SATZUNG
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
6.04

6.04

Satzung

 

zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

nach §§ 135 a – c BauGB

 

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 30. August 2001 diese Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

 

§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) sowie

 

§ 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert am 17.12.1997 (BGBl. I, S. 3108, 1998 S. 137) sowie § 135 a Abs. 4 BauGB i. V. mit § 11 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), geändert am 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562, 575).

 

 

 

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

 

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

 

(1)               Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.

 

(2)               Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

 

1.         den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2.         die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

3.         Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.

 

 

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

 

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

 

§ 4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

 

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständig versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

 

 

§ 5

Entstehen der Erstattungspflicht

 

(1)               Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Stadt. Der Magistrat stellt durch Beschluss fest, wann die Maßnahme hergestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt (§ 135 a Abs. 4 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 9 KAG).

 

(2)               Die Stadt kann für einzelne Teile von Maßnahmen zum Ausgleich Erstattungsbeträge jeweils schon dann erheben, wenn diese Teile hergestellt sind. In diesem Fall entsteht die Erstattungspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrates, der den Zeitpunkt der Herstellung der Teile feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 135 a  Abs. 4 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 8 KAG).

 

 

§ 6

Pflichtige

 

(1)               Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Vorhabenträger oder Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.

 

(2)               Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen erstattungspflichtig.

 

(3)               Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(4)               Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

 

 

§ 7

Anforderung von Vorauszahlungen

 

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

 

§ 8

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

 

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

 

§ 9

Ablösung

 

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 21. November 1996 beschlossene Satzung der Stadt Gladenbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatschG außer Kraft.

 

 

 

 

Gladenbach, den 30. August 2001

 

 

      Der Magistrat

der Stadt Gladenbach

 

 

                                                                                  (Siegel)

    Klaus Bartnik

    Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Gladenbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

 

 

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

 

 

 

1.                  Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

 

1.1        Anpflanzung von Einzelbäumen

 

-          Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916

-          Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

-          Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

 

 

1.2        Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

 

-          Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

-          Anpflanzung vom Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18120,  Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

-          Je 100 m² je Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher

-          Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  3 Jahre

 

 

1.3        Anlage standortgerechter Wälder

 

-          Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

-          Aufforstung mit standortgerechten Arten

-          3.500 Stück je ha,  Pflanzen 3 – 5 jährig,  Höhe 80 – 120 cm

-          Erstellung von Schutzeinrichtungen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  5 Jahre

 

 

            Schaffung von Streuobstwiesen

 

-          Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

-          Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume

-          Je 100 m² einen Obstbaum der Sortierung 10/12

-          Einsaat Gras-/Kräutermischung

-          Erstellung von Schutzeinrichtungen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  5 Jahre

 

 

1.5       Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

           

-          Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

-          Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autoch-tonem Saatgut

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   3 Jahre

 

 

 

2.         Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

 

2.1              Herstellung von Stillgewässern

 

-          Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

-          ggf. Abdichtung des Untergrundes

-          Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   3 Jahre

 

 

2.2              Renaturierung von Still- und Fließgewässern

 

-          Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

-          Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben

-          Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

-          Entschlammung

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  3 Jahre

 

 

 

3.         Begrünung von baulichen Anlagen

 

3.1       Fassadenbegrünung

 

-          Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

-          Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen

-          eine Pflanze je 2 lfm.

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   2 Jahre

 

 

3.2       Dachbegrünung

 

-          intensive Begrünung von Dachflächen

-          extensive Begrünung von Dachflächen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   3 Jahre

 

 

 

4.         Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

 

4.1              Entsiegelung befestigter Flächen

 

-          Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge

-          Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten

-          Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   1 Jahr

 

 

4.2              Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

 

-          Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung

-          Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:   1 Jahr

 

 

 

5.         Maßnahmen zur Extensivierung

 

5.1              Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

 

-          Nutzungsaufgabe

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  1 Jahr

 

 

 

5.2              Umwandlung von Acker in Ruderalflur

 

-          ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  1 Jahr

 

 

5.3              Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

 

-          Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

-          Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  5 Jahre

 

 

5.4              Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

 

-          Nutzungsreduzierung

-          Auslagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

-          Bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

 

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:  5 Jahre