

 

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

 

(1)     Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.

 

(2)     Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuer-wehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

 

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

 

Die Freiwillige Feuerwehr Gladenbach gliedert sich in folgende Abteilungen:

 

1.      Einsatzabteilung

2.      Alters- und Ehrenabteilung

3.      Jugendabteilung

4.      Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung

 

 

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

 

(1)   Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

 

(2)   Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen

 

a)   im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)     Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

 

(3)   Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

 

 

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

 

(1)     Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

 

(2)     Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Gladenbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Gladenbach zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Gladenbach sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).

 

(3)     Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer/bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(4)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

 

(5)     Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuer-wehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

 

 

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

 

(1)     Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a)     der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)     dem Austritt,

c)      dem Ausschluss.

 

(2)       Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.

 

(3)       Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen.

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

 

(1)       Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellv. Wehrführers/der stellv. Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

(2)       Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichnete Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

 

a.)   die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

 

b.)   bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen
und Vorschriften Folge zu leisten,

 

c.)   am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(3)       Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

 

(4)       Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

 

(5)       Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

 

 

§ 7a

Entschuldigungsverfahren für

vom Wehrdienst freigestellte Helfer

 

(1)     Für Helfer und Einsatzabteilung, die nach § 8 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehr-dienst mitwirken, gelten folgende Entschuldigungsverfahren:

 

1.   Ist der Helfer aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht in der Lage, an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, so hat er dies dem Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin unverzüglich anzuzeigen. Ist die schriftlich Meldung nicht sofort möglich, ist sie binnen 3 Tagen nachzureichen. Noch vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, hat er/sie dem Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/ seiner Stellvertreter/Stellvertreterin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der/Die Stadtbrandinspektor /Stadtbrandinspektorin kann eine amtsärztliche Bescheinigung fordern.

 

2.   Beginn und Dauer seines Erholungsurlaubes hat der Helfer/die Helferin spätestens eine Woche vor Urlaubsbeginn dem Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin schriftlich anzuzeigen.

 

3.   Anträge auf Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Sie sind an den Wehrführer/die Wehrführerin zu richten und schriftlich zu begründen.

 

4.   Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Antrag ist über den Wehrführer/die Wehrführerin und den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin an die untere Katastrophenschutzbehörde zu richten; diese entscheidet über den Antrag.

 

5.      In den Fällen der Ziffer 3 und 4 hat der Helfer/die Helferin auf Anforderung die entsprechende Nachweise vorzulegen.

 

 

(2) Im übrigen gelten die Richtlinien des Bundesamtes für Zivilschutz für die Beurlaubung von Helfern des Katastrophenschutzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 8

Ordnungsmassnahmen

 

(1)    Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

 

a.)        eine Ermahnung

b.)        einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

 

aussprechen.

 

(2)    Die Ermahnungen wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

 

(1)   In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Auf Antrag ist nach 25jähriger aktiver Dienstzeit eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung möglich.

 

(2)   Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

 

a)     durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,

 

b)     durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

 

(3)   Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

 

§ 10

Jugendabteilung

 

(1)   Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach führt den Namen „Jugendfeuerwehr Gladenbach“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.

 

(2)   Die Jugendfeuerwehr Gladenbach ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(3)   Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/die Wehrführerin, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführer-Lehrgang an einer Landesfeuerwehrschule abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

 

 

§ 11

Musik-, FanfarenZUG-, Spielmannszugabteilung

 

(1)   Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach führt den Namen „Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach.“

 

(2)   Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

 

(3)   Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszuganteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, der/die sich dazu des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bedient.

 

 

§ 12

Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin,

Stellv. Stadtbrandinspektor/stellv. Stadtbrandinspektorin

Wehrführer/Wehrführerin

Stellv. Wehrführer/stellv. Wehrführerin

 

(1)   Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach ist der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin.

 

(2)   Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(3)   Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach (§ 16) statt.

 

(4)   Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

(5)   Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gladenbach ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellv. Stadtbrandinspektor/die stellv. Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.

 

(6)   Der stellv. Stadtbrandinspektor/die stellv. Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.

 

Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Andernfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellv. Stadtbrandinspektors/der stellv. Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellv. Stadtbrandinspektors/einer stellv. Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der stellv. Stadtbrandinspektor/die stellv. Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gladenbach ernannt.

 

(7)   Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.

 

(8)   Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilwehren auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderliche Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15).

 

(9)   Der stellv. Wehrführer/die stellv. Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellv. Wehrführers/der stellv. Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(10)     Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

 

 

§ 13

Feuerwehrausschuss/-ausschüsse

 

(1)   Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bzw. des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gladenbach ein Feuerwehrausschuss gebildet.

 

(2)   Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vor-sitzende/Vorsitzender, dem stellv. Wehrführer/der stellv. Wehrführerin sowie aus zwei bis fünf Angehörigen der Einsatzabteilungen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und einem Vertreter/einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr.

 

(3)   Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und des Vertreters/der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.

 

(4)   Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 14

Wehrführerausschuss

 

(1)   Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen, den Stellvertretern, den Jugendfeuerwehrwarten/- innen sowie den Fachgebietsleitern/Fachgebietsleiterinnen: Atemschutz, Technische Unfallhilfe, Maschinen und Geräte, Jugend, Frauen, Funk, Ausbildung, Katastrophenschutz, Gefahrgut und Persönliche Ausrüstung besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gladenbach zu koordinieren.

 

(2)   Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

(3)     § 13 Absatz 4 Satz 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

 

 

§ 15

Jahreshauptversammlung

 

(1)   Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach statt.

 

(2)   Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(3)   Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(4)   Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehr-angehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

 

(5)   Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin – die Alters- und Ehrenabteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

 

(6)   Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

 

§ 16

Gemeinsame Hauptversammlung

 

(1)   Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gladenbach statt.

 

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin

einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(2)   Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(3)   Die gemeinsame Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordnungsgemäß geltenden Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. § 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 

 

§ 17

Wahlen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin

des stellv. Stadtbrandinspektors/der Stellv. Stadtbrandinspektorin

des Wehrführers/der Wehrführerin

des stellv. Wehrführers/der stellv. WehrführerIN

des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

 

(1)   Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

 

(2)   Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Gladenbach zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 3 ent-sprechend.

 

(3)   Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellv. Wehrführer/-Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.

 

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4)   Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.

 

(5)   Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellv. Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

 

 

§ 18

Feuerwehrvereinigungen

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrange-hörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

 

§ 19

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gladenbach und ihrer Stadtteile vom 19.03.1975.

 

 

 

 

 

35075 Gladenbach, den 12.02.2002                       Der Magistrat der Stadt Gladenbach

 

 

                     (Siegel)                                                                           Klaus Bartnik

                                                                                                    Bürgermeister