Amtliche Mitteilungen
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Ergebnisse zurückliegender Wahlen
(Für weitere Informationen bitte die entsprechende Wahl anklicken!)
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Bürgersprechstunde!

Für Bürgermeister Klaus-D. Knierim ist Bürgernähe ganz besonders wichtig. Daher findet in der Regel dienstags eine Sprechstunde in der Zeit
von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

in seinem Dienstzimmer statt.

Hierzu sind alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen.
Die nächste Sprechstunde findet am 16.03.2010 statt.

Andere Termine können Sie jederzeit mit der Sekretärin des Bürgermeisters vereinbaren.

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Übersicht:
Die Ordnungsbehörde informiert (neu)
Meldepflichten der Hundehalter
Information der Friedhofsverwaltung

Änderung von Bebauungs- Flächennutzungsplänen / Bauangelegenheiten
Die Polizei rät...
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf informiert
(neu)

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Klimaschutzinitiative der Stadt Gladenbach
(bitte anklicken!)

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Umweltschutzpreis 2010

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verleihung des Umweltschutzpreises 2010 der Stadt Gladenbach

Der Umweltschutzpreis ist mit einem Geldbetrag von 500,00 € verbunden und wird für Leistungen verliehen, die in besonderem Maße zur Erhaltung natürlicher und zur Verbesserung vorhandener Umweltbedingungen im Gebiet der Stadt Gladenbach führen.

Gegenstand der Auszeichnung können sowohl geistige Beiträge als auch praktische Aktivitäten sein, die zum Schutz oder der Verbesserung von Natur und Umwelt beitragen. Die Initiativen zur Verbesserung der Natur, des Bodens und des Wasserschutzes können mit dem Preis bedacht werden, ebenso konkrete Umweltverbesserungen, wie die Schaffung eines humanen, am Naturschutz orientierten Wohnumfeldes, Erhaltung und Neuschaffung von Wohnbereich sowie der Verschönerung des Stadtbildes durch ökologisch sinnvolle Maßnahmen. Als geistige Beiträge kommen Erfindungen, Hinweise, Vorschläge und Anregungen jeglicher Art, in Betracht. Der Umweltschutzpreis kann an jede natürliche oder juristische Person, Personengruppe, Arbeitsgemeinschaft oder Institution verliehen werden, die ihren Wohnsitz, Arbeitsort bzw. Geschäftsniederlassung in Gladenbach hat oder eine enge Beziehung zu Gladenbach besitzt. Der Umweltschutzpreis kann auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden.

Es wird gebeten, entsprechende Vorschläge bis spätestens zum

30. April 2010

(Posteingang)

bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 11, 35075 Gladenbach, unter dem Kennwort „Umweltschutzpreis 2010“ einzureichen. Über die eingereichten, aber auch weitere Vorschläge entscheidet das Preisgericht.

Es werden nur Vorschläge angenommen, die ausreichend begründet sind.

Gladenbach, den 18.01.2010

Knierim
Bürgermeister

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Festsetzung der Grundsteuer

Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Haushaltsjahr 2010 wird verzichtet, da sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 keine Änderung ergeben hat.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 1973 S. 965) in der zur Zeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2010 in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2009 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2010 ist mit dem 1. Vierteljahresbetrag am 15.2.2010,
mit dem 2. Vierteljahresbetrag am 15.5.2010,
mit dem 3. Vierteljahresbetrag am 15.8.2010
und mit dem 4. Vierteljahresbetrag am 15.11.2010 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2010 in einem Betrag am 1.7.2010 fällig.

Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für
die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3,
zu erheben.

Neben den Grundsteuern A und B bitten wir auch die weiteren Abgaben wie Hundesteuer, Pacht und Erbbauzins zu den einzelnen Fälligkeiten an die Stadtkasse Gladenbach zu überweisen.

Steuerpflichtige, die einen Steuerbescheid benötigen, können diesen im Rathaus, Zimmer Nr. 5, bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-141, erhalten.

Gladenbach, 11. Dezember 2009

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Klaus-Dieter Knierim
Bürgermeister

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Meldepflichten der Hundehalter

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.

WO ?

Im Rathaus, Zimmer 5 bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-141, oder den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile. Die An- und Abmeldeformulare können auch auf unserer Internettseite

www.gladenbach.de

heruntergeladen werden.

Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden können.

Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.

WARUM ?

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Bebauungsplan „Fa. Pfeiffer, Oberstadt“ der Stadt Gladenbach im Stadtteil Rachelshausen

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.07.2009 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) den Bebauungsplan „Fa. Pfeiffer, Oberstadt“ im Stt. Rachelshausen als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht, mit der Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft. Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Fa. Pfeiffer, Oberstadt“ im Stadtteil Rachelshausen ist der nachstehenden Übersichtskarte zu entnehmen.


Der Bebauungsplan nebst zugehöriger Begründung, Umweltbericht und landschaftspflegerischer Begleitplanung kann in der Stadtverwaltung Gladenbach (Rathaus), Karl-Waldschmidt-Straße 3, im Zimmer 110 des Fachbereiches IV (Fachdienst Bauen) während der allgemeinen Dienststunden, und zwar

vormittags:
Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
nachmittags:
Montag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

eingesehen werden, auf Verlangen wird über die Planung Auskunft erteilt.

Auf die Fristen zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln in der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird wie folgt im Besonderen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit oder das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hiermit ebenfalls hingewiesen.

Gladenbach, 10.12.2009

Knierim
Bürgermeister

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4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach, Kernstadt
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Eintritt der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.10.2009 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) die 4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach, Kernstadt (Bereich „Am Schreinersgarten“) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht, mit der Bekanntmachung erlangt die 4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Rechtskraft. Die Lage des Geltungsbereiches der 4. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach ist der nachstehenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Lagekennzeichnung des Plangebietes:


Die Bebauungsplanänderung inklusive der zugehörigen Begründung kann in der Stadtverwaltung Gladenbach (Rathaus), Karl-Waldschmidt-Straße 3, im Zimmer 110 des Fachbereiches IV (Fachdienst Bauen) während der allgemeinen Dienststunden, und zwar

vormittags:
Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
nachmittags:
Montag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

eingesehen werden. Auf Verlangen wird über die Planung Auskunft erteilt.

Auf die Fristen zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln in der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird wie folgt im Besonderen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit oder das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hiermit ebenfalls hingewiesen.

Gladenbach, 26.11.2009
Knierim
Bürgermeister

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Die Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 02.04.2009 den Bebauungsplan „Auf dem Hober“, Stadtteil Frohnhausen, als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Frohnhausen. Er umfasst einen Teilbereich der Straße „Am Borngraben“. Nördlich davon umfasst er das bestehende Bolzplatzgelände und die angrenzenden Grünflächen bis zu einer Tiefe von ca. 70 m. Südlich der Straße „Am Borngraben“ und der Straße „Am Schiebel“ umfasst er einen Teilbereich des bestehenden Bebauungsplanes „Am Schiebel“. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes eine externe Ausgleichsfläche in der freien Landschaft nordöstlich der Ortslage von Frohnhausen. Die Flurbezeichnung der Ausgleichsfläche lautet „Im Grund“.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 110, von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gladenbach, den 27. August 2009

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Knierim
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Das Regierungspräsidium in Gießen hat mit Verfügung vom 28.07.2009 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gladenbach genehmigt. Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Frohnhausen. Er umfasst das bestehende Bolzplatzgelände und die angrenzenden Grünflächen bis zu einer Tiefe von ca. 70 m nördlich der Straße „Am Borngraben“.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 110, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Gladenbach, den 13. August 2009

Der Magistrat der Stadt Gladenbach

Knierim
Bürgermeister

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Die Ordungsbehörde informiert:

„Sauberhaftes Lahn-Dill-Bergland 2010“

am Samstag, 20. März 2010

Wie in den vergangenen Jahren werden sich auch in diesem Jahr in der Kernstadt und in den meisten Stadtteilen viele engagierte Bürgerinnen und Bürger daran beteiligen, Abfälle einzusammeln, die andere einfach rücksichtslos auf Straßen, Wiesen und Feldern hinterlassen haben.

Für die Aktion ist der 20.03.2010 als Termin auf Initiative und für alle Mitglieder des Müllabfuhr-Zweckverbandes Biedenkopf (MZV) festgelegt worden.

In den letzten Jahren beteiligten sich hessenweit (Umweltkampagne „Sauberhaftes Hessen“) mehr als 10.000 Menschen an der vom Land Hessen ins Leben gerufenen Aktion und setzen so gemeinsam ein Zeichen gegen die Verschmutzung unserer schönen Landschaft.

Im Verbandsgebiet des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf findet am Samstag, 20. März 2010, unter dem Titel „Sauberhaftes Lahn-Dill-Bergland“ ein großer Frühlingsputz statt, bei dem auch unsere schöne Stadt Gladenbach mit ihren Stadtteilen von achtlos weggeworfenem und „entsorgtem“ Müll befreit werden soll.

Aus diesem Grunde werden alle Vereine und Gruppen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme aufgerufen.

Unter der Federführung der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher werden in fast allen Stadtteilen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, damit die konzertierte Aktion erfolgreich durchgeführt werden kann.

Den Helferinnen und Helfern werden die notwendigen Hilfsmittel (Kunststoffsäcke, etc.) zur Verfügung gestellt.

Für Fragen zu der Aktion stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Tel. 201-241 (Herr Hercher, Rathaus, Zimmer 102).

Fachbereich II (Ordnungsamt)

Fachdienst: Umwelt

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zum Flyer


Präventionsprogramm „Gewalt –Sehen – Helfen“ (GSH)

im Landkreis Marburg – Biedenkopf

Gewalt – Sehen - Helfen

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Universitätsstadt Marburg sind der landesweiten Kampagne „gegen das Wegschauen“ im April 2008 beigetreten.

Im November 2009 tagte die Initiativgruppe Gewalt – Sehen - Helfen im Kreishaus. Die Initiativgruppe besteht aus Mitgliedern des Kreispräventionsrates, der VHS, ausgebildeten GSH - Multiplikatoren und Vertretern örtlicher Präventionsräte.

Angesicht der jüngsten tragischen Vorfälle in München–Solln und Frankfurt, aber auch der in unserer Region registrierten Gewalttaten im öffentlichen Raum, weist die Initiativgruppe nochmals auf das Seminarangebot bei den Volkshochschulen des Landkreises und der Stadt Marburg hin.

Immer wieder liest oder sieht man in der Berichterstattung, dass gut gemeinte Hilfe dazu führt, dass der Helfer oder die Helferin selbst zum Opfer werden. Das mutige „Dazwischengehen“ führt oft dazu, dass sich die Täter dem Helfer zuwenden und ihn angreifen. Man kann aber auch aus der sicheren Distanz helfen, Öffentlichkeit erzeugen, Hilfe herbeirufen oder sich nur als Zeuge zur Verfügung stellen. In zahlreichen Fällen hat auch das Opfer selbst sich falsch verhalten, um den Konflikt nicht eskalieren zu lassen, frühzeitig aus dem Konflikt „auszusteigen“ oder ihm vollständig dem Wege zu gehen. In den GSH - Kursen wird einfach verständliches Wissen vermittelt, wie man sich in bedrohlichen oder gewalttätigen Situationen richtig verhält, um anderen zu helfen und dabei selbst nicht zu Opfer zu werden.

Informationen zum Programm erhalten Interessierte unter: Geschäftsstelle des Kreispräventionsrates, Herr Döhler, Tel. 06421/405 1520, Polizeipräsidium Mittelhessen, Frau Laucht, Tel. 06421/406 309, Stadt Marburg, Herr Grün-Fischer, 06421/201 831.

Informationen zu stattfindenden Lehrgängen gibt es bei den Volkshochschulen: Landkreis Marburg-Biedenkopf 06421/405 6710 und Stadt Marburg 06421/201 246.

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Unterrichtung nach § 35 Abs. 6 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10. März 2006

Die Meldebehörde hat einmal jährlich und zusätzlich zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz zu unterrichten.

Nachstehende Auskunftssperren sind möglich:

  1. Gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der man nicht selbst, aber ein Familienmitglied angehört (§ 32 Abs. 2 HMG). Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  1. Gegenüber Adressbuchverlagen (§ 35 Abs. 4 und 5 des HMG).
  1. Sperre für Alters- und Ehejubiläumsdaten und die damit verbundene mögliche Veröffentlichung im Internet (§ 35 Abs. 3 und 5 des HMG).
  1. Gegenüber Parteien und ähnlichen Trägern für Abstimmungen (§ 35 Abs. 1, 2 und 5 HMG).
  1. Gegen die Weiterleitung der Daten in einem automatisierten Verfahren über das Internet (§ 34a des HMG)
  1. Gegen die Erteilung einer Melderegisterauskunft, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 6 C 05/05).
  1. Sperre jeder Melderegisterauskunft (d. h. auch Vor- und Familiennamen, akad. Grade und Anschriften) nur bei Gefahr für Leben und Gesundheit, Freiheit usw.; das Vorliegen von Tatsachen muss glaubhaft gemacht werden (§ 34 Abs. 5 und 6 HMG). Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Die vorgenannten Auskunftssperren können schriftlich beim
Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Karl-Waldschmidt-Str. 3
35075 Gladenbach

beantragt werden. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Fachdienst Meldeangelegenheiten, Zimmer 6, sowie hier auf unserer Homepage .

Gladenbach, den 25.02.2010

Der Magistrat der Stadt Gladenbach

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Unerlaubtes Verbrennen von Kunststoffabfällen

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Verbrennen von Kunststoffabfällen (Säcke, Folien, Flaschen etc.) verboten ist.

Bitte nutzen Sie die dafür vorgesehene Entsorgung über die gelbe Tonne (Verpackungen mit dem grünen Punkt), die schwarze Tonne oder bei größeren Mengen die Müllumladestation, Siemensstraße, Marburg-Wehrda.

Fachbereich II
Ordnungsamt

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Hinweise zum Hessischen Nichtraucherschutzgesetz

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 01.10.2007 weiterhin in Kraft sind.

Ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen gilt in Gebäuden von Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Ein Rauchverbot mit Ausnahmeregelungen gilt in Gebäuden von öffentlichen Einrichtungen (dazu gehören auch die Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser), des Hessischen Rundfunks, Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Kultureinrichtungen, Einrichtungen für pflegebedürftige, ältere und behinderte Menschen, Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr und Gaststätten. Ausnahmen vom Rauchverbot in diesen Gebäuden sind i. d. R. nur durch die Einrichtung spezieller Raucherräume möglich.

In Einraumkneipen unter 75 m² wird das Rauchen toleriert, wenn die Gaststätte als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, keine Speisen abgegeben werden und Jugendlichen unter 18 Jahren kein Zutritt gewährt wird.

Weitere Informationen können auf der Website des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (www.sozialministerium.hessen.de unter dem Stichwort Nichtraucherschutz) und am Info-Telefon unter 0180/1030300 abgerufen werden. Das Info-Telefon ist von Montag bis Freitag von 08.00 - 17.00 Uhr erreichbar.

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Anleinpflicht für Hunde

Aus gegebenem Anlass möchte ich alle Hundehalter auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Gefahrenabwehrver-ordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen in der Stadt Gladenbach hinweisen.

§ 1 Abs. 1: Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des einge-friedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

§ 5 Abs. 2: Hiernach sind alle Hunde innerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine zu führen.

Insbesondere gab es zuletzt vermehrt Beschwerden aus den Stadtteilen Diedenshausen und Rachelshausen.

Ich appelliere an alle Hundehalter, ihren Pflichten nachzukommen und durch ihre Hundehaltung Dritte nicht zu belästigen und zu beeinträchtigen.

Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.

Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

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Winter in Gladenbach
Schnee hat nicht nur schöne Seiten...

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Kälte, Schneefall und Eis gehören zu jedem richtigen Winter. Neben dem Spaß für Kinder und Wintersportler bringt Schnee aber auch einige Probleme mit, so den Winterdienst und die Schneeräumpflicht. Die nachfolgenden Tipps sollen Ihnen den Umgang mit den geltenden Bestimmungen erleichtern:

- Winterdienst ist grundsätzlich Sache jedes Grundstückeigentümers
- Geräumt werden müssen die Gehwege und die Fußgängerüberwege vor dem jeweiligen Grundstück
- Es müssen Zugänge zu den Grundstücken freigemacht werden, die mindestens 1,25 m breit sein sollen.

Die geräumten Flächen auf den Gehwegen müssen durchgehend frei sein, damit die Fußgänger nicht auf die Straße ausweichen müssen.

Bitte den Schnee nicht auf die geräumte Fahrbahn schieben!

Festgetretener Schnee oder Eis soll nach Möglichkeit abgestumpft werden.

Bei Glätte müssen die Flächen abgestumpft werden. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches Material zu verwenden.

Geräumt und gestreut werden soll grundsätzlich zwischen 07.00 und 20.00 Uhr.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg wechselt die Räumpflicht jedes Jahr.

2010 ist der Grundstückseigentümer der Seite mit Gehweg verpflichtet, 2011 der Eigentümer des Grundstückes ohne Gehweg.

Auch der schönste Winter geht einmal vorbei und es folgt das Tauwetter.
Hierzu ist zu beachten, dass die Rinnsteine freigehalten werden sollen, damit das Tauwasser leichter abfließen kann.
Pfützen können in kalten Nächten vereisen und stellen deshalb ein Risiko dar.

Übrigens:

Der Winterdienst in der Stadt Gladenbach, den der städtische Bauhof ggf. von früh morgens bis weit in die Nacht durchführt, wird nach einer Liste der Dringlichkeit erledigt (Steilstrecken haben Vorrang).
Bitte haben Sie Verständnis, dass der Winterdienst zuerst in den kritischen Straßenbereichen durchgeführt wird.

Sie können uns wirksam beim Winterdienst helfen.

Unseren Fahrern des Räum- und Streudienstes wird ihre Arbeit häufig dadurch erschwert, dass durch am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge ein Vorbeifahren mit dem Räumgerät nur durch komplizierte Rangiermanöver oder aber überhaupt nicht möglich ist.

Wir bitten daher alle Pkw-Besitzer, ihre Fahrzeuge, wenn irgend möglich, während der winterlichen Verhältnisse auf dem eigenen Grundstück oder aber in der Garage zu parken, damit wir den Winterdienst in dem erforderlichen Umfang durchführen können.

Bitte helfen Sie mit, die ohnehin oft zur Winterzeit vorliegenden schwierigen Straßenverhältnisse zu verbessern, damit Unfällen, Sach- und Personenschäden vorgebeugt wird.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an: Tel. 201-211 (Herr G. Becker), 201-221 (Herr Götze) oder 201-241 (Herr Hercher).

Fachbereich II,
Ordnungsamt

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KINDERTAGESSTÄTTEN IN GLADENBACH
Anmeldeschluss 31. Januar 2010

Kinder, die ab Beginn des Kindergartenjahres 2010/2011 eine Kindertagesstätte in Gladenbach besuchen wollen, müssen spätestens am 31. Januar 2010 bei der entsprechenden Einrichtung angemeldet werden.

Im folgenden werden die Anschriften und Leiterinnen der Kindertagesstätten genannt:


Katholischer Kindergarten Gladenbach
Leiterin: Frau zu Jeddeloh
Ringstraße 36, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/5077

Evangelischer Kindergarten Mornshausen
Leiterin: Frau Hilberg
Pfarrweg, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/7525

Integrative Kindertagesstätte „Pusteblume“ Runzhausen vom Kinderzentrum „Weißer Stein“ und
Kindergruppe „Spatzennest“ Runzhausen vom Kinderzentrum „Weißer Stein“

Leiterin: Frau Bielecki-Hofmann
Rosenweg 1, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/40139

Evangelischer Kindergarten Gladenbach
Leiterin: Frau Hartmann
Wilhelmstraße 2 a, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/8508

Evangelischer Kindergarten Weidenhausen
Leiterin: Frau Dissars
Strohberg 12, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/5770

Integrative Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Erdhausen vom Kinderzentrum „Weißer Stein“
Leiterin: Frau Klein
Im Seckbach 1, 35075 Gladenbach
Telefon: 06462/49701-0

Nach Ablauf der Anmeldefrist werden bei einem Termin im Februar alle Anmeldungen durch die Leiterinnen der Kindertagesstätten abgeglichen und die Kindergartenplätze für das Kindergartenjahr 2010/2011 vergeben.
Die Anmeldung Ihres Kindes in einer Kindertagesstätte gilt für die gesamte Kindergartenzeit für diese Einrichtung. Ein Wechsel zwischen den Einrichtungen ist grundsätzlich nicht möglich.
Sollten Sie von einer Kindertagesstätte die Zusage eines Platzes für Ihr Kind erhalten, so melden Sie Ihr Kind bitte bei den Kindertagesstätten, in denen es zusätzlich angemeldet wurde, ab.

Telefonische Rückfragen in den Einrichtungen sollten bevorzugt nachmittags getätigt werden.

Informationen erhalten Sie ebenfalls beim Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Telefon 0 64 62/201-221 (Herr Götze).


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Verleihung des Umweltschutzpreises 2009 der Stadt Gladenbach

Am Freitag, den 02.10.2009 wurde in der Caféteria der Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach der Umweltschutzpreis 2009 der Stadt Gladenbach durch Bürgermeister Klaus-Dieter Knierim übergeben. Diese besondere Auszeichnung erhielten in diesem Jahr die Betreuungsgruppe der Grundschule Mornshausen für ihre besonderen Leistungen beim Energiesparen und dem Einsatz alternativer Energien, sowie die Arbeitsgruppe Schulgarten der Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach für ihre besonderen Leistungen bei der Reaktivierung und Pflege des Schulgartens. Der mit 500 Euro dotierte Umweltschutzpreis wurde zu gleichen Teilen auf die beiden Preisträger aufgeteilt.

zum vergroessern bitte anklicken
hinten von links: Erster Kreisbeigeordneter Herr McGovern, Frau Weis (Betreuungsgruppe Grundschule Mornshausen), Herr Bürgermeister Knierim, Frau Fischer, Frau Hanheide und Frau Jakobs (alle Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach), Herr Williges (Arbeitsgruppe Schulgarten) und Kirschenkönigin Tammy Stöfhas, sowie geehrte Schülerinnen und Schüler der beiden Schulen

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Landesweites Verbot von Himmelslaternen
zum Schutz vor Haus- und Waldbränden

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat am 16.07.2009 eine Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern erlassen.

Hiernach ist es in Hessen verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

Aufgrund der zunehmenden Zahl von Bränden, die durch Himmelslaternen verursacht werden, und insbesondere wegen des jüngsten Brandes in Dieburg am 11.07.2009, bei dem ein Sachschaden in nicht unerheblicher Höhe entstanden ist, hat sich die Landesregierung entschlossen, ein landesweites Verbot des Aufsteigenlassens von sogenannten Himmelslaternen auszusprechen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung


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Anleinpflicht für Hunde

Aus gegebenem Anlass möchte ich alle Hundehalter auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Gefahrenabwehrver-ordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen in der Stadt Gladenbach hinweisen.

§ 1 Abs. 1: Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des einge-friedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

§ 5 Abs. 2: Hiernach sind alle Hunde innerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine zu führen.

Insbesondere gab es zuletzt vermehrt Beschwerden aus dem Bereich Stt. Erdhausen „Am Wickelstrauch“.

Ich appelliere an alle Hundehalter, ihren Pflichten nachzukommen und durch ihre Hundehaltung Dritte nicht zu belästigen und zu beeinträchtigen.

Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

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Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden

(HundeVO)

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.

Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.

Sie dürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufengelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO).

Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (§ 1 Abs. 3 HundeVO).

Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier

2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier

3. Staffordshire-Bullterrier

4. Bullterrier

5. American Bulldog

6. Dogo Argentino

7. Fila Brasileiro

8. Kangal (Karabash)

9. Kaukasischer Owtscharka

10. Rottweiler

Neu aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde – dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach) angezeigt wird. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erzeugte Nachkömmlinge.

Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.

Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Bissgeschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unter-werfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a., dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

Für nähere Informationen steht der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Gladenbach, Herr Becker (Tel. 201-211) bzw.Herr Götze (Tel. 201-221) jederzeit gerne zur Verfügung.

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

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Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Aus aktuellem Anlass weisen wir hiermit alle Hundehalter auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der HundeVO hin:
„Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.“
Es ist in letzter Zeit vermehrt vorgekommen, dass Mitarbeiter des städtischen Bauhofs streunende Hunde ohne Halsband einfangen mussten. Das Zuordnen zu dem betreffenden Hundehalter ist ohne amtliche Steuernummer bzw. Anschrift nur unter großem zeitlichen Aufwand möglich. Zudem stellt das nicht befolgen der o.g. gesetzlichen Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der HundeVO dar, die künftig mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet wird.

Wir bitten alle Hundehalter die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
-Ordnungsamt-

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Information der Friedhofsverwaltung

Grabpflege

Um die Ordnung bzw. fachgerechte Grabpflege auf allen Friedhöfen zu gewährleisten, bedarf es eines kontinuierlichen Einsatzes sowohl der Stadt als auch der einzelnen Nutzungsberechtigten. Nur im gemeinsamen Zusammenwirken ist eine ordentliche, gepflegte Friedhofsgestaltung zu erreichen.

Pflege der Grabzwischenräume

Wir bitten daher die Nutzungsberechtigten der Grabanlagen auch die Flächenabstände zu den Nachbargräbern bzw. Gehwegen von Unkraut zu befreien und die Zwischenräume in Ordnung zu halten.

Die Friedhofsverwaltung stellt für diesen Zweck Splitt bereit.

Ungepflegte Gräber

Leider gibt es immer wieder ungepflegte Gräber.

Dies hat oftmals den Grund, dass keine Angehörigen mehr vorhanden sind, bzw. nicht vor Ort wohnen.

Wir möchten daher die Bevölkerung um Mithilfe bitten. Falls Ihnen näheres über verwaiste Gräber und deren Angehörige bekannt ist, so geben Sie bitte einen Hinweis an die Friedhofsverwaltung Tel. 201311 oder 201321.



Wahrung der Totenruhe

Unsere Friedhöfe sind Stätten des stillen Gedenkens, der Ruhe sowie der Trauer um unsere Verstorbenen. Daher möchten wir nochmals auf unsere Friedhofsordnung hinweisen, wonach das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Motorrädern nicht gestattet ist, es sei denn, dass eine Sondergenehmigung hierzu erteilt wurde z. B. bei Schwerbehinderung.

Wir dürfen die Friedhofsbesucher/innen daher bitten, sich an diese Vorschriften und die zugelassene Ausnahmeregelung zu halten.

Ausnahme: Donnerstagsnachmittags ist das Befahren der Hauptwege der Friedhöfe für Friedhofsbesucher/innen zwecks Herrichtung und Bepflanzung von Grabanlagen erlaubt.

FB III - Friedhofsverwaltung



Grabpflege-Grababräumung
Die Ordnung bzw. fachgerechte Grabpflege auf den Friedhöfen zu gewährleisten, bedarf eines kontinuierlichen Einsatzes sowohl der Stadt als auch der einzelnen Nutzungsberechtigten. Nur in gemeinsamem Zusammenwirken ist eine ordentliche, gepflegte Friedhofsgestaltung zu erreichen.
Wir bitten die Nutzungsberechtigten, auch die Flächenabstände zu den Nachbargräbern/Gehwege in Ordnung zu halten.
Leider gibt es immer wieder ungepflegte Gräber.
Dies hat oftmals den Grund, dass keine Angehörigen mehr vorhanden sind, bzw. die Nutzungsberechtigten nicht vor Ort wohnen.
Wir möchten die Bevölkerung um Mithilfe bitten. Falls Ihnen näheres über verwaiste Gräber und deren Angehörige bekannt ist, so geben Sie bitte einen Hinweis an die Friedhofsverwaltung Tel. 201-321 bzw. 201-341.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Ruhefrist für jeden Leichnam grundsätzlich 30 Jahre beträgt. Nach Ablauf der Nutzungszeit / Ruhefrist ist aufgrund unserer Friedhofssatzung die Abräumung vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat auf Antrag einer vorzeitigen Abräumung zustimmen. Die Nutzungsberechtigten können entweder die Abräumung einschließlich Entfernung der Fundamentierung selbst vornehmen oder durch die Stadt vornehmen lassen. Die Gebühr für Abräumung eines Einzelgrabes beträgt 320,-- €, für ein Doppelgrab 360,-- €.
Setzen Sie sich bitte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung! Wir beraten Sie gerne und bedanken uns für Ihre Mithilfe.


FB III
Friedhofsverwaltung


Hinweis für Friedhofsbesucher/Grabpflegende
Es kommt leider immer wieder vor, dass Grabpflegende mittels den vor Ort bereitgehaltenen Gemeinschaftsgießkannen mit Unkrautvernichter versetztes Wasser um die Gräber gießen. Wir bitten dringend, für evtl. Unkrautvernichtungsmittel eigene Gefäße zu verwenden, damit keine Schäden an den Bepflanzungen anderer Grabstätten entstehen.
FB III
Friedhofsverwaltung

Hinweise für Friedhofbesucher aus gegebenem Anlass
Illegale Abfallentsorgung über Friedhof-Container
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die an und auf den Friedhöfen aufgestellten Abfallcontainer für Kompost und Kunststoffe nicht für private Abfälle genutzt werden dürfen.
So haben verschiedene Bürger/innen beobachtet, wie Personen ihre privaten Abfälle und Wertstoffe über die speziell für die Friedhofsabfälle vorgesehenen Container entsorgt haben.
Es wird dringend um Beachtung dieses Hinweises gebeten; bei Zuwiderhandlungen muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Fachdienste "Öffentliche Sicherheit" und "Friedhofswesen"

Hunde haben keinen Zugang zum Friedhof
Im Stadtteil Mornshausen ist es wiederholt vorgekommen, dass Hunde unbeaufsichtigt auf dem Friedhof herumliefen, dort aufhaltende Friedhofsbesucher erschreckten und auf verschiedenen Gräbern herumsprangen. Daher möchten wir nochmals auf die aktuelle Friedhofsordnung hinweisen, die grundsätzlich für alle Friedhofe der Stadt Gladenbach zu beachten ist.
Aus Gründen der Pietät und Einhaltung der Totenruhe ist es grundsätzlich nicht gestattet, Hunde mit auf die Friedhöfe zu nehmen bzw. auf den Friedhöfen frei herumlaufen zu lassen.
Hundebesitzer werden dringend gebeten, dieses Verbot zu beachten. Die Hunde warten grundsätzlich am Eingang des Friedhofes.

Ein-/Ausfahrt frei halten vor Friedhofstoren
Wir bitten die Friedhofsbesucher, stets die Aus- bzw. Einfahrt zu den Friedhöfen freizuhalten und nicht durch parkende Autos zu versperren.

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Förderung des sozialen Engagements bzw. des Ehrenamtes - Vermittlungsbörse
Die Stadt Gladenbach hat in Zusammenarbeit mit der Freiwilligenagentur Marburg und mit Hilfe der Finanzierung durch die Hessische Landesregierung im Rahmen des Modellprojektes "Ehrenamts-Lotse" zur Unterstützung des seit Februar 2005 tätigen "Lotsen ins Ehrenamt" , Herrn Joachim Dietrich, zwei weitere Lotsinnen und zwar Frau Renate Bender und Frau Christa Deterding gewonnen. Beide Damen haben die Ausbildung erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen und werden sich künftig auch ehrenamtlich als "Engagement-Lotsinnen" betätigen.
Ab sofort wird sich das Dreier-Team, Herr Dietrich, Frau Bender und Frau Deterding gemeinsam u. a. um die Vermittlung von Menschen, die Hilfe benötigen und Menschen, die helfen möchten, kümmern. Die Möglichkeiten der Betätigung sind oft generationsübergreifend z. B.
"Alt hilft Jung-Jung hilft Alt."
Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Belange von
· 3000 Seniorinnen und Senioren
· 170 Vereinen
· 6 Kindergärten
· 5 Senioren- und Pflegeheimen

Einige Projekte konnten bisher schon sehr erfolgreich durchgeführt, neue Ideen umgesetzt werden.
Zur Zeit liegen konkrete Betreuungsgesuche von älteren Menschen vor, in denen Hilfsleistungen gegen entsprechende Gegenleistung gewünscht werden z. B Mietfreies Wohnen gegen Haushaltsführung.
Wer interessiert sich hierfür? Wer möchte helfen? Wer benötigt Hilfe? Bitte melden Sie sich!
Im Rathaus der Stadt Gladenbach werden regelmäßig an jedem 2. und 4. Freitag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr Sprechstunden angeboten, Zimmer 3 - Bürgerservicebüro, Tel 201-149.
Darüber hinaus ist Herr Dietrich unter der Hotline 06462-926394 telefonisch zu erreichen.
Außerdem können sich Interessierte auch bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten Frau Spenner Tel. 201 331 informieren.

Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten
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Die Polizei rät.............
Online-aber sicher!?!?!?

Rasant schreitet der Fortschritt voran und bietet jedem immer einfachere, immer mehr Möglichkeiten.
Die Nutzung des unaufhaltsamen fortschreitenden Technologie Fortschritts erfolgt leider nicht nur legal, sondern zunehmend illegal. Das trifft natürlich auch für das Internet zu.
Es gibt kaum noch etwas, was nicht über das Internet erhältlich ist. Die weltweiten virtuellen "Flohmärkte", deren Anzahl bei weiterhin steigender Tendenz in den letzten Jahren erheblich zunahm, bieten Käufern und Verkäufern einen beliebten, manchmal kostenfreien manchmal kostenpflichtigen Tummelplatz.
"Vorsicht! Das Geschäft übers Netz kann ins Auge gehen. Wer sich des ständigen Risikos nicht bewusst ist, kann schnell Opfer einer Straftat werden!"
warnt Kriminaldirektor Konrad Stelzenbach, Leiter der Polizeidirektion Marburg Biedenkopf.
"Ein wenig Schutz bringt bereits das Wissen um mögliche Tricks von Straftätern".

Welche Tricks wenden Betrüger an?
1. Keine Lieferung
Die derzeit häufigste Art des Betrugs im Zusammenhang mit Online-Aktionen lässt sich auf eine einfache Formel reduzieren: kassieren ohne zu liefern!
2. Lieferung per Nachnahme
Nur soviel: Die Post liefert ein Paket und kassiert bei Übergabe. Sie darf die kassierten Beträge selbst dann nicht zurückgeben, wenn sich noch in Anwesenheit des Boten bei der Paketöffnung die Lieferung von Müll statt der erhofften Waren herausstellt!
3. Überhöhte Versandkosten
Bei den meisten Auktionen zahlt der Käufer den Versand und der Verkäufer die Auktionsgebühren. Versandkostenforderungen im hohen dreistelligen Bereich sind keine Seltenheit aber meist völlig überzogen. Die eigene rechtzeitige Information zu den Versand- und Portokosten schützt.
4. Artikelbeschreibung
Lesen Sie genau! Oft bieten "Verkäufer" nur die gezeigten Bilder oder leere Verpackungen an, obwohl der wohl formulierte Text einen gänzlich anderen Anschein erweckt. Vergleichen Sie den Text mit dem evt. vorhandenen Bild. Sieht der Gegenstand wie beschrieben wirklich "neu" aus?
5. Treuhandfonds
...existieren vielfach nur von den Tätern selbst eingerichtet und ausschließlich betrügerischen Zwecken dienend. Ein sehr gesundes Maß an Vorsicht und Misstrauen bewahrt den Onlinenutzer möglicherweise schon vor einem Schaden. "Blauäugigkeit", Gutgläubigkeit, extreme Risikobereitschaft und unreflektiertes "Zuschlagen" bewirken schnell das Gegenteil.

Was kann ich tun? Wie kann ich mich als Verbraucher schützen?
1. Produktbeschreibung
Genau und vor allem bis zum Ende inklusive des Kleingedruckten lesen und beachten. Kontaktieren Sie bei Unklarheiten den Anbieter. Im Internet gibt es sicherlich Schnäppchen, aber ...........! Erscheinen Artikel extrem billig im Verhältnis zum Normalpreis, dann ist höchste Vorsicht geboten. Möglicherweise handelt es sich um gestohlene Ware oder um ein Plagiat. Übrigens kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben. Das führt nicht nur zum Verlust des Geldes, sondern auch zum Verlust des Kaufgegenstandes!
2. Registrierung/Überprüfen der Mitgliedsdaten
Schauen Sie vor dem Kauf auf die Registrierung ihres angehenden Geschäftspartners. Wie lange gibt es ihn schon? Steht da ein normaler Name mit Anschrift und Telefonnummer oder arbeitet der Anbieter mit Phantasienamen. Seriöse Anbieter haben keinen Grund, ihren Namen nicht zu benutzen. Achten Sie in diesem Zusammenhang z.B. auf übereinstimmende Namen von Anbietern und Geldempfänger.
3. Bewertungsprofil
Das Bewertungsprofil kann viel über den Anbieter aussagen. Vertrauen Sie dabei nicht nur auf die Klammerzahl, sondern beachten Sie insbesondere die Symbole hinter dem Mitgliedsnamen. Machen Sie sich daraus hinsichtlich einer Vertrauenswürdigkeit ein eigenes Bild!
4. Nutzung von Treuhandfonds
Beim Abschluss von hochpreisigen Geschäften bieten sich zur Bezahlung die vom Auktionshaus (nicht vom Anbieter) empfohlenen und geprüften Treuhandfonds an. Bleiben Sie bei diesen Fonds oder überprüfen Sie vom Verkäufer vorgeschlagene zumindest eingehend.
5. Auslandsgeschäfte
Selbst bei sehr günstigen, scheinbar seriösen Angeboten besteht ein hohes Risiko, Opfer eines Betruges zu werden. Verzichten Sie nach Möglichkeit darauf. Das gilt natürlich ebenfalls für einen etwaigen Geldtransfer ins Ausland. Ein Betrüger kann das Geld weltweit abheben. Er lässt sich im Ausland nur sehr schwer ermitteln.
6. Geschäfte außerhalb von Online-Auktionshäusern
....lassen Sie besser sein! Nach dem ersten Kontakt über den jeweiligen Marktplatz kontaktieren die Verkäufer den Interessenten von Außerhalb. Auktionshäuser gewähren für derartige Geschäfte keinen Käuferschutz mehr.

Was mache ich als Opfer eines Betrugs?
Bevor Sie eine Anzeige erstatten, mahnen Sie den Geschäftspartner mit Fristsetzungen für Liefer- oder Rückzahlung an. Treten Sei bei Nichteinhaltung dieser Fristen vom Kaufvertrag zurück und erstatten Sie, sollten Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Opfer eines Betrugs geworden sein, unbedingt eine Anzeige. Nur so rücken Sie den schwarzen Schafen auf den Pelz.
"Wer schweigt und sich nicht als Zeuge zur Verfügung stellt, hilft nur einem, dem Täter, der ungestört und unerkannt weitermacht"
so Stelzenbach.
Sichern Sie für den Fall der Fälle immer ihre Korrespondenz. Hierzu gehören Ausdrucke der Auktionsseite, der Benachrichtigungsmail über den Abschluss der Auktion und aller Mails mit dem "Täter".
Sichern Sie zudem jedes Mal den sogenannten erweiterten Header oder den Quelltext der Mail. Sie finden dies bei angezeigter Mail über die "Ansicht" und die "Optionen" oder durch Klick mit der rechten Maustaste auf den Absender und dann über "Eigenschaften" "Quelltext anzeigen" oder auch über einen angezeigten Hinweis.
Bringen Sie zudem eine Kopie der Überweisungsbestätigung mit.
Hilfreich könnte auch ein Ausdruck des Bewertungsprofils des Geschäftspartners sein.
Wenden Sie sich an die Fachkommissariate für Betrug bei Ihrer Polizei.
Nutzen Sie vor allem das Internet, um sich zu schützen.
Viele hilfreiche Tipps zum eigenen Schutz finden Sie unter
www.polizei.hessen.de ; www.polizei-beratung.de oder www.kaufenmitverstand.de .

Martin Ahlich
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Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf informiert:

Probleme der Müllabfuhr aufgrund winterlicher Witterung

Schnee, Matsch und Eis bereiten nicht nur den Verkehrsteilnehmern Schwierigkeiten, sondern auch unserer Müllabfuhr. Die Fahrt der großen Entsorgungsfahrzeuge ist oftmals durch Schnee- und Eisglätte beeinträchtigt. In unserem Verbandsgebiet gibt es viele steile und schmale Straßen. Kommt ein schweres Müllauto hier einmal zum Rutschen, stellt dies eine große Gefahr für Fußgänger, Autofahrer und Gebäude dar. Straßen die mit einem Pkw zu befahren sind, sind nicht zwangsläufig auch mit einem Abfallsammelfahrzeug, welches ohne geladene Abfälle bereits 15-18 t wiegt, zu befahren. Auch der Einsatz von Schneeketten schafft teilweise keine Abhilfe. Zudem behindern Schneeberge und parkende Fahrzeuge oft das Anfahren der Straße.

Um die Entsorgung problemlos durchführen zu können, sind die Mitarbeiter der Müllabfuhr auf Ihre Hilfe angewiesen:

Der Inhalt, vor allem in der schwarzen und grünen Tonne, ist oftmals angefroren. Deshalb können die Tonnen nicht oder nicht vollständig entleert werden. Hier schafft vorausschauendes Handeln Abhilfe:

Wir bitten Sie um Verständnis, wenn Ihre Tonne am Leerungstag aufgrund der Witterung nicht geleert werden konnte. Bitte haben Sie auch Verständnis für die Müllwerker, die in dieser Jahreszeit häufig in gefährliche Situationen geraten und oft entscheiden müssen, ob sie eine Straße befahren können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Wenn eine Straße nicht angefahren wird, geschieht dies nicht aus bösem Willen.

Natürlich bemühen wir uns, Ihre Abfälle dennoch zu entsorgen. Sollte Ihre Tonne nicht oder nicht vollständig geleert worden sein, können Sie daher bei der jeweils nächsten Leerung Säcke mit Abfall zusätzlich zu Ihrer Tonne bereitstellen. Bitte informieren Sie uns in diesen Fällen, sodass wir die Abfuhrfirma entsprechend anweisen können, die zusätzlich bereitgestellten Abfälle bei der nächsten Leerung der Tonnen mitzunehmen. Sollten ganze Straßenzüge wegen Glätte nicht abgefahren werden, bemühen wir uns, möglichst schnell eine nachträgliche Leerung durchzuführen.

Rückfragen können gerichtet werden an:

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de

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Zahlungstermin 15.02.2010 für die Abfallgebühren

Der Müllabfuhrzweckverband erinnert an die pünktliche Zahlung der Abfallgebühren zum Stichtag 15.02.2010. Die Höhe der Zahlung ist dem zuletzt zugestellten Abgabenbescheid zu entnehmen. Da der MZV Mehrjahresbescheide erstellt, gelten die mit dem letzten Abgabenbescheid festgesetzten Zahlungen auch für Folgejahre. Der Mehrjahresbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid zugestellt wird.

Bei der Überweisung auf eines unserer Bankkonten ist darauf zu achten, dass als Verwendungszweck die jeweilige Gebührenkontonummer mit angegeben wird.

Zahlungen, die verspätet eingehen, werden angemahnt. Der MZV hat die gesetzliche Verpflichtung, schon bei der ersten Mahnung einer verzögerten Zahlung Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben. Auf die Erhebung dieser Zusatzkosten kann daher nicht verzichtet werden.

Rückfragen

Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich wenden an:

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf, Hausbergweg 1, 35236 Breidenbach,
Tel.: 06465/926 90,
Fax.: 06465/926 926,
E-mail : info@mzv-biedenkopf.de

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Internetauftritt des MZV Biedenkopf
Liebe Bürgerinnen und Bürger,

seit Dezember 2008 präsentiert sich unser Verband im Internet. Über unsere Internetpräsenz unter der Adresse www.mzv-biedenkopf.de stellen wir Ihnen unseren Verband und unsere Aufgaben vor.

Durch unsere ausführlichen Informationen zur Getrenntsammlung von Abfällen und dem Abfall-ABC möchten wir Ihnen die Frage „Was wohin?“ erleichtern. Über unser Abfall-ABC finden Sie Antworten auf Ihre Entsorgungsfragen von „A“ wie Abflussreiniger bis „Z“ wie Zigarettenrest. Sie finden außerdem Informationen zu den Selbstanlieferungsstellen für verschiedene Abfälle.

Unter der Rubrik „Formulare/Anträge“ finden Sie Formulare zur Tonnenänderung und –abmeldung, zur Mitteilung eines Eigentumswechsels und zur Ermächtigung zum Bankeinzug. Außerdem können Sie sich dort die Sperrmüllanmeldung herunterladen. Sollten Sie eine defekte oder verschwundene Tonne melden wollen, können Sie dies jetzt auch per Mail über unsere Homepage mitteilen.

Über unsere Homepage können Sie sich über die verschiedenen Abfallgefäße und Gebühren informieren. Zur Information stehen Ihnen auch unsere Satzungen online zur Einsicht zur Verfügung.

Der bisherige Erfahrungswert zeigt, dass die Internetpräsenz insbesondere für das Herunterladen von Anträgen mit steigender Resonanz genutzt wird.

Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn sich diese Resonanz weiterhin positiv entwickelt.

Bei Fragen und Anregungen können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

Engel-Rezzonico
-Geschäftsführerin-
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Sachbearbeiterin: Frau Schneider
Tel.: 06465/9269-16,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: schneider@mzv-biedenkopf.de
Homepage: www.mzv-biedenkopf.de

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Sperrmüllabfuhr: kostenlos oder gebührenpflichtig?
Der MZV wird häufig von Bürgern gefragt, wie viele Sperrmüllabfuhren im Jahr vom Müllabfuhrzweckverband kostenlos angeboten werden und wie hoch die Gebühr für eine kostenpflichtige Abfuhr ist. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:

- Die Sperrmüllabfuhr kann pro Haushalt im Kalenderjahr zweimal kostenlos in Anspruch genommen werden. Pro Abfuhr können bis zu 10 cbm entsorgt werden.
- Für jede weitere Abfuhr erhebt der Müllabfuhrzweckverband eine Gebühr in Höhe von 85,00 €. Diese Gebühr wird mit der Anmeldung fällig. Gebührenpflichtig ist der Besteller.
- Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Sperrmüllabfälle gegen Gebühr bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr

Gebühren für die Privatanlieferung von Rest- und Sperrmüll an der Müllumladestation:
- im Kofferraum eines Pkw, zugelassen bis 5 Personen 5,00 € je Anfuhr;
- im Kofferraum eines Kombifahrzeuges bzw. eines Pkw mit umgeklappter Rückbank, zugelassen bis 5 Personen 10,00 € je Anfuhr;
- sonstige Pkw, Pkw mit Anhängern, Dachträgern oder Zuladung außerhalb des Kofferraums, Kombifahrzeuge und Lkw 197,00 € pro Tonne.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen privaten Containerservice mit der Entsorgung zu beauftragen. Anbieter finden Sie im Branchenverzeichnis.

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Zusätzliche Bereitstellung von Kartonagen zur Papiermüllabfuhr
Es werden regelmäßig Fragen vorgetragen, wie zusätzliches Papier entsorgt werden kann, das nicht mehr in die Papiertonne passt. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:

- In Ausnahmefällen können Sie zusätzliche Kartonagen zur Papiermüllabfuhr anmelden. Bitte melden Sie dies zwei bis drei Tage vor der regulären Papiermüllabfuhr telefonisch beim Müllabfuhrzweckverband an. Die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens werden dann angewiesen, die zusätzlichen Papierabfälle am Abfuhrtag mitzunehmen. Die einzelnen Papierbündel dürfen aus technischen Gründen nicht größer als die Tonnenöffnung sein. Bitte stellen Sie die Bündel dann zur Abfuhr neben der Tonne bereit.

- Sollte Ihnen das Volumen der Tonne häufiger nicht ausreichen, ist es ratsam, eine zusätzliche Tonne beim Müllabfuhrzweckverband zu beantragen. In vielen Fällen ist eine weitere Papiermülltonne sogar kostenlos.

- Sie haben ausserdem die Möglichkeit, Ihre Papierabfälle kostenlos bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr


Rückfragen
Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich wenden an: Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf Hausbergweg 1 35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de

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Neue Regelung zum Elektronikschrott
Für die Bürger im Bereich des MZV Biedenkopf bringen die neuen Regelungen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten ab dem 24.03.2006 keine wesentlichen Änderungen mit sich. Wie bisher können alle Elektroaltgeräte von der Kaffeemaschine bis zum Computer zur kostenlosen Abholung telefonisch oder über die Sperrmüllkarte angemeldet werden.
Während das Gesetz in vielen Regionen zu Änderungen in der Abfallwirtschaft führt, bleibt für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf fast alles beim Alten.
Der Grund hierfür ist, dass in den Gemeinden des Landkreises bereits seit dem Jahr 1994 eine getrennte Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräten eingeführt wurde, die aufgrund der positiven Erfahrungen auch weiterhin unverändert fortbesteht.
Im Bereich des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf kann jeder private Haushalt seine Elektrogeräte zur kostenlosen Abholung über die Sperrmüllkarte oder über die Service-Nummer der Fa. Integral unter 0 64 21/944-144 anmelden.
Darüber hinaus können Geräte auf dem Recyclinghof in Dautphetal-Dautphe, Industriestraße 9 oder in Marburg-Cappel, Umgehungsstraße 7, selbst abgegeben werden.
Bei den Städten und Gemeinden hingegen werden keine Elektrogeräte angenommen.
Weitere Informationen zu dem Thema hat der Betrieb für Abfallwirtschaft auf der Homepage www.marburg-biedenkopf.de unter der Suche "Abfall" bereitgestellt.
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf gibt auch gerne telefonische Auskunft unter Tel.: 0 64 65/9 26 90.
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