Informationen zur Einbürgerung
nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht

 

Berücksichtigt das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz;
Magistrat der Stadt Gladenbach - Sachstand 01 / 2006

Was versteht man unter Staatsbürgerschaft

Alle Staaten dieser Welt (z.Z. ca. 200) kennen den Begriff des „Staatsbürgers“. Durch die Staatsbürgerschaft entstehen Rechte und Pflichten (in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit). Die meisten Menschen erwerben ihre Staatsangehörigkeit mit der Geburt. Man unterscheidet:

ius sanguinis

(Lateinisch): Recht des Blutes. Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern ableitet

Abstammungsprinzip.

ius soli

(Lateinisch): Recht des Bodens. Recht das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsort bzw. vom Geburtsland ableitet Geburtsrecht.

Seit in Kraft treten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 01.01.2000 sind beide Varianten im deutschen Recht verankert; so können heute z.B. beim Vorliegen der Voraussetzungen ausländische Eltern deutsche Kinder haben. Dies wird von Amts wegen geprüft und festgestellt. Anträge sind beim Erwerb durch Geburt nicht erforderlich.

Ähnlich verhält es sich beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Adoption oder Anerkennung einer Vaterschaft. Dem Kind wird die Staatsangehörigkeit gewissermaßen „in die Wiege“ gelegt.

Neben dem so genannten Erwerb kraft Gesetzes oder durch Erklärung kennt das deutsche Recht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Die Bundesrepublik Deutschland verleiht in diesen Fällen durch staatlichen Akt die Staatsangehörigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze. Unter Umständen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

So erhalten sie die deutsche Staatsangehörigkeit

Wie jeder Staat gewährt auch die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen Rechte, die Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit nicht haben. Erst mit der Einbürgerung, also der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, werden die Rechte erworben, die Deutsche schon besitzen.

Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland genießen Sie z.B.

·         das Recht zu wählen und gewählt zu werden,

·         Freizügigkeit im Bundesgebiet und im Rahmen des EU-Rechtes innerhalb der Staaten der Europäischen Union,

·         visafreies Reisen in viele Länder auch außerhalb Europas,

·         freie Berufswahl (z.B. Beamter)und Niederlassungsrecht für freie Berufe (z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt),

·         das Recht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Eröffnung eines Geschäfts),

·         vollständigen Schutz vor Ausweisung und Abschiebung,

·         Schutz vor Auslieferung an ein anderes Land.

Es geht aber nicht nur um Rechte, sondern auch um Verantwortung und Pflichten. Deutsche Staatsbürger können verpflichtet werden, für ihr Land und für ihre Mitmenschen besondere Leistungen zu erbringen. Dazu gehört z.B. die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten (Gerichtsschöffen, Wahlhelfer) oder die Ableistung des Wehrdienstes.

Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und wirkt nicht auf die Geburt zurück.

Die Voraussetzungen der Einbürgerung

Die Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Ausländer, die Staatsangehörige eines EU-Staates oder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sind, haben einen Einbürgerungsanspruch, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Aufenthaltszeiten

Sie haben seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist auf sieben Jahre.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebietes nicht unterbrochen (z.B. Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).

Wenn längere Aufenthaltszeiten im Ausland von der Ausländerbehörde genehmigt sind, werden auch Zeiten über 6 Monate berücksichtigt (z.B. Aufenthalte zu Studienzwecken).

Bei sonstigen längeren Auslandsaufenthalten ist dies im Einzelfall mit der Ausländerbehörde abzuklären.

Bitte beachten Sie, das der Begriff des „rechtmäßigen Aufenthaltes“ nicht immer identisch ist mit dem tatsächlichen Aufenthalt. Zum Beispiel werden Zeiten eines Asylverfahrens nur angerechnet, wenn dieses auch tatsächlich zu einer Asylberechtigung geführt hat. Zweifelsfälle werden von uns in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde abgeklärt.

2. Lebensunterhalt

Sie können den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II – SGB II oder Grundsicherung – SGB XII) bestreiten; davon wird abgesehen, wenn der Grund für den Leistungsbezug von Ihnen nicht zu vertreten ist oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

3. Unbescholtenheit

Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.

Außer Betracht bleiben:

3.1              die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

3.2              Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und

3.3      Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

Sind Sie zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Wird gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zurückgestellt.

4. Sprachkenntnisse und Verfassungstreue

Sprachkenntnisse: Bedingung für die Einbürgerung sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Verfassungstreue: bei der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gefordert.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen bei Personen, die sich verfassungsfeindlich betätigen oder bei denen ein Ausweisungsgrund nach §§ 53 bis 55 Aufenthaltsgesetz vorliegt; darunter fällt insbesondere die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer Ziele.

5.   Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Unbedingte Voraussetzung ist, dass Sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, sofern Sie diese nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verlieren.

Damit sollen die mit der Mehrstaatigkeit verbundenen Probleme vermieden werden. So ist zum Beispiel der diplomatische und konsularische Schutz im Ausland bei Mehrstaatigkeit eingeschränkt, es kann Rechtunsicherheiten im Rahmen des internationalen Privatrechts und Konflikte bei staatsbürgerlichen Pflichten, wie z.B. der Wehrpflicht, geben. Die Bundesrepublik Deutschland ist deshalb auch dem Übereinkommen des Europarats über die Verringerung von Mehrstaatigkeit beigetreten. Die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft müssen Sie selbst bei der zuständigen Behörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, beantragen. Hierzu benötigen Sie eine

Einbürgerungszusicherung: Der Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von Ihnen erst nach Erteilung einer schriftlichen Einbürgerungszusicherung gefordert. Durch sie wird Ihnen die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder den genehmigten Verzicht nachweisen. Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel auf zwei Jahre befristet und kann bei Bedarf verlängert werden. Sie wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere ihre persönlichen Verhältnisse, bis zur Einbürgerung nicht ändern.

6. Mehrfache Staatsangehörigkeit

Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. Das gilt dann, wenn:

·         das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

·         der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Einbürgerungsbehörde ein Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an den Heimatstaat übergeben wurde,

·         der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit aus solchen Gründen versagt hat, die Sie nicht zu vertreten haben, die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsverfahren) oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

·         bei älteren Personen die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßig Schwierigkeiten stößt,

·         Sie als politischer Verfolgte/r oder Flüchtling anerkannt sind (Asylberechtigung),

·         Ihnen durch den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden,

·         wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig macht, die Ableistung zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes führen würde, der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten halt und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

·         der Einbürgerungsbewerber einem Staat der Europäischen Union angehört, der das Gegenseitigkeitsabkommen unterzeichnet hat.

Keine Ausnahme gilt, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Volljährigkeit des Ausländers abhängig macht. In diesem Fall wird geprüft, ob die Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann (so genannte „Einbürgerungsauflage“).

7. Sonstiges

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Voraussetzungen und Besonderheiten können sich aus dem Einzelfall ergeben.

Die Einbürgerung nach § 8 oder 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für bestimmte Personengruppen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten vor. Diese sind nachstehend einmal beispielhaft aufgeführt:

·         mit einzubürgernde Ehegatten (Familieneinheit)

·         mit einzubürgernde Kinder

·         Asylberechtigte

·         Ausländer mit deutschem Ehepartner

·         besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung

Alle Einzelheiten können hier nicht aufgeführt werden. In aller Regel führt das Vorliegen eines der oben aufgeführten Sachverhalte zu einer Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer.

Einbürgerungsgebühr

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro für jede Person ab dem 16. Lebensjahr; sie ermäßigt sich für jedes mit einzubürgernde minderjährige Kind auf 51,00 Euro. Für jedes Familienmitglied wird die Gebühr gesondert berechnet. Die Gebühr ist grundsätzlich auch dann fällig, wenn ein Antrag wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt werden muss.

ABC zur deutschen Staatsangehörigkeit

Abstammungsprinzip 
Abstammungsrecht

Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils durch Geburt ius sanguinis

Anspruchseinbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt

Aufenthaltbefugnis

Auslaufender Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz; übergeleitet in die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltberechtigung

Auslaufender Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz; übergeleitet in die Þ

Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltserlaubnis

siehe Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgenehmigung

Das alte Ausländergesetz kannte folgende Genehmigungen (Titel):
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis (alt), Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsbewilligung. Für die Anspruchseinbürgerung war eine befristete / unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erforderlich. Eine Ermessenseinbürgerung konnte im Einzelfall – je nach Entscheidung der Behörde- auch bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis möglich sein.

Das neue Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel:
·  Niederlassungserlaubnis und
·  Aufenthaltserlaubnis (neu)

Der Aufenthaltstitel spielte und spielt auch eine Rolle beim Erwerb der Staatsangehörigkeit von Geburt an. Voraussetzungen des Erwerbs per Geburt (Geburtsrecht, Optionsmodell) war und ist, dass ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung (jetzt: Niederlassungserlaubnis) besaß.

Aufenthaltstitel

Aufenthaltsgenehmigung

Beibehaltungsgenehmigung

Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht bestimmte Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit vor. So geht die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel verloren, wenn eine andere Staatsangehörigkeit angenommen wird. Gleiches gilt beim Geburtsrecht oder Optionsmodell, wenn die andere Staatsangehörigkeit nicht nach Volljährigkeit aufgegeben wird. Will die / der Betroffene in den genannten Fällen eine Ausnahme von der Verlustregelung erreichen, so muss sie / er eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Doppelte Staatsangehörigkeit

Mehrstaatigkeit

Einbürgerung

Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag.

Einbürgerungszusicherung

Die Einbürgerungszusicherung ist der erste Schritt zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Ausgestellt wird sie von der Einbürgerungsbehörde und enthält die Zusage der Einbürgerung, wenn Sie den Verlust Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie benötigen diese, um bei Ihrem Konsulat oder der Botschaft die Entlassung zu beantragen oder den Verzicht zu erklären. In der Regel ist sie auf zwei Jahre befristet ausgestellt. Bei Änderung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen kann sie auch widerrufen werden.

siehe auch.

Ermessenseinbürgerung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Ermessen eingebürgert werden. Ermessen bedeutet dabei, dass der Behörde -auch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind- ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt.

Gebühr

siehe

Geburtsortprinzip

Geburtsrecht, ius soli

Geburtsrecht

Mit diesem Begriff wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland bei Kindern ausländischer Eltern bezeichnet. Fachbegriffe, die hierfür verwendet werden, sind unter anderem: ius soli, Bodenrecht, Geburtsortprinzip.

ius sanguinis

(Lateinisch): Recht des Blutes. Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern ableitet Abstammungsprinzip.

ius soli

(Lateinisch): Recht des Bodens. Recht das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsort bzw. vom Geburtsland ableitet Geburtsrecht.

Kinder aus binationalen Ehen

Kinder von Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben zumeist die Staatsangehörigkeit beider Elternteile. Sie können nur dann unter das Optionsmodell fallen, wenn kein Elternteil Deutscher ist.

Lebensunterhalt, Sicherung

siehe

Mehrstaatigkeit

Mit diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt. Grundsätzlich geht das Recht von der Vermeidung der Mehrstaatigkeit aus: Beim Geburtsrecht müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei der Anspruchseinbürgerung müssen sie die Aufgabe oder den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit nachweisen. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen.

Erläuterung:

Durch reine Abstammung (ius sanguinis) erworbene Mehrstaatigkeit –auch 3 und mehr Staatsangehörigkeiten- ist gesetzlich nicht beschränkt. Sie unterliegt keinen Auflagen.

Optionsmodell

Kinder, die aufgrund des Geburtsrechts Deutsche geworden sind, müssen sich nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das Modell dient dem Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs. 3 und § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz

Regelanspruch

Das Staatsangehörigkeitsrecht räumt den Ehegatten Deutscher unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch ein. Eine Einbürgerung ist auch nach weniger als acht Jahren Aufenthalt möglich. Das neue Recht lässt nunmehr zu, dass auch bei dieser Einbürgerung Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gemacht werden kann.

Sprachkenntnisse

Bedingungen für die ÞEinbürgerung sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

Straftaten

Bewerber, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, werden nicht eingebürgert. Kleinere Delikte sind hiervon jedoch ausgenommen.

Übergangsregelung

Für die bis zum 31.12.2004  gültigen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz gelten Übergangsfristen. Die früheren Aufenthaltstitel werden übergeleitet und gelten vorerst weiter.

Verfassungstreue / Loyalitätserklärung

Bei der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gefordert.