SATZUNG
der Stadt Gladenbach
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
über das Erheben von Verwaltungskosten
-Verwaltungskostensatzung -
E-Mail an Magistrat

vom 14. Mai1998

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBI. 11992, 5.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (GVBl. 1, S.456) Sowie der §§ 1 bis 5a und 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. 1, S.429), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03. Januar 1995 (GVBI. 1 S.677), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBI. 1 S.429) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in Ihrer Sitzung am 14.05.1998 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1)

Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2)

Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3)

Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 2
Anwendung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Worte ,,einer Verwaltungskostenordnung" und ,,der Verwaltungskostenordnung" durch die Worte ,,dieser Satzung" ersetzt werden,
§ 4 mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Verwaltungskostenordnung"' bzw. die Worte ,,einer Verwaltungskostenordnung" ersetzt werden durch die Worte ,,dieser Satzung" und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: ,,3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben.",
§ 5 (Gebührenarten),
§ 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren),
§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und
§ 9 (Auslagen).

§ 3
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde der Stadt Gladenbach abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet

(2) mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Stadt Gladenbach.

§ 5
Entstehen der Kostenschuld

(1)

Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Gladenbach, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich erfolgen kann, fällig, wenn die Stadt Gladenbach keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7
Billigkeitsregel

Die Stadt Gladenbach kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8
Gebührentatbestände und Gebührenbemessung

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung sowie das beigefügte Gebührenverzeichnis - als Anlage und Bestandteil dieser Satzung - tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Gladenbach vom 01.10.1993 außer Kraft.

35075 Gladenbach, den 14. Mai 1998

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

Klaus Bartnik
Bürgermeister