GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG
über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
auf und an öffentlichen Straßen
 in der Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat
vom 02. November 1995
einschließlich
I. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 26.10.2001

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an

öffentlichen Straßen in der Stadt Gladenbach

Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), wird aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 02. November 1995 folgendes verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und für die öffentlichen Anlagen im Bereich der Stadt Gladenbach.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)       Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Radwege, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerunterführungen, Brücken, Tunnels, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Treppen, Straßenböschungen und Stützmauern.

(2)       Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen und der Erholung der Bevölkerung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienenden Grünanlagen, einzelne Anpflanzungen und Grünflächen, Erholungsgebiete, Freizeit- und Sportanlagen, Kinderspielplätze und die dazu gehörenden Einrichtungen und Bepflanzungen.

§ 3
Beseitigung von Verunreinigungen

Diejenigen Personen, welche die hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung genannten Flächen über das übliche Maß hinaus verunreinigen oder durch Tiere verunreinigen lassen, haben die Verunreinigungen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

§ 4
Plakatierungsverbot

(1)       Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der hierfür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln) Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Aufkleber und sonstige Werbemittel anzubringen.

(2)       Das Verbot gilt auch für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Aufkleber und sonstige Werbemittel an öffentlichen Straßen, sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder der sonstigen Verfügungsberechtigten an baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen angebracht werden.

(3)       Im Rahmen der Wahlwerbung ist es jedoch den politischen Parteien erlaubt, jeweils am Wahltage vor den Wahllokalen außerhalb des Bereiches mit einem Abstand von mehr als 10 m von dem Gebäudeeingang einen Doppelplakatständer oder 2 Einzelplakatständer bis max. DIN A 0 aufzustellen.

(4)       Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 15 der Hessischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(5)       Wer Plakate, die für eine Plakatierung vorgesehen sind, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Person über das Plakatieren nach den Absätzen 1 - 3 zu belehren.

(6)       Für Sachbeschädigungen bei erlaubter und unerlaubter Plakatierung haftet der Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen, Aufklebern und sonstigen Werbemitteln hingewiesen wird.

§ 5
Tiere

(1)       Es ist untersagt, Tiere auf Kinderspielplätze, insbesondere auch an und in Sandkästen oder auf die als solche gekennzeichneten Liegewiesen mitzunehmen oder dort frei laufen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Tiere in Weihern, Planschbecken oder Tretbecken innerhalb der im § 2 erwähnten Flächen baden zu lassen.

(2)       Hunde sind innerhalb der geschlossenen Ortslage auf den in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Flächen an der Leine zu führen. Dies gilt nicht für solche Flächen, die in der Örtlichkeit durch amtliche Beschilderung als Hundesauslaufwiesen gekennzeichnet sind. Von der Anleinpflicht ausgenommen sind ausgebildete Blindenhunde, soweit und solange sie als solche Verwendung finden. Die vorgenannten Verpflichtungen treffen den/die Tierhalter/in und diejenige Person, welche die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Die zugelassene Höchstlänge für die Leine beträgt 2 Meter. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind 10 Meter als Höchstlänge zugelassen. Geschlossene Ortslage im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) ist der Teil des Gemeindegebietes, der zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 6
Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

(1)       Jedes Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung vom Grundstückseigentümer mit der von der Stadt festgesetzten Grundstücksnummer zu versehen.

(2)       Die Grundstücksnummern müssen von der Straße aus, zu der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit gut lesbar sein. Unleserliche Nummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Nummernschilder sind in einer Höhe von mindestens 1 m, höchstens jedoch 2 m über Straßenhöhe anzubringen, und zwar an der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Nummernschilder an der Grundstückseinfriedung (Grundstückszugang) zur Straßenseite hin angebracht werden. Dies gilt insbesondere auch für noch nicht bebaute Grundstücke.

(3)       Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Grundstücksnummernschilder anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig gemäß § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.         entgegen § 3 Öffentliche Anlagen über das übliche Maß hinaus verunreinigt oder durch Tiere verunreinigen lässt und die Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

2.         entgegen § 4 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Aufkleber und sonstige Werbemittel, anbringt oder anbringen lässt,

3.         entgegen § 4 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Aufkleber und sonstige Werbemittel an öffentlichen Straßen, sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder der sonstigen Verfügungsberechtigten an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dgl. anbringt oder anbringen lässt,

4.         entgegen § 5 Abs. 1 als Halter oder Führer eines Tieres, Tiere auf Kinderspielplätzen, insbesondere auch an und in Sandkästen oder auf die als solche gekennzeichneten Liegewiesen mitnimmt oder dort frei laufen lässt oder Tiere in Weihern, Planschbecken oder Tretbecken innerhalb der im § 2 erwähnten Flächen baden lässt.

5.         entgegen § 5 Abs. 2 als Halter oder Führer eines Hundes, diesen innerhalb in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht an der Leine führt,

6.         entgegen § 6 Abs. 1 sein Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung vom Grundstückseigentümer mit der von der Stadt festgesetzten Grundstücksnummer versieht,

7.         entgegen § 6 Abs. 2 die Grundstücksnummer nicht so anbringt, das sie von der Straße aus jederzeit gut lesbar ist oder nicht entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 anbringt,

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 EUR und höchstens 5.000,00 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von höchstens 2.500,00 EUR geahndet werden.

§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Gladenbach vom 03. Oktober 1984 sowie die Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern vom 27. September 1979 werden aufgehoben.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gladenbach, den 03. November 1995

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

gez.

Klaus Bartnik
Bürgermeister