STELLPLATZ·UND ABLÖSESATZUNG
6.03

Satzung der Stadt Gladenbach

über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraft­fahrzeuge


STELLPLATZ· UND ABLÖSESATZUNG

vom 4. Mai 1995
einschließlich

I. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 25.10.2001

SATZUNG

über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

• STELLPLATZ· und ABLÖSESATZUNG •

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 20.05.1992 (GVBI. I S. 170) -in der jeweils gültigen Fassung -sowie der §§ 50, 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBI. I S. 655) -in der jeweils gültigen Fassung- hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 04. Mai 1995 die nachstehende Satzung beschlossen:

 

§1
Stellplatzpflicht

(1) Für die Gebiete (siehe Anlage 2 als verbindlicher Bestandteil dieser Satzung, Zone 1 -3) der Stadt Gladenbach wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu­ oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Garagen).

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

(3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

(4) Für die Gebiete (siehe Anlage 2 als verbindlicher Bestandteil dieser Satzung, Zone 1 -3 der Stadt Gladenbach wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).

Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 5.

 

§2
Gestaltung der Stellplätze

Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Grundsätzlich sollten die Oberflächen wasserdurchlässig gestaltet werden.

Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm. gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m 2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.

Stellplätze mit mehr als 1.000 m 2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

 

§3
Größe der Stellplätze und Garagen

(1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:

1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger

Breite mindestens 2,50 m
Länge mindestens 5,00 m


2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen

50 m²

3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t zulässiges Gesamtgewicht
oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus

150 m²

(2) Für Garagen werden folgende Größen festgesetzt:
     Breite mindestens 2,50 m und Länge mindestens 5,00 m (Innenmaß)

 

§4
Zahl der Stellplätze und Garagen

(1) Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Wenn für mehrere Betrebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeit sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

(3) Ergibt sich bei der Gesamtsumme der nachzuweisenden Stellplätze und Abstellplätze eine Zahl hinter dem Komma, so ist auf den nächsten vollen Stellplatz aufzurunden.

(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.

(5) Soweit Stellplätze in der Anlage nicht aufgeführt werden und eine sinngemäße Zuordnung zu einem der aufgeführten Punkte nicht möglich ist, wird auf den Nachweis von Stellplätzen verzichtet.

 

§5
Ablösebetrag

(1) Für das Gebiet der Stadt Gladenbach werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:
Zone 1
Gebietsbeschreibung siehe Anlage 2 als verbindlicher Bestandteil dieser Satzung
Stellplatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1                                                               3.320,00 €

Zone 2
Gebietsbeschreibung siehe Anlage 2 als verbindlicher Bestandteil dieser Satzung
Stellplatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1                                                               2.200,00 €

Zone 3
Gebietsbeschreibung siehe Anlage 2 als verbindlicher Bestandteil dieser Satzung
Stellplatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1                                                               1.900,00 €

(2) Stellplätze nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieser Satzung können nicht abgelöst werden.

 

§6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Stadt Gladenbach vom 26. November 1991 außer Kraft.

 

Gladenbach, den 04. Mai 1995

 

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
Klaus Bartnik
Bürgermeister

 

 

 

Anlage 1
zur Stellplatz-und Ablösesatzung der Stadt Gladenbach

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

1. Wohngebäude  
1.1 Einfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1,5 Stellplätze je Wohnung
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stellplätze je Wohnung
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten,
jedoch mindestens 2 Stellplätze
1.6 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1 Stellplatz je 4 Betten
1.7 Schwestern-, Pflegewohnheime 1 Stellplatz je 3 Betten,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
1.8 Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmerwohnheime 1 Stellplatz je 2 Betten,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
     
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs­
und Praxisräumen
 
2.1 Büro-und Verwaltungsräume allgemein 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucher/ innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs­ oder Beratungsräume, Arztpraxen und dgl.) 1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
     
3 Verkaufsstätten  
3.1 Läden Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsnutzfläche,
jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem
Besucher/innenverkehr
1 Stellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche
3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15 m² Verkaufsnutzfläche
     
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen  
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten
(z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser)
1 Stellplatz je 7 Sitzplätze
4.3 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 25 Sitzplätze
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 15 Sitzplätze
     
5 Sportstätten  
5.1 Sportplätze ohne Besucher/innenplätze
(z. B. Trainingsplätze)
1 Stellplatz je 250 m² Sportfläche
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/innenplätzen 1 Stellplatz je 250 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze
5.3 Turn-und Sporthallen ohne Besucher/innenplätze 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfäche
5.4 Turn-und Sporthallen mit Besucher/innenplätze und Fitnesscenter 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 200 m² Grundstücksfläche
5.6 Hallenbäder ohne Besucher/innenplätze 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit Besucher/innenplätze 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze
5.8 Tennisplätze ohne Besucher/innenplätze 4 Stellplätze je Spielfeld
5.9 Tennisplätze mit Besucher/innenplätze 4 Stellplätze je Spielfeld,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze
5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stellplatz je 3 Boote
     
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe  
6.1 Gaststätten 1 Stellplatz je 12 Sitzplätze
6.2 Diskotheken 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stellplatz je 4 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.
6.4 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten
     
7 Krankenanstalten  
7.1 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 5 Betten
7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 4 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stellplatz je 3 Betten
7.4 Altenpflegeheime s. A. 1.9 1 Stellplatz je 8 Betten
     
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung  
8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler/innen
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Schüler/innen über 18 Jahre
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz je 15 Schüler/innen
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stellplatz je 4 Studierende
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. 1 Stellplatz je 25 Kinder
jedoch mindestens 2 Stellplätze
8.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 Stellplatz je 15 Besucher/innen
     
9 Gewerbliche Anlagen  
9.1 Handwerks-und Industriebetriebe 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-
und Verkaufsplätze
1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs-oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stellplätze je Pflegeplatz
9.5 Automatische Kraftfahrzeug­Waschstraßen 5 Stellplätze je Waschanlage
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stellplätze je Waschplatz
9.7 Spiel-und Automatenhallen 1 Stellplatz je 8 m² Nutzfläche,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
9.8 zu 9.1 -9.6 bei Fuhr-, Speditionsbetrieben usw. Für betriebseigene Fahrzeuge sind auf dem Baugrundstück geeignete Stellplätze in ausreichender Anzahl anzulegen
     
10 Verschiedenes  
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten
10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 m² Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 10 Stellplätze
     
     
     


Anlage 2
zur Stellplatz-und Ablösesatzung der Stadt Gladenbach

Für das Gebiet der Stadt Gladenbach werden folgende Zonen festgelegt:

a) Zone 1
Die Zone 1 ist auf den Innenstadtbereich der Gemarkung Gladenbach (Kernstadt) begrenzt. Die genaue Lage und Abgrenzung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der als Anlage 3 verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

b) Zone 2
Die Zone 2 umfasst die gesamte Fläche der Gemarkung Gladenbach (Kernstadt) mit Ausnahme der Zone 1, die gesamte Gemarkung Weidenhausen und einen Teilbereich der Gemarkung Erdhausen. Die genaue Lage und Abgrenzung dieses Teilbereiches ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der als Anlage 4 verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

c) Zone 3
Die Zone 3 umfasst das übrige Stadtgebiet mit den Gemarkungen Bellnhausen, Diedenshausen, Erdhausen mit Ausnahme der Fläche nach Anlage 4, Friebertshausen, Frohnhausen, Kehlnbach, Mornshausen, Rachelshausen, Römershaussen, Rüchenbach, Runzhausen, Sinkershausen und Weitershausen.

 

Anlage 3
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Anlage 4
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