SATZUNG
zur
Regelung des Marktverkehrs
in der Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat

vom 27. April 1976
einschließlich

I.   Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 26.10.2001

SATZUNG
zur

Regelung des Marktverkehrs
in der Stadt Gladenbach

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 69 der Gewerbeordnung (GeWO) vom 21.06.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBI. 5. 103) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in der Sitzung am 27. April 1976 folgende Satzung zur Regelung des Kraftverkehrs in der Stadt Gladenbach (Marktordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Marktbereich

(1) Die Stadt Gladenbach betreibt in der Kernstadt Krammarkte (Jahrmärkte) und Viehmärkte als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Krammärkte und die Viehmärkte werden auf dem Marktplatz abgehalten. Der Magistrat ist berechtigt, mit straßenverkehrsbehördlicher Genehmigung andere Straßenzüge bzw. Plätze bereitzustellen.

(3) Der Gemeingebrauch an den Straßen und Plätzen die zur Abhaltung der Märkte bereitgestellt werden, ist an den Markttagen während der Marktzeit soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist.

§ 2

(1) Die Krammärkte finden statt

a) am 3. Freitag vor Ostern,

b) am 3. Freitag vor Pfingsten,

c) am Freitag vor dem 1. Sonntag im Juli, (Kirschenmarkt),

d) am 7. Freitag nach dem Kirschenmarkt,

e) am 3. Freitag im Oktober und

f) am 3. Freitag vor Weihnachten.

Jeweils von 8.00 Uhr, bis 18.00, außerhalb der Verkaufszeiten dürfen Waren weder angeboten noch verkauft werden.

(2) Die Viehmärkte finden statt

a) Schweinemarkt am 2. Freitag im Februar,

b) Schweinemarkt am 3. Freitag vor Ostern,

c) Rindvieh- und Schweinemarkt am Freitag vor dem 1. Sonntag im Juli (Kirschenmarkt),

d) Rindvieh- und Schweinemarkt am 7. Freitag nach dem Kirschenmarkt,

e) Rindvieh-, Schweine- und Zuchtviehmarkt am 3. Freitag im Oktober und

f) Rindvieh- und Schweinemarkt am 3. Freitag vor Weihnachten.

(3) Der Magistrat ist berechtigt, vorübergehend Märkte aufzuheben und andere Marktzeiten festzulegen.

II. Besondere Vorschriften für Krammärkte

§ 3
Aufbau und Abbau der Marktstände

(1)   Mit der Anfahrt zum Marktplatz und dem Aufbau der Marktstände darf zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden.

(2)   Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit dem Marktbeginn beendet sein.

(3)   Marktbeschicker, die später als eine halbe Stunde nach Marktbeginn eintreffen, haben keinen Anspruch. an diesem Tage zu dem Markt zugelassen zu werden.

(4)   Eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit müssen die Plätze geräumt und die Waren abgefahren sein. Bei nicht rechtzeitiger Räumung hat der Marktbeschicker die entsprechenden Mehrkosten für die Reinigung des Marktes zu tragen.

(5)   Nach dem Aufbau muss der Krammarkt mit Ausnahme der vorschriftsmäßigen Verkaufswagen von den Fahrzeugen geräumt sein. Ausnahmen können vom Magistrat - Ordnungsamt - zugelassen werden.

(6)   Soweit nicht anders eingeteilt, müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern und Straßeneinmündungen von den Marktteilnehmern eingehalten werden.

§ 4
Zulassung und Vergabe der Plätze

(1)   Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch einen Beauftragten der Stadt.

(2)   Der Magistrat kann aus wichtigen Gründen die Zulassung zu den Krammärkten versagen.

(3)   Marktstandsinhaber sind nicht berechtigt, ihren Stand einem anderen zu überlassen.

(4)   Niemand darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder dessen festgesetzte Grenze überschreiten. Es ist auch nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln. Das Umherziehen mit Waren zwischen den Marktreihen zwecks Verkaufs ist untersagt.

(5)   Verkaufsstände, Tische und sonstige Vorrichtungen zum Aufstellen der Waren müssen so aufgestellt werden, dass sie den freien Verkauf auf dem Markt nicht behindern. Die Gänge zwischen den Marktreihen müssen für den Fußgängerverkehr freigehalten werden.

§ 5
Gegenstände des Marktverkehrs

Zum Verkauf auf den Krammärkten sind zugelassen, die in den § 66 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Waren sowie Verzehrungsgegenstände und Erzeugnisse aller Art gemäß § 67 der Gewerbeordnung.

§ 6
Verkauf und Lagerung

(1)     Der Verkauf darf nur von den zugewiesenen Plätzen erfolgen.

(2)     Es dürfen nur Waagen und Wiegesteine benutzt werden, die einen Stempel des amtlich festgesetzten letzten Eichtermins tragen. Sie sind so aufzustellen, dass der Käufer die Abwiegung ersehen kann.

(3)     An jedem Stand hat der Marktbeschicker ein Schild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm mit Vor- und Zuname sowie Wohnort in deutlich les- und sichtbarer Schrift anzubringen.

(4)     Das Anbringen von Reklame ist nur im Zusammenhang mit der angebotenen Ware innerhalb des Verkaufsstandes gestattet. Geschäftsanzeigen, Reklamezettel oder sonstige Gegenstände dürfen auf dem Markt nicht verteilt werden.

(5)     Der Verkauf der Waren bzw. Gegenstände darf nur vom Verkaufstisch aus erfolgen.

(6)     Zur Verpackung von Lebensmittel darf nur neues, innen unbedrucktes und unbeschriebenes Papier verwandt werden. Das Lagern von Verpackungsmaterial auf dem Erdboden ist verboten.

(7)     Die auf den Verkaufsständen befindlichen Waren müssen für jeden Einkaufsberechtigten käuflich sein. An den Verkauf einer Ware darf nicht die Bedingung des Verkaufs anderer Waren geknüpft sein.

(8)     Niemand darf einem anderen in einen begonnenen Handel fallen oder ihn dabei über oder unterbieten. Auch darf niemand einen anderen durch Zurückdrängen oder auf andere Weise von einem beabsichtigten Kauf abhalten oder stören.

(9)     Sämtliche Lebensmittel sind auf den Marktständen so zu lagern, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Sofern sie nicht in Kisten, Säcken oder ähnlichem verpackt sind, müssen sie auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten Unterlagen - mindestens in Sitzhöhe - feilgehalten werden. Das Lagern oder Ausschütten der Waren auf der Erde ist nicht statthaft.

(10)   Die Verkaufstische der Stände für Fische, Molkereiprodukte, Brot, gerupftem Geflügel, enthäuteten Kaninchen, enthäutetem Wild und sonstige empfindliche Lebensmittel sind, soweit unverpackte Lebensmittel auf ihnen gelagert werden, an der dem Käufer zugewandten Seite so mit einem Aufsatz zu versehen, dass der Käufer die auf den Tischen aufbewahrte Ware weder berühren noch anhauchen kann. Über die Höhe dieses Aufsatzes hinaus dürfen Lebensmittel ohne Verpackung nicht gelagert werden. Darüber hinaus müssen die Lebensmittel gegen Sonne, Staub, Regen, Insekten und sonstige Verunreinigungen durch geschlossene Stände geschützt sein.

(11)   Frische Fische sind bei warmer Witterung auf Eis auszulegen und zu lagern.

(12)   Das Abziehen und Ausnehmen von Wildbret und das Rupfen und Ausnehmen von Geflügel auf dem Marktgelände ist nicht gestattet. Totes Geflügel darf nur mit Köpfen auf den Markt gebracht werden. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen ist gestaltet, die Abfälle müssen jedoch in dichtschließenden Gefäßen gesammelt werden.

(13)   Pilze dürfen nur im Naturzustand auf den Markt gebracht werden. Es ist unzulässig, beschädigte oder zerkleinerte Pilze zu verkaufen.

(14)   Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgeboten noch auf dem Standplatz aufbewahrt sowie Waren mit ersichtlichen Anzeichen des Verderbens nicht auf den Markt gebracht werden.

(15)   Unreifes Obst muss von reifem Obst getrennt gehalten und durch ein Schild mit deutlicher Aufschrift "Unreifes Obst" kenntlich gemacht werden.

(16)   Die Stand- und Platzinhaber sowie deren Angestellte und Hilfskräfte haben sich im Marktverkehr stets sauber zu halten und saubere Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten darf im Marktverkehr niemand tätig sein, der mit nässenden oder eitrigen Ausschlägen, Geschwüren oder Wunden an bedeckten oder unbedeckten Körperteilen behaftet ist.

(17)   Das Berühren und Betasten der Waren durch die Käufer ist nicht gestattet. Die Verkäufer haben durch ein gut les- und sichtbares Schild darauf hinzuweisen.

(18)   Kostproben und Lebensmittel dürfen nur in der Weise ausgegeben werden, dass sie die Verkäufer mit einem bereitgehaltenen sauberen Gegenstand entnehmen und dem Käufer auf einem ungebrauchten Holzstäbchen darbieten.

§ 7
Sauberkeit des Marktgeländes

(1)   Das Marktpersonal hat beim Marktverkehr auf Sauberkeit zu achten. Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten. Die Waagen nebst Schalen sowie die Verkaufstische, Hackklötze und sonstige Gebrauchsgegenstände müssen stets sauber sein. Das gilt auch für benutzte Plandecken, Tücher usw. zum Abdecken der Waren.

(2)   Es ist untersagt Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen. Abfälle sind von den Marktbeschickern in Kisten, Säcken o. a. Behältnissen so zu verwahren, dass der Marktbereich und die angrenzenden Straßen nicht verunreinigt werden. Unansehnliche Abfälle oder solche, die durch widerlichen Geruch auch den Marktverkehr beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3)   Die Marktbeschicker sind auch für die sonstige Reinhaltung ihrer Stände und der ihnen zugewiesenen Standplätze sowie daran angrenzende Gehwege und Durchgänge verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Abfälle und Kehricht nach Beendigung der Märkte mitzunehmen oder in die bereitgestellten Müllbehälter zu schaffen. Dieser Reinigungspflicht ist auch während der Marktzeit nachzukommen.

(4)   Verpackungsmaterial, insbesondere Kisten, Steigen und Kartons, sind von den Marktbeschickern nach Beendigung der Marktzeit wieder mitzunehmen und nicht als Abfälle zurückzulassen.

III.
Besondere Vorschriften für Viehmärkte

§ 8

(1)   Das Handeln mit Vieh außerhalb des Marktes ist im Stadtbereich Gladenbach auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, an den Markttagen verboten. Unter Handeln wird jede auf Kauf, Verkauf, Tausch, Besitzübertragung oder anderweitige Festsetzung eines bereits vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden.

(2)   Das Durchtreiben der Tiere durch die Stadt nach dem Marktplatz hat auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt unterwegs zu erfolgen. Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der Stadt ist das Aufstellen und Stehenlassen von Vieh sowie jede Verkehrsstörung verboten.

(3)   Bösartige Tiere und Bullen müssen mit Blenden versehen und gehörig gefesselt sein. Sie dürfen nur von kräftigen erwachsenen Personen geführt werden. Personen unter 14 Jahren dürfen als Viehbegleiter nicht angestellt werden.

(4)   Alle aus mehreren Tieren bestehende Transporte müssen zusammengekoppelt sein. Mehr als 5 Tiere dürfen jedoch nicht einer Person geführt werden.

(5)   Die Schweinehändler müssen Ihre Transporte getrennt von den Schweinewagen der Landwirte aufstellen.

(6)   Alle Tiere müssen in einem sauberen Zustand vorgeführt werden, namentlich bezüglich der Klauen der Rinder.

(7)   Den aus veterinärpolizeilichen Gründen ergehenden Anordnungen der städt. Aufsichtsbeamten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrs ist unbedingt Folge zu leisten.

(8)   Im übrigen gelten die besonderen Vorschriften für Krammärkte, sofern deren sinnvolle Anwendung möglich und zumutbar ist.

IV.
Gemeinsame Vorschriften für Kram- und Viehmärkte

§ 9

Jede Störung des Marktfriedens, der Sicherheit und Ordnung ist verboten. Auf allen Märkten ist untersagt:

a) Betteln und Hausieren,

b) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen oder dort herumlaufen zu lassen,

c) Fahrräder oder sonstige Fahrzeuge mitzuführen oder abzustellen (ausgenommen Kinderwagen),

d) Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen sowie im Umherziehen anzubieten,

e) die Benutzung von Lautsprechern,

f) Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Senkkästen der Kanalisation zu führen,

g) feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, 01, Benzin, Säuren, Laugen und sonstige explosive Stoffe in die Abläufe gelangen zu lassen,

h) im betrunkenen Zustand den Marktverkehr zu beeinträchtigen.

§ 10
Nutzungsrecht an den Standplätzen – Marktstandsgeld

(1)   Die Standplätze werden tagweise vergeben, auf Antrag können sie für einen längeren Zeitraum vergeben werden.

(2)   Für die Benutzung des Marktgeländes sind allen Marktstandsinhabern die in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgesetzten Marktgebühren (Standgeld) zu berechnen.

§ 11

Die Marktaufsicht wird unabhängig von den polizeilichen Befugnissen durch Marktaufsichtspersonal des Ordnungsamtes ausgeübt. Diese können Sachverständige heranziehen. Alle Marktbeschicker, Benutzer - einschl. einheimische Gewerbetreibende, die sich mit einem Stadt an dem Marktgeschehen beteiligen - und Besucher der Märkte sind mit dem Betreten des Marktgeländes den Bestimmungen dieser Satzung unterworfen und haben den Anweisungen des Marktaufsichtspersonals Folge zu leisten. Den Beauftragten des Ordnungsamtes ist jederzeit der Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen und den Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gestattet. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, diesen Beauftragten über ihren Geschäftsbereich Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets bei sich zu führen.

§ 12
Haftungsausschluss

(1)   Das Betreten des Marktgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Schäden der Marktbesucher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(2)   Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Stadt keinerlei Haftung für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren und Geräte, insbesondere nicht für Schäden, die durch Feuer, Wasser, Witterungseinflüsse, Diebstahl oder auf andere Art verursacht werden. Der Abschluss einer etwaigen Haftpflichtversicherung gegen Personen und Sachschäden sowie Diebstähle ist daher Sache der Marktbeschicker.

(3)   Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen die Marktsatzung verursachen.

(4)   Schäden die die Marktbeschicker beim Auf- und Abbau der Stände und während der Marktzeit auf den Plätzen verursachen, werden auf deren Kosten durch die Stadt behoben.

(5)   Ordnet die Stadt das Ausfallen des Marktes, die zeitliche Verschiebung oder eine Einschränkung hinsichtlich des Waren- und Leistungsangebotes der Marktfläche an, so können die Marktbeschicker daraus keinen Erstattungsanspruch gegen die Stadt geltend machen. Das trifft auch zu, wenn der Markt wegen notwendiger Arbeiten an Versorgungs- und/oder sonstigen Leitungen im Marktbereich oder wegen anderer von der Stadt nicht zu vertretender Ereignisse abgebrochen werden muss oder beeinträchtigt wird.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können gemäß § 5 (Abs. 2) der hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (BGBl. S.103) mit einer Geldbuße bis 500,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. 1.5. 481) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

2)    Soweit Strafen nach Bundes- oder Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Bestimmungen unberührt (§ 149/1 Ziffer 6 Gewerbeordnung).

§14
Ausschluss

Wer gegen die Marktordnung verstößt, kann vom Betreten des Marktgeländes ausgeschlossen werden.

§ 15
Ausnahmen

Ausnahmen von der Marktsatzung kann der Magistrat auf Antrag in besonders begründeten Fällen zulassen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Stadt Gladenbach vom 12.06.1959 außer Kraft.

Gladenbach, 28. April 1976

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

gez.

Waldschmidt