Berücksichtigt das am 01.01.2005 in
Kraft getretene Zuwanderungsgesetz;
Magistrat der Stadt Gladenbach - Sachstand
01 / 2006
Was versteht man unter Staatsbürgerschaft
Alle
Staaten dieser Welt (z.Z. ca. 200) kennen den Begriff des „Staatsbürgers“.
Durch die Staatsbürgerschaft entstehen Rechte und Pflichten (in der
Regel mit Erreichen der Volljährigkeit). Die meisten Menschen erwerben
ihre Staatsangehörigkeit mit der Geburt. Man unterscheidet:
ius
sanguinis
(Lateinisch):
Recht des Blutes. Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern
ableitet
Abstammungsprinzip.
ius
soli
(Lateinisch):
Recht des Bodens. Recht das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsort bzw.
vom Geburtsland ableitet Geburtsrecht.
Seit
in Kraft treten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 01.01.2000
sind beide Varianten im deutschen Recht verankert; so können heute z.B.
beim Vorliegen der Voraussetzungen ausländische Eltern deutsche Kinder
haben. Dies wird von Amts wegen geprüft und festgestellt. Anträge sind
beim Erwerb durch Geburt nicht erforderlich.
Ähnlich
verhält es sich beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Adoption oder
Anerkennung einer Vaterschaft. Dem Kind wird die Staatsangehörigkeit
gewissermaßen „in die Wiege“ gelegt.
Neben
dem so genannten Erwerb kraft Gesetzes oder durch Erklärung kennt das
deutsche Recht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Die Bundesrepublik Deutschland verleiht in diesen Fällen durch staatlichen
Akt die Staatsangehörigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze. Unter Umständen
besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
So erhalten sie die deutsche Staatsangehörigkeit
Wie
jeder Staat gewährt auch die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen
Rechte, die Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit nicht haben. Erst
mit der Einbürgerung, also der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit,
werden die Rechte erworben, die Deutsche schon besitzen.
Als
Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland genießen Sie z.B.
·
das Recht zu wählen und
gewählt zu werden,
·
Freizügigkeit im Bundesgebiet
und im Rahmen des EU-Rechtes innerhalb der Staaten der Europäischen
Union,
·
visafreies Reisen in viele
Länder auch außerhalb Europas,
·
freie Berufswahl (z.B.
Beamter)und Niederlassungsrecht für freie Berufe (z.B. als Arzt oder
Rechtsanwalt),
·
das Recht zur Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Eröffnung eines Geschäfts),
·
vollständigen Schutz vor
Ausweisung und Abschiebung,
·
Schutz vor Auslieferung
an ein anderes Land.
Es
geht aber nicht nur um Rechte, sondern auch um Verantwortung und Pflichten.
Deutsche Staatsbürger können verpflichtet werden, für ihr Land und für
ihre Mitmenschen besondere Leistungen zu erbringen. Dazu gehört z.B.
die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten (Gerichtsschöffen, Wahlhelfer)
oder die Ableistung des Wehrdienstes.
Die
Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
und wirkt nicht auf die Geburt zurück.
Die Voraussetzungen der
Einbürgerung
Die
Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Ausländer,
die Staatsangehörige eines EU-Staates oder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sind, haben einen Einbürgerungsanspruch,
wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Aufenthaltszeiten
Sie
haben seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist auf sieben Jahre.
Der
gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu
sechs Monaten außerhalb des Bundesgebietes nicht unterbrochen (z.B.
Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder
geschäftlichen Angelegenheiten).
Wenn
längere Aufenthaltszeiten im Ausland von der Ausländerbehörde genehmigt
sind, werden auch Zeiten über 6 Monate berücksichtigt (z.B. Aufenthalte
zu Studienzwecken).
Bei
sonstigen längeren Auslandsaufenthalten ist dies im Einzelfall mit der
Ausländerbehörde abzuklären.
Bitte
beachten Sie, das der Begriff des „rechtmäßigen Aufenthaltes“ nicht
immer identisch ist mit dem tatsächlichen Aufenthalt. Zum Beispiel werden
Zeiten eines Asylverfahrens nur angerechnet, wenn dieses auch tatsächlich
zu einer Asylberechtigung geführt hat. Zweifelsfälle werden von uns
in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde abgeklärt.
2.
Lebensunterhalt
Sie
können den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen
(z.B. Arbeitslosengeld II – SGB II oder Grundsicherung – SGB XII) bestreiten;
davon wird abgesehen, wenn der Grund für den Leistungsbezug von Ihnen
nicht zu vertreten ist oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
ist.
3.
Unbescholtenheit
Sie
sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.
Außer
Betracht bleiben:
3.1
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
3.2
Verurteilungen zu einer
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3.3
Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Sind
Sie zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden,
ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Wird gegen Sie wegen einer
Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag
bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zurückgestellt.
4. Sprachkenntnisse
und Verfassungstreue
Sprachkenntnisse: Bedingung für die Einbürgerung sind ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache.
Verfassungstreue: bei der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland gefordert.
Die
Einbürgerung ist ausgeschlossen bei Personen, die sich verfassungsfeindlich
betätigen oder bei denen ein Ausweisungsgrund nach §§ 53 bis 55 Aufenthaltsgesetz
vorliegt; darunter fällt insbesondere die Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die
Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer Ziele.
5.
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Unbedingte
Voraussetzung ist, dass Sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben,
sofern Sie diese nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung
nicht schon automatisch verlieren.
Damit
sollen die mit der Mehrstaatigkeit verbundenen Probleme vermieden werden.
So ist zum Beispiel der diplomatische und konsularische Schutz im Ausland
bei Mehrstaatigkeit eingeschränkt, es kann Rechtunsicherheiten im Rahmen
des internationalen Privatrechts und Konflikte bei staatsbürgerlichen
Pflichten, wie z.B. der Wehrpflicht, geben. Die Bundesrepublik Deutschland
ist deshalb auch dem Übereinkommen des Europarats über die Verringerung
von Mehrstaatigkeit beigetreten. Die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft
müssen Sie selbst bei der zuständigen Behörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
Sie besitzen, beantragen. Hierzu benötigen Sie eine
Einbürgerungszusicherung: Der Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
wird von Ihnen erst nach Erteilung einer schriftlichen Einbürgerungszusicherung
gefordert. Durch sie wird Ihnen die Einbürgerung für den Fall zugesagt,
dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder
den genehmigten Verzicht nachweisen. Die Einbürgerungszusicherung wird
in der Regel auf zwei Jahre befristet und kann bei Bedarf verlängert
werden. Sie wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die
Einbürgerung maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere ihre persönlichen
Verhältnisse, bis zur Einbürgerung nicht ändern.
6.
Mehrfache Staatsangehörigkeit
Nur
in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
erfolgen. Das gilt dann, wenn:
·
das Recht des Heimatstaates
das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
·
der Heimatstaat die Entlassung
regelmäßig verweigert und der Einbürgerungsbehörde ein Entlassungsantrag
zur amtlichen Weiterleitung an den Heimatstaat übergeben wurde,
·
der Heimatstaat die Entlassung
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit aus solchen Gründen versagt hat,
die Sie nicht zu vertreten haben, die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende
Entlassungsverfahren) oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
·
bei älteren Personen die
Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßig
Schwierigkeiten stößt,
·
Sie als politischer Verfolgte/r
oder Flüchtling anerkannt sind (Asylberechtigung),
·
Ihnen durch den Verlust
ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere
wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden,
·
wenn der Heimatstaat die
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Ableistung
des Wehrdienstes abhängig macht, die Ableistung zu einer Unterbrechung
des rechtmäßigen Aufenthaltes führen würde, der Einbürgerungsbewerber
den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten
halt und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige
Alter hineingewachsen ist.
·
der Einbürgerungsbewerber
einem Staat der Europäischen Union angehört, der das Gegenseitigkeitsabkommen
unterzeichnet hat.
Keine
Ausnahme gilt, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit von der Volljährigkeit des Ausländers abhängig macht.
In diesem Fall wird geprüft, ob die Einbürgerung unter vorübergehender
Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann (so genannte „Einbürgerungsauflage“).
7.
Sonstiges
Die
Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Voraussetzungen und Besonderheiten
können sich aus dem Einzelfall ergeben.
Die
Einbürgerung nach § 8 oder 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Das
Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für bestimmte Personengruppen erleichterte
Einbürgerungsmöglichkeiten vor. Diese sind nachstehend einmal beispielhaft
aufgeführt:
·
mit einzubürgernde Ehegatten
(Familieneinheit)
·
mit einzubürgernde Kinder
·
Asylberechtigte
·
Ausländer mit deutschem
Ehepartner
·
besonderes öffentliches
Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung
Alle
Einzelheiten können hier nicht aufgeführt werden. In aller Regel führt
das Vorliegen eines der oben aufgeführten Sachverhalte zu einer Verkürzung
der erforderlichen Aufenthaltsdauer.
Einbürgerungsgebühr
Die
Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro für jede Person ab dem
16. Lebensjahr; sie ermäßigt sich für jedes mit einzubürgernde minderjährige
Kind auf 51,00 Euro. Für jedes Familienmitglied wird die Gebühr gesondert
berechnet. Die Gebühr ist grundsätzlich auch dann fällig, wenn ein Antrag
wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt werden muss.
ABC zur deutschen Staatsangehörigkeit
Abstammungsprinzip
Abstammungsrecht
Erwerb
der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils durch Geburt
ius sanguinis
Anspruchseinbürgerung
Ein
Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten
Voraussetzungen erfüllt
Aufenthaltbefugnis
Auslaufender
Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz; übergeleitet in die
Aufenthaltserlaubnis nach dem
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltberechtigung
Auslaufender
Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz; übergeleitet in die Þ
Niederlassungserlaubnis
nach dem Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
siehe
Aufenthaltsgenehmigung
Aufenthaltsgenehmigung
Das
alte Ausländergesetz kannte folgende Genehmigungen (Titel):
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis
(alt), Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsbewilligung. Für die Anspruchseinbürgerung
war eine befristete / unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
erforderlich. Eine Ermessenseinbürgerung
konnte im Einzelfall – je nach Entscheidung der Behörde- auch bei Besitz
einer Aufenthaltsbefugnis möglich sein.
Das
neue Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel:
· Niederlassungserlaubnis und
· Aufenthaltserlaubnis (neu)
Der
Aufenthaltstitel spielte und spielt auch eine Rolle beim Erwerb der
Staatsangehörigkeit von Geburt an. Voraussetzungen des Erwerbs per Geburt
(Geburtsrecht,
Optionsmodell) war und ist,
dass ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung
(jetzt: Niederlassungserlaubnis) besaß.
Aufenthaltstitel
Aufenthaltsgenehmigung
Beibehaltungsgenehmigung
Das
Staatsangehörigkeitsrecht sieht bestimmte Verlustgründe für die deutsche
Staatsangehörigkeit vor. So geht die deutsche Staatsangehörigkeit in
der Regel verloren, wenn eine andere Staatsangehörigkeit angenommen
wird. Gleiches gilt beim Geburtsrecht oder Optionsmodell, wenn die
andere Staatsangehörigkeit nicht nach Volljährigkeit aufgegeben wird.
Will die / der Betroffene in den genannten Fällen eine Ausnahme von
der Verlustregelung erreichen, so muss sie / er eine Beibehaltungsgenehmigung
beantragen.
Doppelte
Staatsangehörigkeit
Mehrstaatigkeit
Einbürgerung
Anders
als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Die Einbürgerung
erfolgt auf Antrag.
Einbürgerungszusicherung
Die
Einbürgerungszusicherung ist der erste Schritt zur Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit. Ausgestellt wird sie von der Einbürgerungsbehörde
und enthält die Zusage der Einbürgerung, wenn Sie den Verlust Ihrer
bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie benötigen diese, um bei
Ihrem Konsulat oder der Botschaft die Entlassung zu beantragen oder
den Verzicht zu erklären. In der Regel ist sie auf zwei Jahre befristet
ausgestellt. Bei Änderung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere
bei Wegfall der Voraussetzungen kann sie auch widerrufen werden.
siehe
auch.
Ermessenseinbürgerung
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann nach Ermessen eingebürgert werden. Ermessen
bedeutet dabei, dass der Behörde -auch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind- ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt.
Gebühr
siehe
Geburtsortprinzip
Geburtsrecht, ius soli
Geburtsrecht
Mit
diesem Begriff wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Geburt in Deutschland bei Kindern ausländischer Eltern bezeichnet. Fachbegriffe,
die hierfür verwendet werden, sind unter anderem:
ius soli, Bodenrecht, Geburtsortprinzip.
ius
sanguinis
(Lateinisch):
Recht des Blutes. Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern
ableitet Abstammungsprinzip.
ius
soli
(Lateinisch):
Recht des Bodens. Recht das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsort bzw.
vom Geburtsland ableitet Geburtsrecht.
Kinder
aus binationalen Ehen
Kinder
von Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben zumeist die
Staatsangehörigkeit beider Elternteile. Sie können nur dann unter das
Optionsmodell
fallen, wenn kein Elternteil Deutscher ist.
Lebensunterhalt,
Sicherung
siehe
Mehrstaatigkeit
Mit
diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit
besitzt. Grundsätzlich geht das Recht von der Vermeidung der Mehrstaatigkeit
aus: Beim Geburtsrecht müssen sich die Betroffenen
nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei der
Anspruchseinbürgerung
müssen sie die Aufgabe oder den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit
nachweisen. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen.
Erläuterung:
Durch
reine Abstammung (ius sanguinis) erworbene
Mehrstaatigkeit –auch 3 und mehr Staatsangehörigkeiten- ist gesetzlich
nicht beschränkt. Sie unterliegt keinen Auflagen.
Optionsmodell
Kinder,
die aufgrund des Geburtsrechts Deutsche geworden sind, müssen
sich nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Das Modell dient dem Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
Rechtsgrundlagen
sind § 4 Abs. 3 und § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz
Regelanspruch
Das
Staatsangehörigkeitsrecht räumt den Ehegatten Deutscher unter bestimmten
Voraussetzungen einen Regelanspruch ein. Eine Einbürgerung ist auch
nach weniger als acht Jahren Aufenthalt möglich. Das neue Recht lässt
nunmehr zu, dass auch bei dieser Einbürgerung Ausnahmen vom Grundsatz
der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
gemacht werden kann.
Sprachkenntnisse
Bedingungen
für die ÞEinbürgerung sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Straftaten
Bewerber,
die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, werden nicht eingebürgert.
Kleinere Delikte sind hiervon jedoch ausgenommen.
Übergangsregelung
Für die
bis zum 31.12.2004 gültigen Aufenthaltstitel
nach dem Ausländergesetz gelten Übergangsfristen. Die früheren Aufenthaltstitel
werden übergeleitet und gelten vorerst weiter.
Verfassungstreue
/ Loyalitätserklärung
Bei
der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gefordert.