GEBÜHRENSATZUNG

zur Satzung der Stadt Gladenbach vom 17. März 1994
über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Gladenbach
4.03
GEBÜHRENSATZUNG

zur Satzung der Stadt Gladenbach vom 17. März 1994 über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Gladenbach

vom 17. März 1994

einschließlich

I.       Änderung vom 23. März 2000

II.      Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro
zum 01.01.2002 vom 26.10.2001

 III.      2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

zum 01.01.2004 vom 27.11.2003

IV.     3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

zum 01.01.2007 vom 08.02.2007


GEBÜHRENSATZUNG

zur Satzung der Stadt Gladenbach vom 17. März 1994 über die Benutzung

der Kindergärten der Stadt Gladenbach

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVB1. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 752), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 17. März 1994 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:

§ 1
Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in

a) die Benutzungsgebühr und

b) das Verpflegungsentgelt.

(2) Die Benutzungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.

(3) Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich zu der Benutzungsgebühr für die Teilnahme des Kindes an der Verpflegung über Mittag im Kindergarten erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(4) Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.


§ 2
Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie

ab 01.01.2004                                                80,00 Euro 

ab 01.08.2004                                                88,00 Euro 

ab 01.08.2005                                                95,00 Euro 

im Monat.

(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten, so beträgt die Benutzungsgebühr für das zweite Kind der Familie

ab 01.01.2004                                                46,00 Euro 

ab 01.08.2004                                                62,00 Euro 

ab 01.08.2005                                                72,00 Euro 

im Monat;

für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie werden Benutzungsgebühren nicht erhoben.

(3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Gladenbach keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. Mit den freien Trägern (Katholische Kirchengemeinde Gladenbach, Evangelische Kirchengemeinden Gladenbach, Mornshausen und Weidenhausen, Kinderzentrum Weißer Stein Marburg-Wehrda) werden entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen.


§ 3
Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt wird vom Magistrat festsetzt und richtet sich nach der Art der Zubereitung (Tiefkühlkost oder Frischkost). Es ist zusätzlich zur Benutzungsgebühr zu entrichten.


§ 4
Beförderungskosten

Die Kosten für ggf. von der Stadt angebotene Beförderungsmöglichkeiten werden von der Stadt und den betroffenen Eltern je zur Hälfte getragen. Der Elternanteil ist monatlich im voraus fällig.


§ 5
Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind jeweils am 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. Dabei ist möglichst das Bankeinzugsverfahren anzuwenden. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen.

(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenent-richtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat.


§ 6
Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.


§ 7
Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.1994 in Kraft.


Gladenbach, den 21. März 1994

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

gez.
Klaus Bartnik
Bürgermeister