SATZUNG
über die
Verwaltung und Benutzung
der Bürgerhäuser der Stadt Gladenbach

E-Mail an Magistrat

SATZUNG
über die Verwaltung und Nutzung der Bürgerhäuser der Stadt Gladenbach

   
Aufgrund des § 5  i. V. mit § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25. März 2004 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Bürgerhäuser der Stadt Gladenbach stehen mit ihren Einrichtungen und Räumlichkeiten – soweit es sich nicht um fest verpachtete Räume handelt – den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Gladenbach, juristischen Personen und Personenvereinigungen für Veranstaltungen (Gemeinschaftspflege, Freizeitgestaltung, Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens, Erwachsenenbildung, Heimat- und Jugendpflege, soziale Betreuung und Durchführung von Familienfeiern) zur Verfügung.
 

Den Parteien und Wählervereinigungen stehen die Bürgerhäuser und ihre Einrichtungen nur dann zur Verfügung, wenn sie in der Stadt Gladenbach durch einen Verein oder Verband vertreten sind.

 
§ 2

Soweit es möglich ist, können Räumlichkeiten und Einrichtungen auch für kommerzielle Veranstaltungen benutzt werden.


§ 3

Für die Verwaltung der Bürgerhäuser ist die Stadtverwaltung zuständig.
 

§ 4

Mit der Verwaltung und Betreuung der Bürgerhäuser sind beauftragte Personen der Stadt (städtische Bedienstete, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, Hausmeisterinnen/ Hausmeister, Reinigungspersonal) betraut.  

§ 5

Die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen obliegt dem Magistrat. Den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher als Leiterinnen/Leiter der Verwaltungsaußenstellen wird die Terminvergabe und die verwaltungsmäßige Durchführung übertragen.

In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat.

§ 6

Die Nutzerinnen/Nutzer haben die Überlassung von Räumlichkeiten in den Bürgerhäusern bei den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern in einem angemessenen Zeitraum (jedoch mind. 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung) anzumelden.  

§ 7

Mit den jeweiligen Nutzerinnen/Nutzern ist vor der Veranstaltung ein schriftlicher Nutzungsvertrag nach vorhandenem Vordruck zu schließen.

§ 8

Die für die Nutzung der Räume in den Bürgerhäusern zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Verwaltung und Nutzung der Bürgerhäuser der Stadt Gladenbach und wird bei Abschluss des Nutzungsvertrages fällig.  

Die Gebühr ist vor der Veranstaltung bei der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher zu entrichten.

§ 9

Bei der Nutzung von Kegelbahnen in den Bürgerhäusern ist die von der Stadt beauftragte Person berechtigt, die Gebühren gegen Quittung in Empfang zu nehmen und an die Stadt Gladenbach abzuführen.  

§ 10

Die Nutzerin/der Nutzer haftet – unbeschadet einer anderen vertraglichen Regelung – für alle Schäden, die durch sie/ihn, ihre/seine Beauftragten, ihre/seine Mitglieder oder Besucherinnen/Besucher an den Baulichkeiten, dem Inventar und sonstigen Einrichtungen verursacht werden. Zur Sicherstellung dieser ist der Magistrat oder die von ihm beauftragte Person berechtigt, eine Kaution gemäß der Gebührenordnung zu erheben.


§ 11

Bei Randalieren und Lärmen übt die von der Stadt beauftragte Person das Hausrecht aus.

Diesen Anweisungen hat jeder Folge zu leisten.  

§ 12

Die Nutzerin/der Nutzer verpflichtet sich grundsätzlich, das Bürgerhaus gereinigt zu übergeben, sodass eine unmittelbare Weiterbenutzung möglich ist. Gegen eine Gebühr lt. Gebührenordnung kann die Endreinigung durch eine städtische Reinigungskraft erfolgen. In diesem Falle sind die Räume besenrein zu verlassen.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung vom 10.02.1995 tritt damit außer Kraft.

 

Gladenbach, den 14. April 2004

DER MAGISTRAT
DER STADT GLADENBACH


Klaus-D. Knierim 
Bürgermeister