GEBÜHRENVERZEICHNIS
zur Verwaltungskostensatzung
der Stadt Gladenbach
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
0.06

vom 14. Mai 1998

 

einschließlich

 

I. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro

zum 01.01.2002 vom 25.10.2001

 

 

 

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung

 

der Stadt Gladenbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf

 

 

Allgemeine Verwaltungsgebühren (Selbstverwaltungsaufgaben)

 

 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

EURO

 

12

 

121

 

122

 

 

 

1221

 

 

1222

 

 

 

1223

 

 

 

1224

 

 

 

 

 

13

 

 

131

 

132

 

 

1321

 

1322

 

 

133

 

 

Auskünfte, Akteneinsicht

 

schriftliche Auskünfte

 

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens

 

wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

 

in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.

 

 

Zuschlag zu Nr. 1221 und 1222 bei weggelegten Akten, Karteikarten, Büchern usw. je Akte, Kartei, Buch usw.

 

Zuschlag zu Nr. 1222 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten, je Frachtpostsendung

 

 

Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse

 

Beglaubigungen von Unterschriften

 

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw.

 


die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

 

in anderen Fällen, je Seite

mindestens

 

andere Zeugnisse und Bescheinigungen

 

 

 

 

25,00 - 500,00

 

 

 

 

 

nach Zeitaufwand

(Nr. 1413)

 

2,50

mindestens

5,00

 

 

 

2,50

 

 

 

 

10,00

 

 

 

 

 

5,00

 

 

 

 

2,50

 

je Seite 0,50,

5,00

 

5,00

                                                                                                                                

 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

EURO

 

14

 

140

 

1401

 

 

 

 

 

 

 

1402

 

 

 

 

 

1403

 

 

141

 

1411

 

 

1412

 

 

1413

 

142

 

 

 

 

20

 

201

 

 

 

 

202

 

 

Gebühren nach dem Zeitaufwand

 

Grundsätze

 

Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben,

-   wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist,

-   wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

 

Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

 

Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.

 

Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit

 

Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je ¼ Stunde

 

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je ¼ Stunde

 

übrige Beschäftigte, je ¼ Stunde

 

Zuschlag zu Nr. 1411 bis 1413 für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden, 25 v. H. der Kosten nach 1411 bis 1413, mindestens

 

 

Grundsätze

 

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen besteht auch bei Gebührenfreiheit (§ 11 HVwKostG), soweit Kostenschuldner nicht das Land ist.

 

Auslagen bis 25,50 EURO sind nicht anzufordern, wenn

-   Kostenschuldner die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Bundesland ist oder

-           es sich um Amtshilfe handelt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16,00

 

 

13,50

 

11,00

 

 

 

15,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                            

 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

EURO

 

 

203

 

 

 

 

 

 

204

 

 

 

205

 

 

 

 

 

 

21

 

211

 

 

 

 

 

 

 

2111

 

 

2112

 

212

 

 

 

 

 

 

 

22

 

220

 

221

 

 

 

Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung

oder  aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlung leistet.

 

Auslagen sind nicht zu erheben, wenn in einer Rechtsvorschrift bestimmt ist, dass die Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.

 

Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2202 bis 227 und 234 durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet.

 

 

Schreibauslagen, Kopien

 

Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften,

 

-   die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

-   die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

 

bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache, je Seite DIN A 4

 

in fremder Sprache oder in Tabellenform

 

Anfertigen von Kopien bis DIN A 3,

 

-  die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

-  die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art, der Herstellung, je Seite

 

Benutzung von Dienstfahrzeugen

 

Allgemeines

 

Häcksler, je Minute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5,00

 

nach Zeitaufwand

 

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

                                                                                                                                            

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

EURO

 

 

23

 

231

 

 

232

 

 

 

 

233

 

 

234

 

 

 

235

 

 

236

 

 

 

3

 

31

 

321

 

 

322

 

 

 

 

323

 

 

 

324

 

 

 

331

 

 

 

Sonstige Auslagen

 

Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer

 

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich

 

Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen

 


Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle

 

Beiträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen

 

Annahme von Bauschutt-Kleinmengen je angefangene 10 Liter

 

 

Bauverwaltungswesen

 

Reproduktion als Lichtpause, je Kartenblatt

 

Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff Baugesetzbuch

 

Erteilung einer Genehmigung nach § 145 Baugesetzbuch für genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet

 

Erteilung der Genehmigung nach § 172 Baugesetzbuch im Rahmen der Erhaltungssatzung

 

zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 121 bis Nr. 123 werden Auslagen nach der AllgVwKostO erhoben

 

Kanalabnahme für Wohngebäude, Garage, Nebengebäude, Wirtschaftsgebäude, Wohnblocks, Geschäftsgebäude sowie Zweitanschlüsse je Einheit

 

 

 

 

in voller Höhe

 

 

in voller Höhe

 

 

 

 

in voller Höhe

 

 

in voller Höhe

 

 

 

in voller Höhe

 

 

 

0,50

 

 

 

 

4,00

 

 

18,00

 

 

 

 

18,00

 

 

 

18,00

 

 

 

 

 

 

 

 

28,00

 

 

 

                                                                                                                                            

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

EURO

 

337

 

 

3371

 

 

3372

 

338

 

 

341

 

 

 

 

 

342

 

 

343

 

 

 

4

 

410

 

 

411

 

 

 

Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen

 

je Seite des Leistungsverzeichnisses

einschl. Vorbemerkungen

 

mindestens

 

Gebühr für Absteckung der Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze

 

Erteilung eines Zeugnisses über Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw.

über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB

 

Genehmigung der Teilung eines Grundstückes gemäß § 19 Abs. 3 BauGB

 

Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB

 

 

Finanzverwaltungswesen

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung über bezahlte städtische Steuern, Gebühren und Beiträge

 

Überlassung von Haushaltsplänen an Informationsdienste u. dgl.

 

 

 

 

 

 

0,10

 

5,00

 

 

31,00

 

 

 

 

 

38,00

 

 

38,00

 

 

26,00

 

 

 

 

 

5,00

 

 

26,00

 

 

 

 

Gladenbach, den 14. Mai 1998

 

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

 

gez.

Klaus Bartnik

Bürgermeister