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SATZUNG der Stadt Gladenbach über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen |
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen:
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§ 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für die Gehwege an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. |
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§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Gladenbach. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. |
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§ 3 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt. |
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§ 4 Erlaubnis Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. |
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§ 5 Erlaubnisantrag Erlaubnisanträge sind mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Gladenbach zu stellen. Die Stadt Gladenbach kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. |
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§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung Keiner Erlaubnis bedürfen:
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§ 7 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen Nach § 6 Nr. 4 und 5 erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. |
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§ 8
Gebühren
Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennigbeträge, so wird auf halbe oder volle Markbeiträge abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger, als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. |
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§ 9
Gebührenschuldner
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§ 10
Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
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§ 11 Gebührenerstattung
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§ 12 Märkte Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Ortssatzungen. |
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§ 13 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. |
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§ 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.12.1980 in Kraft. Gladenbach, den 04.11.1980, DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH Dellnitz, Bürgermeister |