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RICHTLINIEN
zur
Sport-, Vereins- und Jugendförderung
in der Stadt Gladenbach
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vom 14.09.2006
einschließlich
I. neue Fassung vom 28. September 2000
II. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 26.10.2001
III. Änderung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.02.2004
IV. Änderung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.09.2006
RICHTLINIEN ZUR SPORT-, VEREINS- UND JUGENDFÖRDERUNG
IN DER STADT GLADENBACH
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBl. I 1992 S. 534), in der zur Zeit gültigen Fassung, beschließt die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Gladenbach am 14.09.2006 folgende Richtlinien zur Sport-, Vereins- und Jugendförderung in der Stadt Gladenbach:
1. Allgemeines
Unabhängig von der Erstellung kommunaler Sport- und Freizeiteinrichtungen betreibt die Stadt Gladenbach in Anerkennung der gesundheits- und sozialpolitischen Funktionen von Sport und Freizeit, Sport-, Vereins- und Jugendförderung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
2. Gemeinsame Vorschriften
2.1 Die Stadt Gladenbach fördert alle in Gladenbach ansässigen rechtsfähigen und gemein-nützigen Vereine und Jugendgruppen, deren Mitglieder überwiegend Einwohner der Stadt Gladenbach sind. Jugendgruppen im Sinne dieser Richtlinien sind alle auf Landes- oder Kreisebene anerkannten Jugendgruppen, Jugendorganisationen und Vereine, die Jugend-arbeit betreiben sowie Jugendgruppen im Rahmen der offenen Jugendarbeit nach dem 6. Monat ihres Bestehens.
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung, die im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt wird.
2.2 Über die Anträge entscheidet der Magistrat. Der Ausschuss für Jugend und Sport, soziale und kulturelle Angelegenheiten hat ein Vorschlagsrecht und soll über die gewährten Zuschüsse in geeigneter Weise informiert werden.
3. Vereinsbauvorhaben
Abschnitt 3 bleibt bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
4. Beschaffung von langlebigen Sportgeräten
Abschnitt 4 bleibt bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
5. Jugendarbeit
5.1 Grundlage für die Förderung der Jugendarbeit ist die Jahresmeldung jeder Jugendgruppe über ihre aktiven Mitglieder, Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Jahresmeldung muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres bei der Stadtverwaltung eingehen; namentliche Mitgliederlisten mit Geburtsdaten sind beizufügen.
5.2 Für Jugendgruppen besteht die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Förderungshöchstbeträge für die Anschaffung von Geräten nach 5.3.4 auf Antrag in das nächste Jahr zu übertragen.
5.3 Die Stadt Gladenbach gewährt auf Antrag:
5.3.1 Den Jugendgruppen einen Zuschuss, der für jedes Mitglied aus unserem Stadtgebiet im Alter von unter 18 Jahren 6,00 EUR beträgt.
5.3.2 Eine Beihilfe für die Beschaffung von Material für die Jugendarbeit (z. B. Bücher, Notenmaterial, Material für eigenes schöpferisches Tätigwerden der Jugendgruppen) mit bis zu 25 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 250,00 EUR jährlich.
5.3.2.1 Eine Beihilfe für Jugendzeitschriften (keine Vereinsmitteilungen) mit bis zu 25 % der Herstellungskosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100,00 EUR je Ausgabe, bei höchstens 4 Ausgaben pro Jahr.
5.3.3 Für von Jugendgruppen getragene Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld, die sich an Jugendliche richten, eine Beihilfe von bis zu 25 % der Kosten für die Ankündigung, die Ausleihe und die Anschaffung notwendigen Materials, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 150,00 EUR jährlich.
5.3.4 Eine Beihilfe für die Anschaffung von Geräten für die Jugendarbeit (z. B. Film-, Bild-vorführungs-, Tonbandgeräte, Plattenspieler, einschließlich Zusatzgeräte, Musikinstrumente, Filme und Zelte) mit bis zu 25 % der Anschaffungskosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 400,00 EUR jährlich.
5.3.5 Eine Beihilfe für die Renovierung von Jugendheimen und Jugendräumen mit bis zu 15 % der entstehenden Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400,00 EUR jährlich. Neugegründeten Jugendgruppen wird für die Erstausstattung ihres Jugendraumes ein einmaliger Betrag bis zur Höhe von 100,00 EUR gewährt.
5.3.6 Eine Beihilfe für die Durchführung und Teilnahme an Inlandsfahrten, Lager und Ferienmaßnahmen pro Teilnehmer und Tag mit 2,00 EUR bis zum Höchstsatz von 14 Tagen zuzüglich einer angemessenen Zahl von Betreuern, die im Höchstfall 10 % der Teilnehmer nicht überschreiten darf.
5.3.7 Eine Beihilfe für den Besuch und die Durchführung von Veranstaltungen und Wochenend-lehrgängen, Auslandsfahrten zur Schulung und Weiterbildung und internationale Treffen sowie Jugendaustausch auf kultureller Ebene und Jugendtourismus pro Teilnehmer und Tag (ab 2 Tagen Dauer) mit 2,50 EUR bis zum Höchstsatz von 10 Tagen und 40 Teilnehmer zuzüglich einer angemessenen Anzahl von Betreuern.
5.3.8 Für Jugendgruppen, die von der Natur ihrer Tätigkeit her kaum oder keine Aufwendungen nach Ziffer 5.3.2 und 5.3.4 geltend machen, kann auf Antrag ein Zuschuss (z.B. Fahrtkosten) gewährt werden.
Fahrtkosten werden folgenden Jugendmannschaften pro Spielrunde gewährt:
Jugendfußballmannschaften
wenn sie in der Kreisklasse bzw. Kreisleistungsklasse spielen
wenn sie in der Bezirksleistungsklasse spielen
wenn sie in der Verbandsleistungsklasse spielen
Jugendtischtennismannschaften
Jugendbasketballmannschaften
Jugendtennismannschaften
Jugendhandballmannschaften
Jugendvolleyballmannschaften
und den Leistungsgruppen der Turnvereine und Jugendgruppen
sonstiger Sportvereine sowie kulturellen Jugendgruppen |
200,00 EUR
230,00 EUR
280,00 EUR
150,00 EUR
230,00 EUR
150,00 EUR
200,00 EUR
200,00 EUR
150,00 EUR |
5.3.9 Für Jugendgruppen, die von ihren finanziellen oder persönlichen Möglichkeiten her nur bis 1/3 der genannten Jahreshöchstbeträge in Anspruch nehmen können, verdoppeln sich die genannten prozentualen Beihilfesätze.
Dies gilt auch bei neugegründeten Jugendgruppen in dem auf die Gründung folgenden Kalenderjahr. Besteht die Jugendgruppe an dem auf das Gründungsjahr folgenden 01.01. noch keine 6 Monate, werden die erhöhten Beihilfesätze erst im darauffolgenden Kalenderjahr gewährt.
5.4 Für die Ausbildung der Kreisjugendpflege zur/zum anerkannten Jugendgruppenleiter/in in Hessen wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR gewährt.
6. Sonstiges
6.1 Jubiläum
Zuschüsse zu Jubiläumsveranstaltungen werden wie folgt gewährt:
- beim 25jährigen Gründungsfest 100,00 EUR
- beim 50jährigen Gründungsfest 150,00 EUR
- beim 75jährigen Gründungsfest 150,00 EUR
- beim 100jährigen Gründungsfest 200,00 EUR
- beim 125jährigen Gründungsfest 200,00 EUR
- beim 150jährigen Gründungsfest 250,00 EUR
Die Zuwendungen sind nur für satzungsmäßige Zwecke bestimmt.
Die Abschnitte 6.1.1, 6.2, 6.3 und 6.4 bleiben bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
7. Antrag
7.1 Sämtliche Beihilfen und Zuschüsse müssen schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach beantragt werden.
Der Antrag muss Angaben enthalten über:
a) Verwendungszweck,
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan.
7.2 Antragsberechtigung
7.2.1 Antragsberechtigt ist nur der Verein, keine Vereinsabteilung. Der Unterzeichner des Antrages muss der gesetzliche Vertretungsberechtigte des Vereins sein.
7.2.2 Für Jugendgruppen der offenen Jugendarbeit muss der Unterzeichner Clubsprecher sein.
7.3 Anträge auf Zuschüsse nach 5.3.1 sind spätestens bis zum 31.05. des folgenden Jahres zu stellen.
7.4 Anträge und Beihilfen nach 3.1.6 sind spätestens bis zum 1.10. des laufenden Jahres zu stellen, wenn eine Berücksichtigung im nächsten Jahr erfolgen soll. Der Verwendungs-nachweis für die Anschaffung von Jugendgruppenmaterial und Geräten sowie für Vorhaben nach 5.3.5 ist spätestens zwei Monate nach Beendigung der Schlussarbeiten des Projektes zu führen.
7.5 Anträge auf Beihilfen nach 5.3.2, 5.3.3, 5.3.6, 5.3.7, 5.3.8 und 5.3.9 können jederzeit gestellt werden.
7.6 Verspätet eingehende Anträge werden berücksichtigt, soweit noch Mittel zur Verfügung stehen.
7.7 Bei Bauvorhaben und sonstigen Investitionen muss der Antrag vor der Errichtung bzw. Beschaffung gestellt werden. Außerdem sind je nach Art der Investitionen dem Antrag beizufügen:
- Entwurf ggfs. Vorentwürfe, in dem das Bauvorhaben in der Ansicht dargestellt ist,
- Kostenvoranschlag nach DIN 276 auf Formblatt,
- Nutzflächenberechnung nach DIN 277,
- Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277,
- Baubeschreibung,
- Amtlicher Lageplan, ggfs. Abzeichnung der Flurkarte mit Projekteintragung,
- Eigentümerbescheinigung bzw. Nutzungsberechtigungsnachweis,
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit,
- Finanzierungsplan mit Nachweis der eingesetzten Beträge der Eigenmittel, Eigenleistung und eventuelle Spenden,
- Angabe des vorgesehenen Baubeginns,
- Benennung des Architekten und des örtlichen Bauleiters.
7.7.1 Anträge mit den genannten Unterlagen sind spätestens bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr einzureichen.
7.7.2 Die bewilligten Zuschüsse für Maßnahmen nach 7.7 sind schriftlich unter Nachweis des Bautenstandes (Stand der Ausgaben, einschließlich der erbrachten Eigenleistung) wie folgt abzurufen:
a) nach Erstellung des Rohbaues = 50 %
b) spätestens nach Abschluss der Baumaßnahme = 50 %.
8. Form des Verwendungsnachweises
8.1 Grundsätzlich muss für alle zweckgebundenen Förderungen der Verwendungsnachweis durch Vorlage der quittierten Rechnung über den Gesamtbetrag der Anschaffung erfolgen.
8.2 Bei in Selbsthilfe erstellten Anlagen hat die Stadt das Recht zur Bauüberwachung.
9. Schlussvorschriften
9.1 Auf Förderungen im Sinne dieser Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Die Bezuschussung ist abhängig von vorhandenen Haushaltsmitteln. Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien begonnen wurden, werden nicht berücksichtigt.
9.2 Dem Magistrat bleibt es überlassen, in begründeten Ausnahmefällen von den allgemeinen Richtlinien abzuweichen.
Dabei ist jedoch der Ausschuss für Jugend und Sport, soziale und kulturelle Angelegenheiten anzuhören.
9.3 Diese Richtlinien treten ab dem 01.01.2007 in Kraft.
Gladenbach, den 02. November 2006
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
gez.
Knierim
Bürgermeister