SATZUNG
der Stadt Gladenbach

über
Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
E-Mail an Magistrat

vom 23. Oktober 1980  
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen:
1.
des Gemeindeverfassungsrechtes:
§§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. I S. 103); zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 437)
2.
des Straßenrechtes:
§§ 16, 17, 18, 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBl. I S. 437), zweite Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes vom 01.12.1964 (GVBl. I S. 204), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) hat die Stadtverordnetenversammlung am 23.10.1980 nachstehende Satzung beschlossen:
 
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für die Gehwege an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Gladenbach. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3
Sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

§ 4
Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

§ 5
Erlaubnisantrag

Erlaubnisanträge sind mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Gladenbach zu stellen. Die Stadt Gladenbach kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 6
Erlaubnisfreie Sondernutzung

Keiner Erlaubnis bedürfen:
1.
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer;
2.
bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;
3.
bauaufsichtlich nicht genehmigte Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;
4.
Werbeanlagen über Gehwege für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluß- und Ausverkäufe;
5.
Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufstellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.

§ 7
Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Nach § 6 Nr. 4 und 5 erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
 
§ 8
Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennigbeträge, so wird auf halbe oder volle Markbeiträge abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger, als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
 
§ 9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,  
b) der Erlaubnisnehmer.  
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
 
§ 10
Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
b) auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 1. Februar des Jahres.

§ 11

Gebührenerstattung
(1)
Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2)
Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Gladenbach eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 12
Märkte

Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Ortssatzungen.

§ 13
Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.12.1980 in Kraft.
    
Gladenbach, den 04.11.1980,
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

Dellnitz, Bürgermeister