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SATZUNG über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Gladenbach |
vom 1. Februar 1977
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1952, S 11) in der derzeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 31. Januar 1977 folgende |
(1) Zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten wird eine Ehrenplakette (Anstecknadel u. Medaille) der Stadt Gladenbach in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet. (2) Die Ehrenplakette zeigt das Stadtwappen und trägt die Umschrift: "Für besondere Verdienste - Stadt Gladenbach". |
Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich um das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Stadt Gladenbach besonders verdient gemacht haben. |
(1) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt durch Beschluß des Magistrats, auf Grund der von der Stadtverordnetenversammlung aufzustellenden Richtlinien. (2) Die Übergabe der Auszeichnung geschieht nur in Verbindung mit einer Verleihungsurkunde, die vom Bürgermeister zu unterzeichnen ist. |
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gladenbach, 1. Februar 1977 |
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2006 die Neufassung der Richtlinien zur Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Gladenbach beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: |
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(1) Zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten hat die Stadtverordnetenversammlung am 31. Januar 1977 eine Ehrenplakette (sie besteht aus Anstecknadel und Medaille) in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet. (2) Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich um das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Stadt Gladenbach, besonders verdient gemacht haben. (3) Die Ehrenplakette wird nach ehrenamtlicher Tätigkeit wie folgt verliehen: (4) Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Magistrates. |
(1) Im Sport sind für Deutsche und Hessische Meister folgende Ehrungen vorgesehen: (2) Für hervorragende sportliche und sonstige Leistungen können nach der Ehrung in Gold weitere Sonderauszeichnungen verliehen werden. (3) Über die Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt. |
(1) Ehrungen erfolgen aus Anlass folgender Ehejubiläen: (2) Bei Altersjubiläen erfolgt eine Ehrung aus Anlass der Vollendung des 80., 90., 95., 100. und danach jeden weiteren Lebensjahres. (3) Zu diesen Ehe- und Altersjubiläen wird eine Glückwunschurkunde des Magistrates und ein Präsent überreicht. |
Bei Ableben eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der städtischen Gremien, anderen Ehrenbeamten sowie einer Person, der nach § 6 der Hauptsatzung ein Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, wird ein Nachruf im Amtsblatt der Stadt Gladenbach veröffentlicht. |
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung (06.07.2006) in Kraft. Gladenbach, den 21. Juni 2006 DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH Knierim Bürgermeister |