![]() |
GEBÜHRENVERZEICHNIS
der Stadt Gladenbach |
0.06
|
vom 14.
Mai 1998
I. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung
des Euro
zum 01.01.2002 vom 25.10.2001
der Stadt
Gladenbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Allgemeine
Verwaltungsgebühren (Selbstverwaltungsaufgaben)
|
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
|
12 121 122 1221 1222 1223 1224 13 131 132 1321 1322 133 |
Auskünfte, Akteneinsicht schriftliche Auskünfte Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen
muss in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. Zuschlag zu Nr. 1221 und 1222 bei weggelegten Akten, Karteikarten,
Büchern usw. je Akte, Kartei, Buch usw. Zuschlag zu Nr. 1222 für die Versendung von Akten, auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit
der Gebühr abgegolten, je Frachtpostsendung Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Beglaubigungen von Unterschriften Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw.
in anderen Fällen, je Seite mindestens andere Zeugnisse und Bescheinigungen |
25,00 - 500,00 nach Zeitaufwand (Nr. 1413) 2,50 mindestens 5,00 2,50 10,00 5,00 2,50 je Seite 0,50, 5,00 5,00 |
|
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
|
14 140 1401 1402 1403 141 1411 1412 1413 142 20 201 202 |
Gebühren nach dem Zeitaufwand Grundsätze Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist, - wenn Wartezeiten entstanden
sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt beteiligt sind; die
Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert
berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt
entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte,
je ¼ Stunde Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte, je ¼ Stunde übrige Beschäftigte, je ¼ Stunde Zuschlag zu Nr. 1411 bis 1413
für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden, 25 v. H. der Kosten nach 1411
bis 1413, mindestens Grundsätze Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen besteht auch bei Gebührenfreiheit (§ 11 HVwKostG), soweit Kostenschuldner nicht das Land ist. Auslagen bis 25,50 EURO sind nicht anzufordern, wenn - Kostenschuldner die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Bundesland ist oder - es sich um Amtshilfe handelt (§ 8
Abs. 1 Satz 2 HVwVfG |
16,00 13,50 11,00 15,00 |
|
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
|
203 204 205 21 211 2111 2112 212 22 220 221 |
Auslagen
werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden,
Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlung leistet. Auslagen
sind nicht zu erheben, wenn in einer Rechtsvorschrift bestimmt ist,
dass die Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind. Werden
mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt,
werden alle Auslagen nach Nr. 2202 bis 227 und 234 durch die Zahl der
Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. Schreibauslagen, Kopien Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner
zu vertretenden Gründen notwendig wurden bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache, je Seite DIN A 4 in fremder Sprache oder in Tabellenform Anfertigen von Kopien bis DIN A 3, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art, der Herstellung, je Seite Benutzung von Dienstfahrzeugen Allgemeines Häcksler, je Minute |
5,00 nach Zeitaufwand 0,50 |
|
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
|
23 231 232 233 234 235 236 3 31 321 322 323 324 331 |
Sonstige Auslagen
Entschädigungen für Zeugen,
Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer Entgelte für Post- und
Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und
für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich Aufwendungen für öffentliche
Bekanntmachungen
Beiträge, die Behörden,
Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen Annahme von
Bauschutt-Kleinmengen je angefangene 10 Liter Bauverwaltungswesen Reproduktion als Lichtpause, je Kartenblatt Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff Baugesetzbuch Erteilung einer Genehmigung nach § 145 Baugesetzbuch für genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erteilung der Genehmigung nach § 172 Baugesetzbuch im Rahmen der Erhaltungssatzung zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 121 bis Nr. 123 werden Auslagen nach der AllgVwKostO erhoben Kanalabnahme für Wohngebäude, Garage, Nebengebäude, Wirtschaftsgebäude,
Wohnblocks, Geschäftsgebäude sowie Zweitanschlüsse je Einheit |
in
voller Höhe in
voller Höhe in
voller Höhe in
voller Höhe in
voller Höhe 0,50 4,00 18,00 18,00 18,00 28,00 |
|
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
|
337 3371 3372 338 341 342 343 4 410 411 |
Angebotsvordrucke bei öffentlichen
Ausschreibungen
je Seite des Leistungsverzeichnisses einschl. Vorbemerkungen mindestens Gebühr für Absteckung der Straßenhöhe an der
Grundstücksgrenze Erteilung eines Zeugnisses über Genehmigungsfreiheit der
Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i. S. d. § 20
Abs. 2 Satz 1 BauGB Genehmigung der Teilung eines Grundstückes gemäß § 19 Abs.
3 BauGB Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20
Abs. 1 BauGB Finanzverwaltungswesen
Unbedenklichkeitsbescheinigung über bezahlte städtische Steuern, Gebühren und Beiträge Überlassung von Haushaltsplänen an Informationsdienste u. dgl. |
0,10 5,00 31,00 38,00 38,00 26,00 5,00 26,00 |
Gladenbach, den 14. Mai 1998
DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
gez.
Klaus Bartnik
Bürgermeister