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STRASSENBEITRAGSSATZUNG
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6.02
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Auf
Grund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998
(GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 20. Juni 2002 folgende
(StrBS)
beschlossen:
§ 1
Erheben von Beiträgen
Zur
Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen -nachfolgend Verkehrsanlagen genannt- erhebt die Stadt Beiträge
nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Beitragsfähiger Aufwand
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen
Kosten grundsätzlich für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.
(2) Der Magistrat kann abweichend von Abs.
1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage
ermittelt wird.
§
3
Anteil
der Stadt
(1)
Die Stadt trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage
überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen
und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
(2) Unterscheiden
sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, gelten die Regelungen
in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend.
§
4
Kostenspaltung
Der
Magistrat kann bestimmen, dass der Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich,
Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen,
Beleuchtungs- oder Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben wird.
§ 5
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen
Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt den Zeitpunkt
der Fertigstellung fest und macht diese Feststellung öffentlich bekannt.
(2) Sind Abschnitte oder Teile nutzbar, entsteht
die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats
über die Abschnittsbildung bzw. Kostenspaltung, der den Zeitpunkt der Fertigstellung
der Abschnitte oder Teile feststellt und die Abrechnung anordnet.
§
6
Verteilung
Der
umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen
verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig
ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. Werden auch
Außenbereichsgrundstücke erschlossen, richtet sich die Verteilung nach der
Geschossfläche, wobei die Geschossfläche der Außenbereichsgrundstücke nach
deren tatsächlicher Nutzung bestimmt wird.
§ 7
Grundstücksfläche
Als
Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.
§ 8
Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die
Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Vervielfachung
der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ).
Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des
Bebauungsplanes überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche
zu Grunde zu legen.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine
Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl
durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit
in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren
geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
b) nur gewerbliche Nutzung oder Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen
Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, gilt 0,8,
c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,
d) nur Garagen oder Stellplätze erlaubt, gilt 0,5,
e) nur Freibäder, Sportplätze oder sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung
im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt
0,25 als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(5) Können Grundstücke im Innenbereich nur landwirtschaftlich genutzt werden,
bestimmt sich die Geschossfläche nach den Regelungen des § 11.
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen
oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser
unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(7) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie in Sondergebieten nach
§ 11 BauNVO werden die ermittelten Geschossflächen um 25 v. H. erhöht, wenn
im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart erschlossen
werden.
§ 9
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
§ 10
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden
Geschossflächenzahlen:
Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4
Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene
zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach
§ 34 BauGB zulässig ist.
(1) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet
bebaut sind (z. B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Ver- hältnis zur gewerblichen
Nutzung untergeordneten Be bauung genutzt werden dürfen, gilt 0,8,
c) als Friedhof genutzt werden, gilt 0,5,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stell- platz oder ähnlicher
Art und Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) als Freibad oder Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(3) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.
B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Baubauung) nicht vorgenommen
werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene
Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt,
was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks
vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Im Übrigen gilt
Abs. 2 entsprechend.
(4) In Gebieten, die auf Grund der vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen
Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2,
als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer
nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i. S. d.
§ 11 BauNVO anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 25 v. H. erhöht,
wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer Nutzungsart erschlossen
werden.
(5) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. v.
Abs. 4 sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorge- sehene
Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend (mit mehr als
der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden,
wie dies in Kerngebieten oder Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.
§ 11
Geschossfläche im Außenbereich
(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt
sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,005
Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baumschulen, Anlagen zur Tierhaltung
(z. B. Hühnerfarm, Mast- oder Zuchtbetriebe) und Grundstücke, die der Erholung
dienen 0,03
Forstwirtschaft 0,003
Obst- und Weinbau 0,015
Gartenbau, Kleingärten und Kleintierzuchtanlagen 0,125
Garten- und Parkanlagen 0,125
Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Campingplätze, Biergärten und Ähnliches
0,25
Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz, Schießanlage, Kfz-Übungsgelände
etc.) 0,25
Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten 0,25
Spiel- und Vergnügungsparks 1,00
gewerbliche Nutzung ( z. B. Abbau von Boden- schätzen, Kies- und Bodenabbau)
0,75
Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und Natur- denkmäler, Ausgrabungsstätten)
0,125
Friedhöfe 0,5
(2) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich die Geschossfläche
nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten
Teil von Dach- und Kellergeschossen. Für die Restfläche (Grundstücksfläche
abzüglich der Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.
§ 12
Geschossfläche in Sonderfällen
(1) Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im
unbeplanten Innenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten
Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach
§ 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10.
(2) Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im Außenbereich,
so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für
den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den Außenbereich
nach § 11.
(3) Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - der bei der
Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche
für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den Außenbereich nach §
11.
§ 13
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken,
die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, sind die
nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage
nur mit zwei Dritteln zu Grunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei
Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen.
(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern-
und Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten
Gebieten, die überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich,
industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten
nach § 11 BauNVO zulässig ist.
§ 14
Vorausleistungen
Ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.
§ 15
Ablösung
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag im
Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 16
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 17
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 26. Juni 1995
außer Kraft. Gladenbach, den 21. Juni 2002
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Klaus Bartnik Bürgermeister