Amtliche Mitteilungen |
Amtsblatt der Stadt Gladenbach online (bitte anklicken) |
Ergebnisse Kommunalwahl am 27.03.2011 Ergebnisse zurückliegender Wahlen (Für weitere Informationen bitte die entsprechende Wahl anklicken!) |
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Übersicht:
Die Ordnungsbehörde informiert
Meldepflichten der Hundehalter
Information der Friedhofsverwaltung
Änderung von Bebauungs- Flächennutzungsplänen / Bauangelegenheiten / neue Bodenrichwerte ab 01.01.2010 (neu)
Sonstiges
Mitteilungen aus den Stadtteilen
Die Polizei rät...
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf informiert
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Die neue Immobilienbörse des Zweckverband IZH
Wenn Sie eine Immobilie, d.h.
- ein Einfamilienhaus,
- ein Mehrfamilienhaus,
- eine Eigentumswohnung oder
- ein Grundstück
zeitnah veräußern oder kaufen möchten, dann sind Sie hier
richtig!
Der Zweckverband IZH setzt sich aus den Städten Biedenkopf und Gladenbach sowie den sechs Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Breidenbach, Dautphetal, Lohra und Steffenberg zusammen. Als länderübergreifender Partner kommt die nordrhein-westfälische Stadt Bad Laasphe hinzu.
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Klimaschutzinitiative der Stadt Gladenbach
(bitte anklicken!)
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Umweltschutzpreis 2012
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verleihung des Umweltschutzpreises 2012 der Stadt Gladenbach
Der Umweltschutzpreis ist mit einem Geldbetrag von 500,00 € verbunden und wird für Leistungen verliehen, die in besonderem Maße zur Erhaltung natürlicher und zur Verbesserung vorhandener Umweltbedingungen im Gebiet der Stadt Gladenbach führen.
Gegenstand der Auszeichnung können sowohl geistige Beiträge als auch praktische Aktivitäten sein, die zum Schutz oder der Verbesserung von Natur und Umwelt beitragen. Die Initiativen zur Verbesserung der Natur, des Bodens und des Wasser-schutzes können mit dem Preis bedacht werden, ebenso konkrete Umweltverbesser-ungen, wie die Schaffung eines humanen, am Naturschutz orientierten Wohnumfel-des, Erhaltung und Neuschaffung von Wohnbereich sowie der Verschönerung des Stadtbildes durch ökologisch sinnvolle Maßnahmen. Als geistige Beiträge kommen Erfindungen, Hinweise, Vorschläge und Anregungen jeglicher Art, in Betracht. Der Umweltschutzpreis kann an jede natürliche oder juristische Person, Personengruppe, Arbeitsgemeinschaft oder Institution verliehen werden, die ihren Wohnsitz, Arbeitsort bzw. Geschäftsniederlassung in Gladenbach hat oder eine enge Beziehung zu Gladenbach besitzt. Der Umweltschutzpreis kann auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden.
Es wird gebeten, entsprechende Vorschläge bis spätestens zum
30. April 2012
(Posteingang)
bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 11, 35075 Gladenbach, unter dem Kennwort „Umweltschutzpreis 2012“ einzureichen. Über die eingereichten, aber auch weitere Vorschläge entscheidet das Preisgericht.
Es werden nur Vorschläge angenommen, die ausreichend begründet sind.
Gladenbach, den 01.02.2012
Knierim
Bürgermeister
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Verkauf von Brennholz (in langer Form; fm)
Die Stadt Gladenbach bietet zur Zeit wieder Brennholz (Buche/Eiche) in Losen zum Kauf an, wobei das Holz nur noch in langer Form (ca. 4 – 7 m lang, gerückt an der Waldstraße) bereitgestellt wird.
Der Preis für Buche/Eiche beträgt
55,00 €/lfdm (inkl. 5,5 % Mwst.)
Nachstehend veröffentlichen wir, wo die Lose gerückt wurden.
Interessierte Bürger bitten wir, sich Montag-Donnerstag (vormittags) bei der Stadtverwaltung, Zimmer 112, die Lose verbindlich zu sichern.
Die Bestellungen werden ausschließlich von der Stadtverwaltung entgegengenommen.
Wir weisen darauf hin, dass die Aufarbeiten des Brennholzes nur mit einer persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose sowie zugelassenem Schutzhelm) durchgeführt werden darf.
Brennholz 2011 |
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Ort |
Abt. |
Lage |
Los |
Baumart |
Masse |
Stück |
Kennziffer |
Sinkershausen |
406 A |
An der Seite |
255 |
BU EI |
5,19 4,91 |
26 |
255 |
Sinkershausen |
406 A |
An der Seite |
256 |
BU EI |
2,71 7,58 |
29 |
256 |
Sinkershausen |
406 A |
An der Seite |
259 |
BU EI |
1,03 9,28 |
20 |
259 |
Sinkershausen |
406 A |
An der Seite |
260 |
BU EI |
2,33 9,43 |
21 |
260 |
Mornshausen |
818 |
Leiser Hardt |
14 |
BU EI |
0,70 6,57 |
2 13 |
14 |
Mornshausen |
818 |
Leiser Hardt |
18 |
EI |
5,51 |
15 |
18 |
Weidenhausen |
906 |
Cromerg BSJ dann links |
24 |
PA EI |
0,46 3,73 |
1 14 |
24 |
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Meldepflichten der Hundehalter
Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.
WO ?
Im Rathaus, Zimmer 5 bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-141, oder den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile. Die An- und Abmeldeformulare können auch auf unserer Internettseite
heruntergeladen werden.
Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden können.
Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.
WARUM ?
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Bodenrichtwerte 2010
gemäß § 196 Baugesetzbuch
zum Stichtag
01.01.2010
(pdf-Format, bitte anklicken)
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Die Ordungsbehörde informiert:
Unterrichtung nach § 35 Abs. 6
des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10. März 2006
Die Meldebehörde hat einmal jährlich und zusätzlich zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz zu unterrichten.
Nachstehenden Datenübermittlungen kann widersprochen werden:
Die vorgenannten Auskunftssperren können schriftlich beim
Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Karl-Waldschmidt-Str. 3
35075 Gladenbach
beantragt werden.
Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Fachdienst Meldeangelegenheiten, Zimmer 6, sowie auf unserer Homepage
www.gladenbach.de.
Gladenbach, den 25.08.2011
Freistellung vom Kindergartenbeitrag im letzten Kindergartenjahr
Seit 01.01.2007 ist die Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Kraft. In den §§ 9 – 12 ist u.a. die Förderung der Freistellung vom Kindergartenbeitrag geregelt. Hiernach werden Kindergartenkinder in dem letzten Kindergartenjahr vor Schulantritt von den Kindergartengebühren befreit. Die Befreiung gilt aber immer nur für ein Kindergartenjahr.
Die Stadt Gladenbach und alle beteiligten Freien Träger im Bereich der Stadt Gladenbach nehmen an diesem Programm teil.
Für das laufende Kindergartenjahr 2012/2013 bedeutet dies, dass zunächst alle Kindergartenkinder, die zwischen dem 01.07.2005 und dem 30.06.2006 geboren sind, von den Kindergartengebühren befreit sind. Über Antragskinder wird nach Einzelfall am Ende des Kindergartenjahres entschieden.
Für Rückfragen steht der Fachdienst Kindertagesstätten unter der Tel.-Nr. 201-221 (Herr Götze) zur Verfügung.
Der Magistrat der Stadt Gladenbach____________________
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.
Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.
Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Wer führt künftig Änderungen durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Angaben der bisherigenVorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern.
Der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber Ihre ELStAM anfragen und abrufen, oder aber, dass von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung). Kann Ihr Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal http://www.elsteronline.de/ einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig.
Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
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Unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen
Bei uns wird immer wieder Klage darüber geführt, dass die Gehwege häufig mit Fahrzeugen beparkt werden, was teilweise zu erheblichen Behinderungen des Fußgängerverkehrs führt.
Aus diesem Grunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Bereich von Gehwegen das Parken nur erlaubt ist, wenn eine entsprechende Beschilderung aufgestellt oder eine entsprechende Markierung aufgebracht ist.
Unser Außendienst wird das Freihalten der Gehwegbereiche vom Fahrzeugverkehr in unregelmäßigen Zeitabständen überprüfen, damit der Schutz der Fußgänger, die zu den schwächsten Verkehrsteilnehmern zählen, gewährleistet ist.
Verkehrsverstöße in diesem Bereich können mit einer Ordnungswidrigkeit von 15,00 bis 35,00 € geahndet werden.
Der Bürgermeister als
örtliche Ordnungsbehörde____________________
Ihre Steueridentifikationsnummer:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Jahr 2008 mit der Vergabe der Steueridentifikationsnummern begonnen. Viele Millionen Bürgerinnen und Bürger haben entsprechende Schreiben mit ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer erhalten.
Diese Steueridentifikationsnummern benötigen Sie in Zukunft zur Regelung Ihrer Angelegenheiten beim Finanzamt.
Information nicht erhalten oder verlegt:
Sollte Sie die Information nicht erhalten haben, oder das Schreiben ist verloren gegangen, haben Sie unter http://www.identifikationsmerkmal.de/ die Möglichkeit, eine Abfrage der ihnen zugeteilten Steuer-ID durchzuführen.
Eine schriftliche Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern über die Steuer- ID wird nur erteilt, wenn die Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort mit den bei dem BZSt aufgrund der Datenübermittlung aus dem Meldewesen gespeicherten Angaben übereinstimmen.
Die Anschrift lautet: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Auskunft auch über das Einwohnermeldeamt möglich:
In den meisten Fällen ist die Steueridentifikationsnummer inzwischen auch bei den Daten des Einwohnermeldeamtes gespeichert.
Bei persönlicher Vorsprache - bitte Ausweis nicht vergessen - erhalten Sie ihre Steueridentifikationsnummer sofort. Bei Anruf, Fax oder Mail schicken wir sie Ihnen schriftlich an ihre Meldeanschrift.
Präventionsprogramm „Gewalt –Sehen – Helfen“ (GSH)
im Landkreis Marburg – Biedenkopf
Gewalt – Sehen - Helfen
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Universitätsstadt Marburg sind der landesweiten Kampagne „gegen das Wegschauen“ im April 2008 beigetreten.
Im November 2009 tagte die Initiativgruppe Gewalt – Sehen - Helfen im Kreishaus. Die Initiativgruppe besteht aus Mitgliedern des Kreispräventionsrates, der VHS, ausgebildeten GSH - Multiplikatoren und Vertretern örtlicher Präventionsräte.
Angesicht der jüngsten tragischen Vorfälle in München–Solln und Frankfurt, aber auch der in unserer Region registrierten Gewalttaten im öffentlichen Raum, weist die Initiativgruppe nochmals auf das Seminarangebot bei den Volkshochschulen des Landkreises und der Stadt Marburg hin.
Immer wieder liest oder sieht man in der Berichterstattung, dass gut gemeinte Hilfe dazu führt, dass der Helfer oder die Helferin selbst zum Opfer werden. Das mutige „Dazwischengehen“ führt oft dazu, dass sich die Täter dem Helfer zuwenden und ihn angreifen. Man kann aber auch aus der sicheren Distanz helfen, Öffentlichkeit erzeugen, Hilfe herbeirufen oder sich nur als Zeuge zur Verfügung stellen. In zahlreichen Fällen hat auch das Opfer selbst sich falsch verhalten, um den Konflikt nicht eskalieren zu lassen, frühzeitig aus dem Konflikt „auszusteigen“ oder ihm vollständig dem Wege zu gehen. In den GSH - Kursen wird einfach verständliches Wissen vermittelt, wie man sich in bedrohlichen oder gewalttätigen Situationen richtig verhält, um anderen zu helfen und dabei selbst nicht zu Opfer zu werden.
Informationen zum Programm erhalten Interessierte unter: Geschäftsstelle des Kreispräventionsrates, Herr Döhler, Tel. 06421/405 1520, Polizeipräsidium Mittelhessen, Frau Laucht, Tel. 06421/406 309, Stadt Marburg, Herr Grün-Fischer, 06421/201 831.
Informationen zu stattfindenden Lehrgängen gibt es bei den Volkshochschulen: Landkreis Marburg-Biedenkopf 06421/405 6710 und Stadt Marburg 06421/201 246. ____________________
Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.
Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.
Sie dürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufengelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO).
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (§ 1 Abs. 3 HundeVO).
Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
3. Staffordshire-Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka
10. Rottweiler
Neu aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde – dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach) angezeigt wird. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.
Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Bissgeschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unter-werfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a., dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
Für nähere Informationen steht der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Gladenbach, Herr Becker (Tel. 201-211) bzw.Herr Götze (Tel. 201-221) jederzeit gerne zur Verfügung.
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde____________________
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Information der Friedhofsverwaltung
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Hunde haben keinen Zugang zum Friedhof
Die Besucher/innen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Aus gegebnem Anlass weisen wir nochmals daraufhin, dass es gemäß der Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach § 6 h) nicht gestattet ist, „Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde“.
Es ist also untersagt, Hunde mit auf die Friedhöfe zu nehmen bzw. auf den Friedhöfen frei herumlaufen zu lassen.
Aus Gründen der Pietät werden die Hundebesitzer dringend gebeten, dieses Verbot zu beachten. Die Hunde warten grundsätzlich am Eingang des Friedhofes.
Ordnungswidrig handelt, wer diese Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Gem. § 37 Abs. 2) Friedhofsordnung kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden.
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Grabschmuck auf Rasengräbern ist nicht erlaubt.
Hiermit möchten wir nochmals die Nutzungsberechtigten von Rasengräbern (Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen) auf die Bestimmungen der Friedhofsordnung hinweisen.
Wie bereits die Bezeichnung Rasengrab zum Ausdruck bringt, handelt es sich um eine Rasenfläche, deren Pflege der städtische Bauhof übernimmt. Grabschmuck, wie Blumentöpfe, Blumenschalen und Blumenvasen ist in diesem Gräberfeld nicht vorgesehen, weil die Pflege der Rasenfläche dadurch erschwert wird.
Wir bitten daher, künftig keinen Grabschmuck auf diese Gräber bzw. Gedenkplatten abzustellen. Am Rande des Gräberfeldes befindet sich ein Findling mit einer kleinen Freifläche, die für Blumenschmuck vorgesehen ist. Nutzen Sie bitte diesen Platz, um Ihrer Angehörigen mit Blumen zu gedenken.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht vorgesehenen Blumenschmuck dorthin zu verlagern bzw. verwelkten Blumenschmuck zu entfernen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
FBIII Friedhofsverwaltung
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Der Fachdienst Bauen informiert:
Bebauungsplan Nr. 3.2 der Stadt Gladenbach , Kernstadt(neu)
"Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3.2; Kernstadt Gladenbach, hat in der Zeit vom 17.12.2010 bis 17.01.2011 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtzentrum der Kernstadt Gladenbach und umfasst im wesentlichen die Grundstücke von der Giessener Straße 7 bis zur Marktstraße 18 sowie eine Teilfläche des Flurstückes, Gemarkung Gladenbach, Flur 20, Nr. 62/1 an der Martinskirche.
Die Stadt Gladenbach hat aufgrund von Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, den Planentwurf wie folgt geändert:
Aufgrund der Ergebnisse zwischenzeitlich durchgeführter Untersuchungen zur Tierwelt werden innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf eine maximale Traufhöhe festgesetzt sowie eine Beschränkung der Außenbeleuchtung für den Bereich zwischen dem geplanten Neubau und der Martinskirche vorgenommen. Des weiteren werden die laut Liste des Altlasten-Informationssystems des Landes Hessen im Plangebiet erfassten Altstandorte im Plan gekennzeichnet und entsprechende Hinweise hierzu in den Plan aufgenommen. Die Fläche für den Gemeinbedarf wird als Bodendenkmal gekennzeichnet, entsprechende Hinweise hierzu werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Aufgrund der o. g. Änderungen wird der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 4a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 20.01.2012 bis 03.02.2012 bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Zimmer 111, erneut öffentlich ausgelegt. Er kann während der Dienststunden
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhrvon jedermann eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den o. g. Änderungen des Entwurfes von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB aufgestellt.
Die Stadt Gladenbach hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ein Planungsbüro beauftragt.“
Gladenbach, den 5. Januar 2012
Knierim
Bürgermeister
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach, Stadtteil Erdhausen
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 25.08.2011 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, Stadtteil Erdhausen, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Südwesten des Stadtteiles Erdhausen und umfasst die im Bebauungsplan Nr. 1 der seinerzeit selbständigen Gemeinde Erdhausen ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen südlich der Straße „Am Gerspel“. Diese umfassen in der Gemarkung Erdhausen, Flur 12, die Flurstücke 67/2, 67/3, 189/4 und 81 sowie teilweise die Flurstücke 70, 71/2, 189/5, 66 und 65.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können in der Stadtverwaltung Gladenbach (Rathaus), Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 111, Fachbereich IV (Fachdienst Bauen) während der Dienststunden
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der o. g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gladenbach, den 8. Dezember 2011
Knierim
Bürgermeister
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Gladenbach, Kernstadt
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 25.08.2011 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Kernstadt Gladenbach, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt im Nordosten der Kernstadt Gladenbach und umfasst einen Großteil der Gewerbegebietsflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 der seinerzeit selbständigen Stadt-Gemeinde Gladenbach östlich der „Kirchbergstraße“, nördlich der „Industriestraße“ und westlich der „Vorgartenstraße“. Das Plangebiet erstreckt sich von der Industriestraße ausgehend ca. 80 m in nordwestliche Richtung. Die westliche Begrenzung bildet die Kirchbergstraße, die östliche Begrenzung bildet der östliche Rand des Flurstückes Gemarkung Gladenbach, Flur 25, Nr. 16/4.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können in der Stadtverwaltung Gladenbach (Rathaus), Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 111, Fachbereich IV (Fachdienst Bauen) während der Dienststunden
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der o. g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gladenbach, den 8. Dezember 2011
Knierim
Bürgermeister
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Sonstiges
Förderung des sozialen Engagements bzw. des Ehrenamtes - Vermittlungsbörse
Die Stadt Gladenbach hat in Zusammenarbeit mit der Freiwilligenagentur Marburg und mit Hilfe der Finanzierung durch die Hessische Landesregierung im Rahmen des Modellprojektes "Ehrenamts-Lotse" zur Unterstützung des seit Februar 2005 tätigen "Lotsen ins Ehrenamt" , Herrn Joachim Dietrich, zwei weitere Lotsinnen und zwar Frau Renate Bender und Frau Christa Deterding gewonnen. Beide Damen haben die Ausbildung erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen und werden sich künftig auch ehrenamtlich als "Engagement-Lotsinnen" betätigen.
Ab sofort wird sich das Dreier-Team, Herr Dietrich, Frau Bender und Frau Deterding gemeinsam u. a. um die Vermittlung von Menschen, die Hilfe benötigen und Menschen, die helfen möchten, kümmern. Die Möglichkeiten der Betätigung sind oft generationsübergreifend z. B.
"Alt hilft Jung-Jung hilft Alt."
Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Belange von
· 3000 Seniorinnen und Senioren
· 170 Vereinen
· 6 Kindergärten
· 5 Senioren- und Pflegeheimen
Einige Projekte konnten bisher schon sehr erfolgreich durchgeführt, neue Ideen umgesetzt werden.
Zur Zeit liegen konkrete Betreuungsgesuche von älteren Menschen vor, in denen Hilfsleistungen gegen entsprechende Gegenleistung gewünscht werden z. B Mietfreies Wohnen gegen Haushaltsführung.
Wer interessiert sich hierfür? Wer möchte helfen? Wer benötigt Hilfe? Bitte melden Sie sich!
Im Rathaus der Stadt Gladenbach werden regelmäßig an jedem 2. und 4. Freitag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr Sprechstunden angeboten, Zimmer 3 - Bürgerservicebüro, Tel 201-149.
Darüber hinaus ist Herr Dietrich unter der Hotline 06462-926394 telefonisch zu erreichen.
Außerdem können sich Interessierte auch bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten Frau Spenner Tel. 201 331 informieren.
Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten
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Mitteilungen aus den Stadtteilen
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Trinkwasserversorgung Bellnhausen und Sinkershausen
Der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) informiert.
Der Brunnen Gladenbach/Bellnhausen wird außer Betrieb genommen. Die Trinkwasserversorgung wird auf das ZMW-Fernleitungsnetz umgestellt, dabei werden sich die chemischen Eigenschaften des Trinkwassers für alle Endkunden in Bellnhausen und Sinkershausen ändern.
Insbesondere beim Gebrauch der Wasch- und Spülmaschinen sind die veränderten Wasserhärten zu beachten.
Dosieren Sie die richtige Waschmittelmenge, weiches Wasser braucht weniger Waschmittel!
Weitere Informationen sind den Gebrauchsanleitungen der Gerätehersteller zu entnehmen oder fragen Sie Ihren Installateur.
Neue Wasserhärte gemäß Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG:
Härtebereich: weich
Die Umstellung wird ab Mittwoch, den 14.12.2011, wirksam.
Für Fragen bezüglich Ihres Trinkwassers steht Ihnen der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke, Arbeitsvorbereitung Süd, gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Herr Göbel Tel.: 0641 9506-220
Herr Hoos Tel.: 0641 9506-201
E-Mail: info@zmw.de
Homepage: www.zmw.de
Anschrift:
Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke
Teichweg 24
35396 Gießen
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Trinkwasserversorgung Gladenbach-Stadtteil Runzhausen
Der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke informiert.
Mit der Inbetriebnahme der neuen Zubringerleitung nach Runzhausen werden sich die chemischen Eigenschaften des Trinkwassers für alle Endkunden in Runzhausen ändern. Insbesondere beim Gebrauch der Wasch- und Spülmaschinen sind die veränderten Wasserhärten zu beachten.
Dosieren Sie die richtige Waschmittelmenge, weiches Wasser braucht weniger Waschmittel!
Weitere Informationen sind den Gebrauchsanleitungen der Gerätehersteller zu entnehmen oder fragen Sie Ihren Installateur.
Neue Wasserhärte gemäß Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG:
Die Inbetriebnahme der neuen Zubringerleitung wird ab Mittwoch, den 16.11.2011 wirksam.
Für Fragen bezüglich Ihres Trinkwassers steht Ihnen der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke, Arbeitsvorbereitung Süd, gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Herr Göbel Tel.: 0641 9506-220
Herr Hoos Tel.: 0641 9506-201
E-Mail: info@zmw.de
Homepage: www.zmw.de
Anschrift:
Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke
Teichweg 24
35396 Gießen
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Festausschuss 675-Jahrfeier Weidenhausen
Die DVD´s sind ab sofort bei Ortsvorsteher Keck erhältlich. Montag-Donnerstag 16.00-17.00 Uhr.
Willi Keck
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Die Polizei rät.............
Online-aber sicher!?!?!?
Rasant schreitet der Fortschritt voran und bietet jedem immer einfachere, immer mehr Möglichkeiten.
Die Nutzung des unaufhaltsamen fortschreitenden Technologie Fortschritts erfolgt leider nicht nur legal, sondern zunehmend illegal. Das trifft natürlich auch für das Internet zu.
Es gibt kaum noch etwas, was nicht über das Internet erhältlich ist. Die weltweiten virtuellen "Flohmärkte", deren Anzahl bei weiterhin steigender Tendenz in den letzten Jahren erheblich zunahm, bieten Käufern und Verkäufern einen beliebten, manchmal kostenfreien manchmal kostenpflichtigen Tummelplatz.
"Vorsicht! Das Geschäft übers Netz kann ins Auge gehen. Wer sich des ständigen Risikos nicht bewusst ist, kann schnell Opfer einer Straftat werden!"
warnt Kriminaldirektor Konrad Stelzenbach, Leiter der Polizeidirektion Marburg Biedenkopf.
"Ein wenig Schutz bringt bereits das Wissen um mögliche Tricks von Straftätern".
Welche Tricks wenden Betrüger an?
1. Keine Lieferung
Die derzeit häufigste Art des Betrugs im Zusammenhang mit Online-Aktionen lässt sich auf eine einfache Formel reduzieren: kassieren ohne zu liefern!
2. Lieferung per Nachnahme
Nur soviel: Die Post liefert ein Paket und kassiert bei Übergabe. Sie darf die kassierten Beträge selbst dann nicht zurückgeben, wenn sich noch in Anwesenheit des Boten bei der Paketöffnung die Lieferung von Müll statt der erhofften Waren herausstellt!
3. Überhöhte Versandkosten
Bei den meisten Auktionen zahlt der Käufer den Versand und der Verkäufer die Auktionsgebühren. Versandkostenforderungen im hohen dreistelligen Bereich sind keine Seltenheit aber meist völlig überzogen. Die eigene rechtzeitige Information zu den Versand- und Portokosten schützt.
4. Artikelbeschreibung
Lesen Sie genau! Oft bieten "Verkäufer" nur die gezeigten Bilder oder leere Verpackungen an, obwohl der wohl formulierte Text einen gänzlich anderen Anschein erweckt. Vergleichen Sie den Text mit dem evt. vorhandenen Bild. Sieht der Gegenstand wie beschrieben wirklich "neu" aus?
5. Treuhandfonds
...existieren vielfach nur von den Tätern selbst eingerichtet und ausschließlich betrügerischen Zwecken dienend. Ein sehr gesundes Maß an Vorsicht und Misstrauen bewahrt den Onlinenutzer möglicherweise schon vor einem Schaden. "Blauäugigkeit", Gutgläubigkeit, extreme Risikobereitschaft und unreflektiertes "Zuschlagen" bewirken schnell das Gegenteil.
Was kann ich tun? Wie kann ich mich als Verbraucher schützen?
1. Produktbeschreibung
Genau und vor allem bis zum Ende inklusive des Kleingedruckten lesen und beachten. Kontaktieren Sie bei Unklarheiten den Anbieter. Im Internet gibt es sicherlich Schnäppchen, aber ...........! Erscheinen Artikel extrem billig im Verhältnis zum Normalpreis, dann ist höchste Vorsicht geboten. Möglicherweise handelt es sich um gestohlene Ware oder um ein Plagiat. Übrigens kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben. Das führt nicht nur zum Verlust des Geldes, sondern auch zum Verlust des Kaufgegenstandes!
2. Registrierung/Überprüfen der Mitgliedsdaten
Schauen Sie vor dem Kauf auf die Registrierung ihres angehenden Geschäftspartners. Wie lange gibt es ihn schon? Steht da ein normaler Name mit Anschrift und Telefonnummer oder arbeitet der Anbieter mit Phantasienamen. Seriöse Anbieter haben keinen Grund, ihren Namen nicht zu benutzen. Achten Sie in diesem Zusammenhang z.B. auf übereinstimmende Namen von Anbietern und Geldempfänger.
3. Bewertungsprofil
Das Bewertungsprofil kann viel über den Anbieter aussagen. Vertrauen Sie dabei nicht nur auf die Klammerzahl, sondern beachten Sie insbesondere die Symbole hinter dem Mitgliedsnamen. Machen Sie sich daraus hinsichtlich einer Vertrauenswürdigkeit ein eigenes Bild!
4. Nutzung von Treuhandfonds
Beim Abschluss von hochpreisigen Geschäften bieten sich zur Bezahlung die vom Auktionshaus (nicht vom Anbieter) empfohlenen und geprüften Treuhandfonds an. Bleiben Sie bei diesen Fonds oder überprüfen Sie vom Verkäufer vorgeschlagene zumindest eingehend.
5. Auslandsgeschäfte
Selbst bei sehr günstigen, scheinbar seriösen Angeboten besteht ein hohes Risiko, Opfer eines Betruges zu werden. Verzichten Sie nach Möglichkeit darauf. Das gilt natürlich ebenfalls für einen etwaigen Geldtransfer ins Ausland. Ein Betrüger kann das Geld weltweit abheben. Er lässt sich im Ausland nur sehr schwer ermitteln.
6. Geschäfte außerhalb von Online-Auktionshäusern
....lassen Sie besser sein! Nach dem ersten Kontakt über den jeweiligen Marktplatz kontaktieren die Verkäufer den Interessenten von Außerhalb. Auktionshäuser gewähren für derartige Geschäfte keinen Käuferschutz mehr.
Was mache ich als Opfer eines Betrugs?
Bevor Sie eine Anzeige erstatten, mahnen Sie den Geschäftspartner mit Fristsetzungen für Liefer- oder Rückzahlung an. Treten Sei bei Nichteinhaltung dieser Fristen vom Kaufvertrag zurück und erstatten Sie, sollten Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Opfer eines Betrugs geworden sein, unbedingt eine Anzeige. Nur so rücken Sie den schwarzen Schafen auf den Pelz.
"Wer schweigt und sich nicht als Zeuge zur Verfügung stellt, hilft nur einem, dem Täter, der ungestört und unerkannt weitermacht"
so Stelzenbach.
Sichern Sie für den Fall der Fälle immer ihre Korrespondenz. Hierzu gehören Ausdrucke der Auktionsseite, der Benachrichtigungsmail über den Abschluss der Auktion und aller Mails mit dem "Täter".
Sichern Sie zudem jedes Mal den sogenannten erweiterten Header oder den Quelltext der Mail. Sie finden dies bei angezeigter Mail über die "Ansicht" und die "Optionen" oder durch Klick mit der rechten Maustaste auf den Absender und dann über "Eigenschaften" "Quelltext anzeigen" oder auch über einen angezeigten Hinweis.
Bringen Sie zudem eine Kopie der Überweisungsbestätigung mit.
Hilfreich könnte auch ein Ausdruck des Bewertungsprofils des Geschäftspartners sein.
Wenden Sie sich an die Fachkommissariate für Betrug bei Ihrer Polizei.
Nutzen Sie vor allem das Internet, um sich zu schützen.
Viele hilfreiche Tipps zum eigenen Schutz finden Sie unter
www.polizei.hessen.de ; www.polizei-beratung.de oder www.kaufenmitverstand.de .
Martin Ahlich
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Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf informiert:
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de
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Probleme bei der Abfalleinsammlung – Was gibt es zu beachten? |
Bedingt durch einen ungewöhnlich harten Winter kam es zu Beginn des Jahres leider vermehrt zu Beschwerden bezüglich der Abfalleinsammlung im Bereich des Verbandsgebiets. Wir bitten dies vielmals zu entschuldigen. Selbstverständlich sind wir zusammen mit unserem Abfuhrpartner nach Kräften bemüht, die Schwierigkeiten abzustellen und die Einsammlung der Abfälle zur Zufriedenheit der Bürger durchzuführen. Sie können unsere Arbeit unterstützen, indem Sie folgende Hinweise freundlichst beachten:
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
E-Mail: info@mzv-biedenkopf.de
Fax: 06465/926 926
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Neuregelung der Abfalleinsammlung zum 01.01.2011
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die Abfalleinsammlung in unserem Verbandsgebiet wird sich ab dem 01.01.2011 in einigen wesentlichen Punkten ändern. Wir möchten Sie auf diesem Wege bereits jetzt darüber informieren.
1. Restmülleinsammlung ab 01.01.2011:
Für die Abfalleinsammlung ab 2011 werden noch in diesem Jahr alle vierwöchentlichen Restmülltonnen einer Ortschaft in zwei Gruppen („R1“ und „R2“) aufgeteilt. Die vierwöchentlichen Restmüllgefäße werden dann mit den zweiwöchentlichen Tonnen im zweiwöchentlichen Rhythmus abwechselnd geleert.
In Ihrem Abfuhrkalender für das Jahr 2011, werden Sie die Bezeichnungen wiederfinden: Die Restmüllabfuhrtermine „R1“ und „R2“ werden in zweiwöchentlichen Abständen eingezeichnet sein.
Die Zuweisung der Kennzeichnung „R1“ oder „R2“ wird nach dem Zufallsprinzip vorgenommen. Möglicherweise trägt die Tonne Ihres Nachbarn daher eine andere Bezeichnung als Ihre Tonne.
Mitte Dezember werden alle Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben von uns erhalten, welches auch die entsprechend zugeteilte(n) Restmüllplakette(n) enthält. Die Plaketten sollen dann, vom Grundstückseigentümer oder vom Mieter mittig auf der Vorderseite der Tonnen (gegenüber der Seite, an der die Räder angebracht sind) aufgeklebt werden. Mit unserem Schreiben werden wir nochmals ausführlich über die Neuerungen informieren.
2. Abweichungen vom Abfuhrrhythmus:
Im Zuge der Neuregelung kann es im Januar sowohl bei den Restmüllleerungen als auch bei den Bio- und Papierabfuhren zu einer Verlängerung der üblichen Abfuhrrhythmen kommen. Wir sind bemüht, derartige Fristüberschreitungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten und im Bedarfsfall Sonderlösungen anzubieten. Wir werden darüber rechtzeitig über die regionale Presse sowie über Ihr Mitteilungsblatt informieren.
3. Abfuhrkalender 2011:
Mit der Verteilung der Abfuhrkalender 2011 an alle Haushalte hat die Deutsche Post in der 49. Kalenderwoche begonnen.
Ab sofort können Sie die Abfuhrtermine auch online über unsere Homepage
www.mzv-biedenkopf.de
einsehen. Über diese neue Software haben Sie unter anderem die Möglichkeit, sich zum Email-Erinnerungsservice anzumelden oder die Abfuhrtermine in Ihren Outlook-Kalender zu importieren.
Rückfragen können gerichtet werden an:
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de
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Sperrmüllabfuhr: kostenlos oder gebührenpflichtig?
Der MZV wird häufig von Bürgern gefragt, wie viele Sperrmüllabfuhren im Jahr vom Müllabfuhrzweckverband kostenlos angeboten werden und wie hoch die Gebühr für eine kostenpflichtige Abfuhr ist. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:
- Die Sperrmüllabfuhr kann pro Haushalt im Kalenderjahr zweimal kostenlos in Anspruch genommen werden. Pro Abfuhr können bis zu 10 cbm entsorgt werden.
- Für jede weitere Abfuhr erhebt der Müllabfuhrzweckverband eine Gebühr in Höhe von 85,00 €. Diese Gebühr wird mit der Anmeldung fällig. Gebührenpflichtig ist der Besteller.
- Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Sperrmüllabfälle gegen Gebühr bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr
Gebühren für die Privatanlieferung von Rest- und Sperrmüll an der Müllumladestation:
- im Kofferraum eines Pkw, zugelassen bis 5 Personen 5,00 € je Anfuhr;
- im Kofferraum eines Kombifahrzeuges bzw. eines Pkw mit umgeklappter Rückbank, zugelassen bis 5 Personen 10,00 € je Anfuhr;
- sonstige Pkw, Pkw mit Anhängern, Dachträgern oder Zuladung außerhalb des Kofferraums, Kombifahrzeuge und Lkw 197,00 € pro Tonne.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen privaten Containerservice mit der Entsorgung zu beauftragen. Anbieter finden Sie im Branchenverzeichnis.
Was gehört in den Sperrmüll?
Häufig stellt sich die Frage, wie sperrige Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen sind und welche Gegenstände bei der Sperrmüllabfuhr mitgenommen werden. Hierzu möchten wir Ihnen einige kleine Informationen an die Hand geben, die künftige Sperrmüllanmeldungen für Sie erleichtern sollen.
Was zum Sperrmüll gehört:Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich gerne an den MZV Biedenkopf, Hausbergweg 1, 35236 Breidenbach, (Tel. 06465/9269-0, E-Mail: info@mzv-biedenkopf.de) wenden. Sie erreichen uns während der Kernarbeitszeiten montags bis donnerstags von 08:30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15:30 Uhr, freitags 08:30-12.00 Uhr sowie nach vorheriger Absprache.
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Zweckverband bietet Vorsortiergefäße für Biomüll an
Bioabfälle sollten nicht über den Restmüll entsorgt werden, sondern getrennt gesammelt und kompostiert werden. Um Ihnen das Sammeln der Bioabfälle in der Küche zu erleichtern, können Sie sogenannte Vorsortiergefäße verwenden, die Sie mit den anfallenden Küchenabfällen befüllen und anschließend in die Biotonne bzw. die Kompostanlage entleeren können.
Zu Bioabfällen zählen beispielsweise:
Obst- und Gemüsereste; Kaffeesatz samt Filterpapier; Tee und Teebeutel, Nuss-, Eierschalen, Speisereste; Knochen (kleine Mengen) und anderes mehr
Wild-, "Unkräuter“; Grasschnitt, Fallobst, Laub; Ast- und Heckenschnitt; Schnitt-, Topfblumen, alte Blumenerde, kranke Pflanzen und anderes mehr
Die Vorsortiergefäße können Sie gegen eine Gebühr von 3,-€ bei Ihrer örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder auch beim Müllabfuhrzweckverband direkt (MZV Biedenkopf, Hausbergweg 1, 35236 Breidenbach) käuflich erwerben.
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Internetauftritt des MZV Biedenkopf
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
seit Dezember 2008 präsentiert sich unser Verband im Internet. Über unsere Internetpräsenz unter der Adresse www.mzv-biedenkopf.de stellen wir Ihnen unseren Verband und unsere Aufgaben vor.
Durch unsere ausführlichen Informationen zur Getrenntsammlung von Abfällen und dem Abfall-ABC möchten wir Ihnen die Frage „Was wohin?“ erleichtern. Über unser Abfall-ABC finden Sie Antworten auf Ihre Entsorgungsfragen von „A“ wie Abflussreiniger bis „Z“ wie Zigarettenrest. Sie finden außerdem Informationen zu den Selbstanlieferungsstellen für verschiedene Abfälle.
Unter der Rubrik „Formulare/Anträge“ finden Sie Formulare zur Tonnenänderung und –abmeldung, zur Mitteilung eines Eigentumswechsels und zur Ermächtigung zum Bankeinzug. Außerdem können Sie sich dort die Sperrmüllanmeldung herunterladen. Sollten Sie eine defekte oder verschwundene Tonne melden wollen, können Sie dies jetzt auch per Mail über unsere Homepage mitteilen.
Über unsere Homepage können Sie sich über die verschiedenen Abfallgefäße und Gebühren informieren. Zur Information stehen Ihnen auch unsere Satzungen online zur Einsicht zur Verfügung.
Der bisherige Erfahrungswert zeigt, dass die Internetpräsenz insbesondere für das Herunterladen von Anträgen mit steigender Resonanz genutzt wird.
Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn sich diese Resonanz weiterhin positiv entwickelt.
Bei Fragen und Anregungen können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.
Engel-Rezzonico
-Geschäftsführerin-
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Sachbearbeiterin: Frau Schneider
Tel.: 06465/9269-16,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: schneider@mzv-biedenkopf.de
Homepage: www.mzv-biedenkopf.de
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Zusätzliche Bereitstellung von Kartonagen zur Papiermüllabfuhr
Es werden regelmäßig Fragen vorgetragen, wie zusätzliches Papier entsorgt werden kann, das nicht mehr in die Papiertonne passt. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:
- In Ausnahmefällen können Sie zusätzliche Kartonagen zur Papiermüllabfuhr anmelden. Bitte melden Sie dies zwei bis drei Tage vor der regulären Papiermüllabfuhr telefonisch beim Müllabfuhrzweckverband an. Die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens werden dann angewiesen, die zusätzlichen Papierabfälle am Abfuhrtag mitzunehmen. Die einzelnen Papierbündel dürfen aus technischen Gründen nicht größer als die Tonnenöffnung sein. Bitte stellen Sie die Bündel dann zur Abfuhr neben der Tonne bereit.
- Sollte Ihnen das Volumen der Tonne häufiger nicht ausreichen, ist es ratsam, eine zusätzliche Tonne beim Müllabfuhrzweckverband zu beantragen. In vielen Fällen ist eine weitere Papiermülltonne sogar kostenlos.
- Sie haben ausserdem die Möglichkeit, Ihre Papierabfälle kostenlos bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr
Rückfragen
Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich wenden an: Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf Hausbergweg 1 35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de
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Regelung zum Elektronikschrott
Für die Bürger im Bereich des MZV Biedenkopf bringen die neuen Regelungen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten ab dem 24.03.2006 keine wesentlichen Änderungen mit sich. Wie bisher können alle Elektroaltgeräte von der Kaffeemaschine bis zum Computer zur kostenlosen Abholung telefonisch oder über die Sperrmüllkarte angemeldet werden.
Während das Gesetz in vielen Regionen zu Änderungen in der Abfallwirtschaft führt, bleibt für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf fast alles beim Alten.
Der Grund hierfür ist, dass in den Gemeinden des Landkreises bereits seit dem Jahr 1994 eine getrennte Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräten eingeführt wurde, die aufgrund der positiven Erfahrungen auch weiterhin unverändert fortbesteht.
Im Bereich des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf kann jeder private Haushalt seine Elektrogeräte zur kostenlosen Abholung über die Sperrmüllkarte oder über die Service-Nummer der Fa. Integral unter 0 64 21/944-144 anmelden.
Darüber hinaus können Geräte auf dem Recyclinghof in Dautphetal-Dautphe, Industriestraße 9 oder in Marburg-Cappel, Umgehungsstraße 7, selbst abgegeben werden.
Bei den Städten und Gemeinden hingegen werden keine Elektrogeräte angenommen.
Weitere Informationen zu dem Thema hat der Betrieb für Abfallwirtschaft auf der Homepage www.marburg-biedenkopf.de unter der Suche "Abfall" bereitgestellt.
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf gibt auch gerne telefonische Auskunft unter Tel.: 0 64 65/9 26 90.
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