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SATZUNG
der Stadt Gladenbach |
7.05
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Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S.
534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 562) in
Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 31.01.2002 folgende
beschlossen:
§ 1
(1) Die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gladenbach ist als öffentliche Feuerwehr eine
städt. Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Gladenbach“.
Die Stadtteilfeuerwehren für
die Stadtteile führen als Zusatz die jeweiligen
Bezeichnungen des
Stadtteiles
Bellnhausen, Diedenshausen, Erdhausen, Friebertshausen,
Frohnhausen,
Kehlnbach, Gladenbach-Mitte, Mornshausen, Rachelshausen,
Römershausen,
Rüchenbach, Runzhausen, Sinkershausen, Weidenhausen,
Weitershausen.
(2) Sie steht
unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin.
(3) Zur
Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der
Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2
(1) Die
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen
Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der
Brandschutzerziehung.
(2) Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven
Feuer-wehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und
sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Die
Freiwillige Feuerwehr Gladenbach gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters-
und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
4. Musik-,
Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten
bei Schäden
(1) Die
Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu
behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene
oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die
Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin
oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper-
und Sachschäden,
b) Verluste
oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit
Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der
Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die
Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten
und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater)
aufgenommen werden.
(2) Als aktive
Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die
ihren Wohnsitz in der Stadt Gladenbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für
Einsätze in der Stadt Gladenbach zur Verfügung stehen. Führungskräfte der
Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Gladenbach sein. Sie müssen
den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein
und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht
überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).
(3) Die
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor/der
Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer/bei der Wehrführerin zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche
Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche
Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Die Aufnahme
in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die
Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter
Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der
Feuer-wehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser
Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der
Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem
Austritt,
c) dem
Ausschluss.
(2) Der Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder
dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.
(3) Der Magistrat kann einen
Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr
ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte
Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
(1) Die Angehörigen
der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/der
Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des
Wehrführers/der Wehrführerin, des stellv. Wehrführers/der stellv. Wehrführerin
sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des
Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die
Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichnete Aufgaben nach
Anweisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen
Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a.) die für
den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,
Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie Anweisungen des
Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen
Vorgesetzten zu befolgen,
b.) bei Alarm sofort zu
erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen
und Vorschriften Folge zu leisten,
c.) am Unterricht, an den Übungen
und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu
aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen
Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und
erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und
3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für
Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die
Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 7a
vom Wehrdienst freigestellte Helfer
(1) Für Helfer und Einsatzabteilung, die nach § 8 Abs. 2 des
Katastrophenschutzgesetzes mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehr-dienst
mitwirken, gelten folgende Entschuldigungsverfahren:
1. Ist
der Helfer aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht in der
Lage, an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, so hat er dies dem
Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin
unverzüglich anzuzeigen. Ist die schriftlich Meldung nicht sofort möglich, ist
sie binnen 3 Tagen nachzureichen. Noch vor Ablauf des dritten Kalendertages
nach Beginn der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, hat er/sie dem
Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/ seiner Stellvertreter/Stellvertreterin
eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der/Die Stadtbrandinspektor
/Stadtbrandinspektorin kann eine amtsärztliche Bescheinigung fordern.
2. Beginn und Dauer seines
Erholungsurlaubes hat der Helfer/die Helferin spätestens eine Woche vor
Urlaubsbeginn dem Wehrführer/der Wehrführerin oder seinem/seiner
Stellvertreter/Stellvertreterin schriftlich anzuzeigen.
3. Anträge auf Dienstbefreiung
von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen sind spätestens 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung zu stellen. Sie sind an den Wehrführer/die Wehrführerin zu
richten und schriftlich zu begründen.
4. Sonderurlaub ist schriftlich
zu beantragen und zu begründen. Der Antrag ist über den Wehrführer/die
Wehrführerin und den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin an die untere
Katastrophenschutzbehörde zu richten; diese entscheidet über den Antrag.
5. In den
Fällen der Ziffer 3 und 4 hat der Helfer/die Helferin auf Anforderung die
entsprechende Nachweise vorzulegen.
(2) Im übrigen gelten die Richtlinien des Bundesamtes
für Zivilschutz für die Beurlaubung von Helfern des Katastrophenschutzes in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 8
(1) Verletzt
ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem
Feuerwehrausschuss ihm
a.) eine Ermahnung
b.) einen mündlichen oder schriftlichen
Verweis
aussprechen.
(2) Die
Ermahnungen wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu
geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die
Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung
übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs, dauernder
Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der
Einsatzabteilung ausscheidet. Auf Antrag ist nach 25jähriger aktiver Dienstzeit
eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung möglich.
(2) Die
Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt,
der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin
oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,
b) durch
Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
(3) Angehörige
der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses
gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die
Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach führt den Namen
„Jugendfeuerwehr Gladenbach“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr
Gladenbach ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom
vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr
Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als
Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach untersteht die
Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der
Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/die Wehrführerin, der/die sich
dazu des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter/die
Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die
erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muss
Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführer-Lehrgang an
einer Landesfeuerwehrschule abgelegt sowie einen Lehrgang an einer
Jugendbildungsstätte besucht haben.
§ 11
Musik-, FanfarenZUG-, Spielmannszugabteilung
(1) Die
Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Gladenbach führt den Namen „Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der
Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach.“
(2)
Die Musik-,
Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung,
der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum
gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben
als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach einer besonderen
Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der
Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im
Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
(3)
Als Bestandteil der
Freiwilligen Feuerwehr Gladenbach untersteht die Musik-, Fanfarenzug-,
Spielmannszuganteilung der Aufsicht und Betreuung durch den
Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, der/die sich dazu des
Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bedient.
§ 12
Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin,
Stellv.
Stadtbrandinspektor/stellv. Stadtbrandinspektorin
Wehrführer/Wehrführerin
Stellv. Wehrführer/stellv.
Wehrführerin
(1)
Der Leiter/die Leiterin
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach ist der Stadtbrandinspektor/die
Stadtbrandinspektorin.
(2)
Der Stadtbrandinspektor/die
Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)
Die Wahl findet
anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Gladenbach (§ 16) statt.
(4)
Gewählt werden kann
nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach
angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den
erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(5)
Der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit
der Stadt Gladenbach ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die
Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gladenbach und die
Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung
sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung
zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der
Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie
der stellv. Stadtbrandinspektor/die stellv. Stadtbrandinspektorin, der
Wehrführer/die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuss (die
Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.
(6)
Der stellv.
Stadtbrandinspektor/die stellv. Stadtbrandinspektorin hat den
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
Er/Sie wird von den Angehörigen der
Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach
Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Andernfalls hat der
Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle
des stellv. Stadtbrandinspektors/der stellv. Stadtbrandinspektorin so
rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen
einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl
eines stellv. Stadtbrandinspektors/einer stellv. Stadtbrandinspektorin
stattfinden kann. Der stellv. Stadtbrandinspektor/die stellv.
Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gladenbach
ernannt.
(7)
Mit Vollendung des 60.
Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine
Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.
(8)
Die Wehrführer führen
die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des
Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin
wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilwehren auf Dauer von
fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderliche Lehrgänge besucht hat.
Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung
der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15).
(9)
Der stellv.
Wehrführer/die stellv. Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im
Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der
Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann
nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die
erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellv. Wehrführers/der
stellv. Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen
Feuerwehr.
(10)
Für den Wehrführer/die
Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz
1 entsprechend.
§ 13
Feuerwehrausschuss/-ausschüsse
(1)
Zur Unterstützung und
Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bzw. des Stadtbrandinspektors/der
Stadtbrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen
für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gladenbach ein Feuerwehrausschuss
gebildet.
(2)
Der Feuerwehrausschuss
besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vor-sitzende/Vorsitzender, dem
stellv. Wehrführer/der stellv. Wehrführerin sowie aus zwei bis fünf Angehörigen
der Einsatzabteilungen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und
Ehrenabteilung und einem Vertreter/einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr.
(3)
Die Wahl der Vertreter
der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und
Ehrenabteilung und des Vertreters/der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt
in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt
sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und
der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.
(4)
Der/Die Vorsitzende
beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den
Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der/die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen
Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine
Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des
Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 14
Wehrführerausschuss
(1)
Es wird ein
Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor/der
Stadtbrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den
Wehrführern/den Wehrführerinnen, den Stellvertretern, den
Jugendfeuerwehrwarten/- innen sowie den
Fachgebietsleitern/Fachgebietsleiterinnen: Atemschutz, Technische Unfallhilfe,
Maschinen und Geräte, Jugend, Frauen, Funk, Ausbildung, Katastrophenschutz,
Gefahrgut und Persönliche Ausrüstung besteht und die Aufgabe hat, sämtliche
Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Gladenbach zu koordinieren.
(2)
Der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzung des
Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung
einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses
schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) § 13 Absatz 4 Satz 3, 4 und 7 gelten
entsprechend.
§ 15
Jahreshauptversammlung
(1)
Unter dem Vorsitz des
Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder des Wehrführers/der
Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Hauptversammlung
(Jahreshauptversammlung) der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr
Gladenbach statt.
(2)
Die
Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin
oder vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht
über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3)
Eine
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter
Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen
durchzuführen.
(4)
Zeitpunkt, Ort und
Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehr-angehörigen und
dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu
geben.
(5)
Stimmberechtigt in der
Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit
Ausnahme der Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin, seines
Stellvertreters/seiner Stellvertreterin – die Alters- und Ehrenabteilung. § 13
Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen,
spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(6)
Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Die
Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall
darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 16
Gemeinsame Hauptversammlung
(1)
Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der
Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gladenbach statt.
Bei dieser Versammlung hat der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin
einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2)
Die gemeinsame
Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der
Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3)
Die gemeinsame
Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
ordnungsgemäß geltenden Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. § 15
Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 17
Wahlen des
Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin
des stellv.
Stadtbrandinspektors/der Stellv. Stadtbrandinspektorin
des Wehrführers/der
Wehrführerin
des stellv. Wehrführers/der
stellv. WehrführerIN
des Leiters/der Leiterin der
Jugendfeuerwehr und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1)
Die nach dem HBKG und
nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer
Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2)
Die Wahlberechtigten
sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch
öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Gladenbach zu verständigen.
Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 3
ent-sprechend.
(3)
Der
Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine
Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellv.
Wehrführer/-Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und
Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Leiter/die Leiterin der
Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO
gilt entsprechend.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des
Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.
Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des
Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(4)
Gewählt wird
schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch
Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein
Widerspruch erhebt.
(5)
Über sämtliche Wahlen
ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des
Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner
Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellv. Wehrführer/innen ist
innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur
Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 18
Feuerwehrvereinigungen
Die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen
Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrange-hörigen
auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell
unterstützen.
§ 19
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am
Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt
außer Kraft die Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gladenbach und
ihrer Stadtteile vom 19.03.1975.
35075
Gladenbach, den 12.02.2002 Der
Magistrat der Stadt Gladenbach
(Siegel) Klaus Bartnik
Bürgermeister