Gewerbeamt

E-Mail an Fachbereich II


Beim Gewerbeamt sind die Anzeigen gemäß § 14 der Gewerbeordnung zu erstatten. Das sind die

-  Gewerbe-Anmeldungen,

-  Gewerbe-Ummeldungen,

-  Gewerbe-Abmeldungen.

Die ordnungsgemäße Erstattung der Gewerbeanzeigen ist vom Gewerbeamt zu überwachen, ggf. sind rechtliche Schritte zu veranlassen.

Die Gewerbeanzeigen werden entsprechend bearbeitet und weitergeleitet. Die Gewerbetreibenden sind auf Besonderheiten hinzuweisen, erforderliche Unterlagen sind anzufordern (verschiedene Gesellschaftsformen, erlaubnispflichtige Betriebe, Handwerksbetriebe, Klärung von ausländerrechtlichen Fragen u. ä.).

Weiterhin sind verschiedene gewerberechtliche Erlaubnisse beim Gewerbeamt zu beantragen. Das entsprechende Verfahren muß durchgeführt und die Erlaubnis versagt oder erteilt werden. Eine erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden (z. B. Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden), auch das hier erforderliche Verfahren wird vom Gewerbeamt durchgeführt. Beispiele für solche Erlaubnisse sind:

-  Gaststättenerlaubnis - § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,

-  Automatenaufstellerlaubnis - § 33 c der Gewerbeordnung,

-  Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle - § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung,

-  Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes - § 34 a der Gewerbeordnung,

-  Austellung einer Reisegewerbekarte - § 55 der Gewerbeordnung,

-  Erlaubnis zum Betrieb eines Taxen- / Mietwagenverkehrs - §§ 47 u. 49 des Personenbeförderungsgesetzes.

Auch die Genehmigungen von öffentlichen Veranstaltungen werden beim Gewerbeamt erteilt, dies sind z. B. die

Gestattung - § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,

-  Sperrzeitverkürzung - § 18 des Gaststättengesetzes,

-  Marktfestsetzung - §§ 68/69 der Gewerbeordnung,

-  Sammlungserlaubnis - Hessisches Sammlungsgesetz.

Auf Antrag werden verschiedene Bescheinigungen ausgestellt, z. B.

-  Empfangsbescheinigungen - § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung,

-  Unbedenklichkeitsbescheinigungen,

-  Bescheinigungen über die Ausübung eines Gewerbes,

-  Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellortes - § 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung.

Weiterhin sind beim Gewerbeamt Fahrplanbücher des RMV und Fahrpläne verschiedener Buslinien erhältlich.