GEBÜHRENORDNUNG
zur
Satzung zur Regelung des Marktverkehrs
in der Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat
vom 27. April 1976
 
einschließlich
I. Änderung vom 17. März 1983
II. Änderung vom 25. Juni 1992
III. Änderung vom 26. November 1997
IV. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 26.10.2001


GEBÜHRENORDNUNG

zur
Satzung zur Regelung des Marktverkehrs
in der Stadt Gladenbach
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung und Vorschriften der §§ 5, 20, 51 und 93 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1981, der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 10, 14 und 16 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970, des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 1.1.1978 und den Bestimmungen des § 10 der Marktordnung vom 27.04.1976 hat die Stadtverordnetenversammlung am 24. Juni 1992 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Gebührengegenstand und Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der von der Stadt Gladenbach festgelegten Plätze und Straßen im Rahmen der als öffentliche Einrichtung betriebenen Kram- und Viehmärkte, haben alle Marktbeschicker eine Benutzungsgebühr (Marktstandsgebühr) zu entrichten.

§ 2
Berechnung der Höhe der Marktstandsgebühren

(1)       Die Marktstandsgebühr bei Krammärkten wird nach angefangenen laufenden Metern Front je Markttag berechnet, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.

(2)       Für jeden angefangenen laufenden Meter Front werden bis zu einer Tiefe von höchstens 3 Metern 6,00 EUR erhoben. Anlässlich des Wochenmarktes werden für jeden angefangenen laufenden Meter Front bis zu einer Tiefe von höchstens 3 Metern 3,00 EUR erhoben.

(3)       Bei Metzgerständen (Würstchenständen) und Blumenständen (auch bei Verkauf ab LKW) beträgt die Marktstandsgebühr ohne Rücksicht auf die Größe des Standes für jeden Markttag 50,00 EUR.

(4)       Die Marktstandsgebühren bei Viehmärkten betragen pro Stück aufgetriebenes Vieh

a)     für ein Pferd                                                                                      1,00 EUR

b)     für ein Fohlen                                                                                    1,00 EUR

c)     für ein Stück Rindvieh (Großvieh einschl. Rinder)                            0,50 EUR

d)     für ein Kalb, Schwein, Schaf oder Ziege                                           0,30 EUR

e)     für ein nicht mehr an der Mutter saugendes Ferkel                          0,15 EUR

Es ist unerheblich, ob die Tiere aufgetrieben sind oder in Pferchen, auf Fuhrwerken usw. feilgeboten werden.

(5)       Der Unkostensatz für unterlassene Säuberungen des Standplatzes beträgt 11,00 EUR.

§ 3

(1)       Die Marktstandsgebühren sind fällig, sobald der Standplatz in Benutzung genommen wird. Sie sind an einen städtischen Beauftragten zu zahlen, der sich durch einen Dienstausweis auf Verlangen ausweisen muss. Die Zahlung muss bei Aufforderung sofort geleistet werden. Zur Zahlung der Marktstandsgebühren sind der Standinhaber und der Verkäufer als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Marktstandsgebühren gelten für die festgesetzte Verkaufszeit, auch wenn die Verkaufszeit nicht voll ausgenutzt wird.

(2)       Der städtische Beauftragte ist verpflichtet, eine Empfangsbescheinigung für das gezahlte Standgeld zu erteilen, die während des Marktes von dem Standinhaber oder dem Verkäufer auf der Verkaufsstelle jederzeit bereitgehalten und auf Anfordern den mit der Kontrolle beauftragten Kräften der Stadt Gladenbach vorzulegen ist. Die Empfangsbescheinigungen sind nicht übertragbar. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz einer gültigen Empfangsbescheinigung befindet, hat den doppelten Betrag der geschuldeten Marktstandsgebühren zu entrichten.

(3)       Die Stadt Gladenbach kann Abgabepflichtigen auf schriftlichen Antrag Befreiung von der Gebührenpflicht erteilen, wenn der Erlös aus der Verkaufstätigkeit insgesamt als Spende für gemeinnützige, als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Die Spende ist auf Verlangen der Stadt Gladenbach nachzuweisen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht besteht nicht.

§ 4
Folgen des Zahlungsverzuges

(1)       Wer die sofortige bare Zahlung verweigert, kann vom Marktgelände durch die mit der Einziehung des Marktstandsgeldes beauftragten Personen verwiesen und entfernt werden.

(2)       Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5
Rechtsmittel

(1)       Gegen die Heranziehung zu den nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren stehen den Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) zu.

(2)       Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Stadt Gladenbach vom 18. März 1983 außer Kraft.

Gladenbach, den 26. November 1997

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

gez.

Klaus Bartnik
Bürgermeister