HAUPTSATZUNG
der Stadt Gladenbach
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
E-Mail an Magistrat

vom 14. Mai 1998

einschließlich

I. 1. Änderungsatzung zur Hauptsatzung vom 26.04.2001

II. Änderung durch die Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 25.10.2001

III. 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 27. April 2006

HAUPTSATZUNG
der Stadt Gladenbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.12005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 27. April 2006 folgende

Hauptsatzung  

beschlossen:

§ 1
Der Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglied(er) damit beauftragt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt 2 Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.

§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

       a)  Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen bis zu einem Betrag von 250.000,00 EUR im Einzelfall

       b)  Umschuldungen von Krediten und deren Bedingungen bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR im Einzelfall

       c)  Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR

       d)  Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 13.000,00 EUR im Einzelfall

       e)  Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von 13.000,00 EUR im Einzelfall

       f)   Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von 13.000,00 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.

      Die Bindung des Magistrates an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

§ 2a
Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltwirtschaft der Stadt Gladenbach finden spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.

§ 3
Magistrat

(1) Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin/dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie weiteren ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.

(2) Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ist ehrenamtlich tätig.

(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte beträgt 6.

§ 4
Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung sind folgende Ausschüsse zu bilden:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bau- und Planungsausschuss

3. Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt

4. Ausschuss für Jugend, Sport, soziale und kulturelle Angelegenheiten

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO) kann die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 62 Abs. 2 HGO beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 KWG gelten entsprechend.

In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen vorsitzenden Mitglied, von den Fraktionen schriftlich benannt; das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gibt dieser die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vertreten lassen.

(4) Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf 9 je Ausschuss festgelegt.

§ 5
Kommissionen

Der Magistrat ist befugt, nach eigenem Ermessen Kommissionen zu bilden. Die Anzahl der Mitglieder und der sachkundigen Einwohner wird vom Magistrat im Einzelfall festgelegt. Stadträtinnen und Stadträte für diese Kommission werden vom Magistrat bestimmt. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung sowie ggf. die sachkundigen Einwohner werden gemäß § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

§ 6
Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung

(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Vorsitzende oder Vorsitzender                            = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender
Stadtverordnetenversammlung                              der Stadtverordnetenversammlung

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung    = Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

Bürgermeisterin oder Bürgermeister                   = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

Stadträtin oder Stadtrat                                      = Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

Mitglied des Ortsbeirates                                   = Ehrenmitglied des Ortsbeirates

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher                   = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit
                                                                              kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.  

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 7
Ortsbeirat

(1) Für die Kernstadt und alle Stadtteile werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gebildet:

(2) Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:

Kernstadt Gladenbach die ehemalige Stadt Gladenbach

Stadtteil Bellnhausen die ehemalige Gemeinde Bellnhausen

Stadtteil Diedenshausen die ehemalige Gemeinde Diedenshausen

Stadtteil Erdhausen die ehemalige Gemeinde Erdhausen

Stadtteil Friebertshausen die ehemalige Gemeinde Friebertshausen

Stadtteil Frohnhausen die ehemalige Gemeinde Frohnhausen

Stadtteil Kehlnbach die ehemalige Gemeinde Kehlnbach

Stadtteil Mornshausen die ehemalige Gemeinde Mornshausen/S

Stadtteil Rachelshausen die ehemalige Gemeinde Rachelshausen

Stadtteil Römershausen die ehemalige Gemeinde Römershausen

Stadtteil Rüchenbach die ehemalige Gemeinde Rüchenbach

Stadtteil Runzhausen die ehemalige Gemeinde Runzhausen

Stadtteil Sinkershausen die ehemalige Gemeinde Sinkershausen

Stadtteil Weidenhausen die ehemalige Gemeinde Weidenhausen

Stadtteil Weitershausen die ehemalige Gemeinde Weitershausen

(3) Der zu wählende Ortsbeirat besteht:

in der Kernstadt aus 9 Mitgliedern

im Stadtteil Bellnhausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Diedenshausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Erdhausen aus 5 Mitgliedern

im Stadtteil Friebertshausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Frohnhausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Kehlnbach aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Mornshausen aus 5 Mitgliedern

im Stadtteil Rachelshausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Römershausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Rüchenbach aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Runzhausen aus 5 Mitgliedern

im Stadtteil Sinkershausen aus 3 Mitgliedern

im Stadtteil Weidenhausen aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Weitershausen aus 3 Mitgliedern.

(4) Die Aufgaben der Ortsbeiräte werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der HGO sowie der Funktionalreform durch die Stadtverordnetenversammlung festgelegt.

§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Gegenstände werden mit Abdruck im „Amtsblatt der Stadt Gladenbach“ öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem diese(s) den bekantzumachenden Text enthält.

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regeln treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4) Die Stadt macht nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan genehmigt oder das Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs.1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 11. Mai 2006 in Kraft.

Gladenbach, den 11. Mai 2006

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH

Klaus–D. Knierim
Bürgermeister