ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG
der Stadt Gladenbach
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
E-Mail an Magistrat

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2008 die nachfolgende
Entschädigungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:


ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG
der Stadt Gladenbach

  Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. 03. 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 11. 2007 (GVBl I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am
18. Dezember 2008 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1
Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrates, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, auf Antrag den Verdienstausfall erstattet. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen.
Ist der Nachweis nicht möglich, so wird ein Pauschalbetrag von 11 € je Sitzung erstattet.

Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit, dass einVerdienstausfall für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden entstehen kann, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung, gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen.
Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten auch ohne Nachweis einen Verdienstausfall nach Abs. 1. Hausfrauen und Hausmänner haben ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung anzuzeigen.
Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Eratzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die einen ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

§ 2
Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Einsatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3
Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 11 €.

Dies gilt für:

- Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

- Mitglieder des Magistrates

- Mitglieder der Ortsbeiräte

- sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission

- zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige

- Mitglieder des Wahlausschusses bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 30,00 €

- Ausschussvorsitzende 15, 00€

- Fraktionsvorsitzende 20,00 €

- die oder den ehrenamtliche/n Erste/n Stadträtin/Stadtrat als ständige/r Vertreter/in der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 200,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtliche Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 25,-- €.

(5) Die Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, denen der Magistrat die Leitung der Außenstelle der Stadtverwaltung in einem Stadtteil überträgt, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt (zur Zeit) in Stadtteilen

bis        250 Einwohner

bis        500 Einwohner

bis     1.200 Einwohner

bis     2.000 Einwohner

über   2.000 Einwohner

                                           142,41 €

189,87 €

284,84 €

379,76 €

474,70 €

Die Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher steigen entsprechend der prozentualen Erhöhung der Ehrenbeamtenbesoldung.

(6) Die Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, denen nicht die Leitung der Außenstelle der Stadtverwaltung übertragen wird, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.

§ 4
Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach den vorstehenden §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung begrenzt.
Darüber hinaus können Fahrkosten für eine weitere Fraktionssitzung pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geltend gemacht werden.

§ 5
Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2 dieser Entschädigungssatzung. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Gladenbach vom 04. November 2004 außer Kraft.

Gladenbach, den 19. Dezember 2008

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

gez. Klaus-D. Knierim
Bürgermeister