VERORDNUNG
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für
den Verkehr mit Taxen
in der Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Gladenbach

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. IS. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3076, 3091) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. IS. 370) wird folgende Taxenverordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der  Stadt Gladenbach (§ 47 Abs. 4 PBefG).

2. Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Gladenbach umfasst das Gebiet der Stadt Gladenbach.

3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2
Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

1.    Der Grundpreis beträgt                              2,20 €

2.    Der Fahrpreis pro km                                1,15 €

3.    Wartezeit pro Stunde                              15,50 €
      (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten)

      Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.

Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 3
Zuschläge

Die Beförderung von Kleingepäck bis 10 kg ist frei.

Für Gepäck über 10 kg bis 20 kg,                          je Stück wird ein Zuschlag von       0,30 €,

für Gepäck über 20 kg,                                          je Stück wird ein Zuschlag von        0,50 €,

für lebende Tiere (Blindenführhunde sind frei),     je Tier wird ein Zuschlag von          0,30 €,

erhoben.


§ 4
Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig wenn

           1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

           2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

           3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2) Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.


§ 5
Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben erhalten muss:

1. Name und Anschrift des Unternehmers,

2. Ordnungsnummer,

3. Beförderungsentgelt,

4. Datum,

5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

§ 6
Verfahrensvorschriften

1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der   Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

2. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

3. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

4. In jedem Taxi ist die Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

           1. andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,

           2. entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.


§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2004 in Kraft.

Die Verordnung vom 20. September 1978 in der Fassung vom 26. März 2002 verliert mit dem Tage des In-Kraft-Tretens des vorgeschriebenen Tarifes ihre Gültigkeit.

Gladenbach, 11. Mai 2004

Der Magistrat der Stadt Gladenbach

Knierim
Bürgermeister

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1. Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Gladenbach

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) in Verbindung mit § 1 Nr. 10 und § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370) hat der Magistrat der Stadt Gladenbach folgende 1. Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Gladenbach vom 01. Juli 2004 beschlossen:

Artikel 1:

§ 2 Abs. 1 Nr. 2. erhält folgende Fassung:

Der Fahrpreis pro Kilometer beträgt 1,20 €.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3. erhält folgende Fassung:

Die Wartezeit pro Stunde beträgt 17,00 € (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten). Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

Artikel 2:

Die Verordnung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

35075 Gladenbach, 11.11.2010

Knierim
Bürgermeister