BESTIMMUNGEN
über die
Verleihung des Umweltschutzpreises der Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat

1. Zur Anregung der Öffentlichkeit, sich aktiv für den Umwelt- und Naturschutz einzusetzen, und sich an der Lösung lokaler Umweltprobleme zu beteiligen, stiftet die Stadt Gladenbach einen Umweltschutzpreis.

2. Der Umweltschutzpreis ist mit einem Geldbetrag von 500 EURO verbunden.

Der Umweltschutzpreis wird für Leistungen verliehen, die in besonderem Maße zur Erhaltung natürlicher und zur Verbesserung vorhandener Umweltbedingungen im Gebiet der Stadt Gladenbach führen.

Gegenstand der Auszeichnung können sowohl geistige Beiträge als auch praktische Aktivitäten sein, die zum Schutz oder der Verbesserung von Natur und Umwelt beitragen.

Initiativen zur Verbesserung der Natur, des Bodens oder des Wasserschutzes können mit dem Preis bedacht werden, ebenso konkrete Umweltverbesserungen, wie die Schaffung eines humanen, am Naturschutz orientierten, Wohnumfeldes, Erhaltung und Neuschaffung von Grünbereichen und Erholungszonen, sowie der Verschönerung des Stadtbildes durch ökologisch sinnvolle Maßnahmen.

Als geistige Beiträge kommen Erfindungen, Hinweise, Vorschläge und Anregungen jeglicher, auch publizistischer Art in Betracht.

3. Der Umweltschutzpreis kann an jede natürliche oder juristische Person, Personengruppe, Arbeitsgemeinschaft oder Institution verliehen werden, die ihren Wohnsitz, Arbeitsort bzw. Geschäftsniederlassung in Gladenbach hat oder eine enge Beziehung zu Gladenbach besitzt. Der Umweltschutzpreis kann auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden.

4. Der Umweltschutzpreis wird im Amtsblatt öffentlich ausgeschrieben.

5. Der Umweltschutzpreis wird durch den Magistrat der Stadt Gladenbach aufgrund von Vorschlägen des Preisgerichtes verliehen.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6. Das Preisgericht besteht aus 9 Mitgliedern.

Ihm gehören an:

a) Bürgermeisterin/Bürgermeister als Vorsitzende/Vorsitzender des Preisgerichts

b) Zwei weitere Mitglieder des Magistrates, die von diesem benannt werden

c) Stadtverordnetenvorsteherin/Stadtverordnetenvorsteher

d) Vorsitzende/Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt

e) Deren/Dessen Stellvertreterin/Stellvertreter

f) Eine/Ein vom BUND-Ortsverband benannte/benannter Vertreterin/ Vertreter

g) Je eine/ein sachkundige/sachkundiger Vertreterin/Vertreter aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft

Die Mitglieder des Preisgerichts unter f) und g) werden von der Stadtverordnetenversammlung für 3 Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied während der Zeit, für die es gewählt wurde, aus, wird eine Nachwahl vorgenommen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Wahl nur bis zum Ende der laufenden Wahlzeit gilt.

7. Das Verfahren des Preisgerichtes ist nicht öffentlich. Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sein Vorschlag bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Über den Vorschlag des Preisgerichtes wird eine von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift gefertigt, in der die Begründung für den Vorschlag enthalten ist. Im Falle einer vorgeschlagenen Aufteilung des Preises wird ferner die Begründung der Teilung und die Höhe des auf jeden Preisträger zu entfallenden Anteils gesondert aufgenommen.

8. Die Stadt Gladenbach veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Entscheidung des Magistrates vor der Aushändigung des Preises. Sollte der Umweltschutzpreis nicht verliehen werden, so wird dies ebenfalls bekannt gemacht.

9. Der Umweltschutzpreis wird, beginnend mit dem Jahre 1992, in jedem Jahr verliehen. Die Aushändigung des Preises nimmt der Bürgermeister vor. Der Preisträger erhält eine Urkunde. Die Aushändigung soll möglichst jeweils im Monat Juni stattfinden, da der 5. Juni " Tag der Umwelt " ist.

Gladenbach, 28.11.1991

Klaus Bartnik Bürgermeister