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ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG
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6.01
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Auf Grund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 20. Juni 2002 folgende
6.01
(EBS)
beschlossen:
§ 1
Erheben von Beiträgen
Zur Deckung des Aufwands
für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff.
BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Umfang des Aufwands
Beitragsfähig ist der Aufwand
für die in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlagen in folgendem
Umfang:
1.
Für öffentliche zum
Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in:
a) Wochenendhaus- und Kleingartengebieten bis zu einer Breite von 7 m,
b) Kleinsiedlungsgebieten bis zu einer Breite von 10 m,
c) Wohngebieten, Ferienhaus-, Camping-
platz-,
Dorf- und Mischgebieten bis
zu einer Breite von 20 m,
d) Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
sonstigen
Sondergebieten bis
zu einer Breite von 25 m,
2. für
Fuß- und Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis
zu einer Breite von 6 m,
3. für
Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis
zu einer Breite von 25 m,
4. für
unselbständige Parkflächen und Grünanlagen
jeweils bis
zu einer Breite von 6 m,
5. für
Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB), jeweils bis zu 15 %
aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.
Werden durch
Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen,
gilt die größte Breite.
Enden
Erschließungsanlagen mit einem Wendehammer, vergrößern sich die angegebnen Maße
für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 10
m; gleiches gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzung mit
anderen Erschließungsanlagen.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
(1)
Der beitragsfähige
Aufwand wird nach tatsächlichen Kosten grundsätzlich für jede
Erschließungsanlage gesondert ermittelt.
(2)
Der Magistrat kann abweichend
von Abs. 1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermittelt
wird.
§ 4
Anteil der Stadt
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen
Aufwands.
§ 5
Verteilung
Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des
Anteils der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren
Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.
§ 6
Grundstücksfläche
(1)
Als Grundstücksfläche
im Sinne des § 5 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.
(2)
Im Außenbereich
gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; gehen Grundstücke vom
unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich über, wird die Fläche zwischen der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im
Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie berücksichtigt.
Grenzen Grundstücke nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an oder
sind sie nur mit einem dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden, so
wird die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage
zugewandt ist, und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie zu Grunde
gelegt; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zwischen
Grundstück und Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m
nicht überschreiten.
(3) Überschreitet
die bauliche, gewerbliche oder sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich
relevante) Nutzung des Grundstücks die in Abs. 2 genannten Abstände, ist
zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch
dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder
hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
§ 7
Geschossflächen in beplanten Gebieten
(1)
In beplanten Gebieten
bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ).
Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist
dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten,
ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zu Grunde zu legen.
(2) Ist statt der
Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der
Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3)
Ist das Maß der
baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach
dem für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Bei Grundstücken,
für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen
ohne Festsetzung einer
GFZ oder anderer Werte, anhand derer
die Ge-
Schossfläche
festgestellt werden könnte, vor-
sieht, gilt 0,8,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung oder
eine im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung
untergeordnete Bebauung
zulässt, gilt 0,8,
c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,
d) nur Garagen oder Stellplätze
erlaubt, gilt 0,5,
e) nur Freibäder, Sportplätze oder
sonstige Anla-
gen, die nach ihrer Zweckbestimmung
im We-
sentlichen nur in einer Ebene
genutzt werden
können, gestattet, gilt 0,25
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche
Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die
Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie
in Sondergebieten nach § 11 BauNVO werden die ermittelten Geschossflächen um 25
v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger
Nutzungsart erschlossen werden.
§ 8
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 7 für
die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 9
anzuwenden.
§ 9
Geschossfläche im
unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich
die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete
bei
einem zulässigen
Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen
Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen
Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen
Vollgeschoss 1,0
zwei zulässigen
Vollgeschossen 1,6
drei zulässigen
Vollgeschossen 2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4
Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist
die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse
ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.
(2) Bei Grundstücken, die
a) als
Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet
bebaut sind
(z.
B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2,
b) nur
gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung
untergeordneten
Bebauung
genutzt werden dürfen, gilt 0,8,
c) als
Friedhof genutzt werden, gilt 0,5,
d) wegen
ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Art und
Weise genutzt
werden können, gilt 0,5,
e) als
Freibad oder Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25
als Geschossflächenzahl, womit auch die
Nutzungsart berücksichtigt ist.
(3) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1
genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher
Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken
auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist. Im Übrigen
gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) In Gebieten, die auf Grund der vorhandenen im
Wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit
einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als
Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als
Sondergebiete i. S. § 11 BauNVO anzusehen sind, werden die Geschossflächen um
25 v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer
Nutzungsart erschlossen werden.
(5) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und
Sondergebieten i. S. v. Abs. 4 sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die
in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder
überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell
oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO
zulässig ist.
§ 10
Mehrfach erschlossene
Grundstücke
(1)
Bei durch mehrere
gleichartige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken werden die nach
den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede
Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln zu Grunde gelegt.
Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in der
Baulast der Stadt stehen und
a) für eine der
Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge für die
erstmalige Herstellung entrichtet worden sind oder
b) eine
Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden
kann oder
c) nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung erstmals hergestellt werden.
Die
Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und
Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten
Gebieten, die überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen)
gewerblich, industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw.
Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.
(2)
Mehrfach erschlossene
Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des
Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
§ 11
Kostenspaltung
Der Magistrat kann bestimmen, dass der Beitrag für
einzelne Teile, nämlich Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege,
Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- oder Entwässerungseinrichtungen
selbständig erhoben wird.
§ 12
Merkmale der endgültigen
Herstellung
(1) Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der
Stadt sind, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke
(diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen aufweisen; bei Verkehrsanlagen i. S. des § 127 Abs. 2
Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen die
nicht befahrbare Verkehrsfläche.
(2)
Parkflächen und
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt
stehen und erstere i. S. d. Abs. 1 befestigt, mit Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen versehen bzw. letztere gärtnerisch gestaltet sind.
(3) Die Stadt kann durch Abweichungssatzung
bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen bzw.
die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringwertiger
oder andersartig (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.
§ 13
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
werden durch ergänzende Satzung geregelt.
§ 14
Vorausleistungen
Vorausleistungen können bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitrags erhoben werden.
§ 15
Ablösung
Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 26. Juni 1995
außer Kraft.
Gladenbach, den 21. Juni 2002
Der Magistrat
der Stadt Gladenbach
Klaus Bartnik
Bürgermeister