SATZUNG
über die
Ehrung verdienter Persönlichkeiten

durch die Stadt Gladenbach
E-Mail an Magistrat

vom 1. Februar 1977

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1952, S 11) in der derzeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 31. Januar 1977 folgende
Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Gladenbach
beschlossen:


§ 1
Ehrenplakette

(1) Zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten wird eine Ehrenplakette (Anstecknadel u. Medaille) der Stadt Gladenbach in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet.

(2) Die Ehrenplakette zeigt das Stadtwappen und trägt die Umschrift: "Für besondere Verdienste - Stadt Gladenbach".


§ 2
Personenkreis

Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich um das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Stadt Gladenbach besonders verdient gemacht haben.


§ 3
Verleihung

(1) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt durch Beschluß des Magistrats, auf Grund der von der Stadtverordnetenversammlung aufzustellenden Richtlinien.

(2) Die Übergabe der Auszeichnung geschieht nur in Verbindung mit einer Verleihungsurkunde, die vom Bürgermeister zu unterzeichnen ist.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gladenbach, 1. Februar 1977
Der Magistrat der Stad Gladenbach

 


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2006 die
Neufassung der Richtlinien zur Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Gladenbach
beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:


RICHTLINIEN der Stadt Gladenbach für Ehrungen und Jubiläen,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach fallen


§ 1
Ehrenplakette (Anstecknadel und Medaille)

(1) Zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten hat die Stadtverordnetenversammlung am 31. Januar 1977 eine Ehrenplakette (sie besteht aus Anstecknadel und Medaille) in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet.
Nadel und Medaille zeigen das Wappen der Stadt Gladenbach und die Aufschrift "Für besondere Verdienste - Stadt Gladenbach".

(2) Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich um das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Stadt Gladenbach, besonders verdient gemacht haben.

(3) Die Ehrenplakette wird nach ehrenamtlicher Tätigkeit wie folgt verliehen:
nach 15 Jahren in Bronze
nach 20 Jahren in Silber
nach 25 Jahren in Gold.

(4) Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Magistrates.
Die Beschlussfassung erfolgt auf Beantragung durch die Vereine oder Privatpersonen. Der Nachweis über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten ist von der/dem Antragsteller/in zu erbringen.
Nur in ganz besonderen Fällen soll die Initiative vom Magistrat ausgehen.


§ 2
Ehrungen für Sportler und sonstige hervorragende Leistungen

(1) Im Sport sind für Deutsche und Hessische Meister folgende Ehrungen vorgesehen:
a) die Ehrenplakette in Bronze für die erste Ehrung
b) die Ehrenplakette in Silber für die zweite Ehrung
c) die Ehrenplakette in Gold für die dritte Ehrung

(2) Für hervorragende sportliche und sonstige Leistungen können nach der Ehrung in Gold weitere Sonderauszeichnungen verliehen werden.

(3) Über die Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt.


§ 3
Ehe- und Altersjubiläen

(1) Ehrungen erfolgen aus Anlass folgender Ehejubiläen:
Goldene Hochzeit (50 Jahre)
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
Kupferne Hochzeit (70 Jahre)

(2) Bei Altersjubiläen erfolgt eine Ehrung aus Anlass der Vollendung des 80., 90., 95., 100. und danach jeden weiteren Lebensjahres.

(3) Zu diesen Ehe- und Altersjubiläen wird eine Glückwunschurkunde des Magistrates und ein Präsent überreicht.

(4) Zum 81. - 89., 91. - 94. und 96. - 99. Geburtstag erhalten die Jubilare ein Glückwunschschreiben.

(5) Altersjubilaren ab dem 70. bis zum 79. Lebensjahr wird über das Amtsblatt der Stadt Gladenbach gratuliert.


§ 4
Todesfälle

Bei Ableben eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der städtischen Gremien, anderen Ehrenbeamten sowie einer Person, der nach § 6 der Hauptsatzung ein Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, wird ein Nachruf im Amtsblatt der Stadt Gladenbach veröffentlicht.
Bei Stadtverordneten, Stadträten, ehemaligen Ortsvorstehern und Bürgermeistern, anderen Ehrenbeamten und Personen, denen nach § 6 der Hauptsatzung ein Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, erfolgt zusätzlich eine Kranzniederlegung am Grabe.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung (06.07.2006) in Kraft.
Gladenbach, den 21. Juni 2006

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
Knierim
Bürgermeister