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GEBÜHRENSATZUNG zur Satzung der Stadt Gladenbach vom 17. März 1994 über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Gladenbach |
4.03
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vom 17. März 1994
einschließlich
GEBÜHRENSATZUNG
zur Satzung der Stadt Gladenbach vom 17. März 1994 über die Benutzung
der Kindergärten der Stadt Gladenbach
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVB1. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 752), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 17. März 1994 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Benutzungsgebühr und
b) das Verpflegungsentgelt.
(2)
Die Benutzungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(3)
Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich zu der Benutzungsgebühr für die Teilnahme
des Kindes an der Verpflegung über Mittag im Kindergarten erhoben. Es wird
pauschaliert für den Monat festgesetzt.
(4)
Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen
Monat zu entrichten.
(1)
Die Benutzungsgebühr beträgt für das
Einzelkind einer Familie
ab
01.01.2004
80,00 Euro
ab
01.08.2004
88,00 Euro
ab
01.08.2005
95,00 Euro
im Monat.
(2)
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten,
so beträgt die Benutzungsgebühr für das zweite Kind der Familie
ab
01.01.2004
46,00 Euro
ab
01.08.2004
62,00 Euro
ab
01.08.2005
72,00 Euro
im Monat;
für das dritte und jedes weitere Kind
einer Familie werden Benutzungsgebühren nicht erhoben.
(3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung
von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt
die Stadt Gladenbach keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die
letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche
Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden
für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind
die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung
zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde,
sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. Mit den freien
Trägern (Katholische Kirchengemeinde Gladenbach, Evangelische Kirchengemeinden
Gladenbach, Mornshausen und Weidenhausen, Kinderzentrum Weißer Stein Marburg-Wehrda)
werden entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen.
§ 3
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt wird vom Magistrat
festsetzt und richtet sich nach der Art der Zubereitung (Tiefkühlkost oder
Frischkost). Es ist zusätzlich zur Benutzungsgebühr zu entrichten.
§ 4
Beförderungskosten
Die Kosten für ggf. von der Stadt angebotene
Beförderungsmöglichkeiten werden von der Stadt und den betroffenen Eltern
je zur Hälfte getragen. Der Elternanteil ist monatlich im voraus fällig.
§ 5
Gebührenabwicklung
(2)
Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind jeweils am 3. eines
jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.
Dabei ist möglichst das Bankeinzugsverfahren anzuwenden. Rückbuchungsgebühren
bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen.
(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.
B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(4)
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten
über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenent-richtung
für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(5)
Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat.
§ 6
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen
oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim
zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 7
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren
und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.08.1994 in Kraft.
Gladenbach, den 21. März 1994
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
gez.
Klaus Bartnik
Bürgermeister