Amtliche Mitteilungen |
Amtsblatt der Stadt Gladenbach online (bitte anklicken) |
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Die neue Immobilienbörse des Zweckverband IZH
Wenn Sie eine Immobilie, d.h.
- ein Einfamilienhaus,
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Der Zweckverband IZH setzt sich aus den Städten Biedenkopf und Gladenbach sowie den sechs Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Breidenbach, Dautphetal, Lohra und Steffenberg zusammen. Als länderübergreifender Partner kommt die nordrhein-westfälische Stadt Bad Laasphe hinzu.
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Klimaschutzinitiative der Stadt Gladenbach
(bitte anklicken!)
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Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach
Frau Margarete Kuhrt (FW), wohnhaft Hohlweg 10, 35075 Gladenbach-Mornshausen, hat auf ihr Mandat als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach verzichtet.
Aufgrund des § 34 KWG (Hessisches Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 197), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) , in Verbindung mit §§ 56 und 58 KWO (Kommunalwahlordnung) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I, S. 198, 233), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 26.04.2010 (GVBl. I S. 140) , wird festgestellt, dass für Frau Kuhrt folgende Bewerberin in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach nachgerückt ist:
Frau Sieglinde Nord, Am Schreinersgarten 25, 35075 Gladenbach.
Frau Nord (FW), erreichte bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 26. März 2006 den Rang 3 unter den 19 Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags der FW, die auf dem Stimmzettel aufgeführt waren.
Frau Sieglinde Nord hat erklärt, dass sie an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, da sie bereits als ehrenamtliche Stadträtin der Stadt Gladenbach tätig ist und dieses Amt nicht aufgeben wird.
Aufgrund des § 34 KWG (Hessisches Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 197), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) , in Verbindung mit §§ 56 und 58 KWO (Kommunalwahlordnung) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I, S. 198, 233), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 26.04.2010 (GVBl. I S. 140) , wird deshalb festgestellt, dass für Frau Nord folgender Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach nachgerückt ist:
Herr Armin Burk, Sportplatzstraße 7, 35075 Gladenbach-Frohnhausen.
Herr Burk (FW), erreichte bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 26. März 2006 den Rang 4 unter den 19 Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags der FW, die auf dem Stimmzettel aufgeführt waren.
Gegen die v.g. Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises „Stadt Gladenbach“ binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eines vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 10, 35075 Gladenbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden; § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Günter Becker
Gemeindewahlleiter
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Verkauf von Brennholz (in langer Form; fm)
Die Stadt Gladenbach bietet zur Zeit wieder Brennholz (Buche/Eiche) in Losen zum Kauf an, wobei das Holz nur noch in langer Form (ca. 4 – 7 m lang, gerückt an der Waldstraße) bereitgestellt wird.
Der Preis für Buche/Eiche beträgt
49,30 €/fm(1 fm = 1,4 rm) zzgl. 5,5 % Mwst. (= 52,00 €)
Nachstehend veröffentlichen wir, wo die Lose gerückt wurden.
Interessierte Bürger bitten wir, sich Montag-Donnerstag (vormittags) bei der Stadtverwaltung, Zimmer 112, die Lose verbindlich zu sichern.
Die Bestellungen werden ausschließlich von der Stadtverwaltung entgegengenommen.
Wir weisen darauf hin, dass die Aufarbeitung des Brennholzes nur mit einer persön-lichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose sowie zugelassenem Schutzhelm) durchgeführt werden darf.
Brennholz 2010 |
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Ort |
M-Nr |
Abt. |
Lage |
Los |
BA |
Menge |
Stk |
Kennz. |
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
103 |
3 |
|||
Ei |
3,86 |
10 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
104 |
4 |
|||
Ei |
3,61 |
10 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
106 |
Bu |
1,61 |
3 |
6 |
Ei |
2,59 |
7 |
||||||
Römershausen |
75892 |
456 A |
Liebehardt |
118 |
Bu |
0,96 |
1 |
18 |
Dernbacher Weg |
Ei |
4,37 |
9 |
|||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
120 |
Bu |
0,96 |
2 |
20 |
Ei |
3,38 |
8 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
121 |
21 |
|||
Ei |
3,42 |
10 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
122 |
Bu |
2,82 |
6 |
22 |
Ei |
1,72 |
4 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
127 |
Bu |
0,31 |
1 |
27 |
Ei |
2,25 |
9 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
132 |
Bu |
1,02 |
2 |
32 |
Ei |
2,64 |
8 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
133 |
33 |
|||
Ei |
2,91 |
10 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
134 |
Bu |
1,08 |
2 |
34 |
Ei |
3,18 |
8 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
135 |
Bu |
2,08 |
3 |
35 |
Ei |
2,07 |
7 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
136 |
Bu |
0,96 |
3 |
36 |
Ei |
2,96 |
7 |
||||||
Römershausen |
75884 |
456/455 |
Liebehardt |
137 |
37 |
|||
Ei |
4,56 |
10 |
||||||
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Festsetzung der Grundsteuer
Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Haushaltsjahr 2010 wird verzichtet, da sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 keine Änderung ergeben hat.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 1973 S. 965) in der zur Zeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2010 in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2009 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2010 ist mit dem 1. Vierteljahresbetrag am 15.2.2010,
mit dem 2. Vierteljahresbetrag am 15.5.2010,
mit dem 3. Vierteljahresbetrag am 15.8.2010
und mit dem 4. Vierteljahresbetrag am 15.11.2010 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2010 in einem Betrag am 1.7.2010 fällig.
Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für
die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3,
zu erheben.
Neben den Grundsteuern A und B bitten wir auch die weiteren Abgaben wie Hundesteuer, Pacht und Erbbauzins zu den einzelnen Fälligkeiten an die Stadtkasse Gladenbach zu überweisen.
Steuerpflichtige, die einen Steuerbescheid benötigen, können diesen im Rathaus, Zimmer Nr. 5, bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-141, erhalten.
Gladenbach, 11. Dezember 2009
Der Magistrat der Stadt Gladenbach ______________________________
Meldepflichten der Hundehalter
Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.
WO ?
Im Rathaus, Zimmer 5 bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-141, oder den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile. Die An- und Abmeldeformulare können auch auf unserer Internettseite
heruntergeladen werden.
Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden können.
Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.
WARUM ?
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Bodenrichtwerte 2010
gemäß § 196 Baugesetzbuch
zum Stichtag
01.01.2010
(pdf-Format, bitte anklicken)
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4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach, Kernstadt
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Eintritt der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.10.2009 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) die 4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach, Kernstadt (Bereich „Am Schreinersgarten“) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht, mit der Bekanntmachung erlangt die 4. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Rechtskraft. Die Lage des Geltungsbereiches der 4. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Gladenbach ist der nachstehenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Lagekennzeichnung des Plangebietes:

Die Bebauungsplanänderung inklusive der zugehörigen Begründung kann in der Stadtverwaltung Gladenbach (Rathaus), Karl-Waldschmidt-Straße 3, im Zimmer 110 des Fachbereiches IV (Fachdienst Bauen) während der allgemeinen Dienststunden, und zwar
vormittags:
Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
nachmittags:
Montag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
eingesehen werden. Auf Verlangen wird über die Planung Auskunft erteilt.
Auf die Fristen zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln in der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird wie folgt im Besonderen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit oder das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hiermit ebenfalls hingewiesen.
Gladenbach, 26.11.2009
Knierim
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
Das Regierungspräsidium in Gießen hat mit Verfügung vom 28.07.2009 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gladenbach genehmigt. Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Frohnhausen. Er umfasst das bestehende Bolzplatzgelände und die angrenzenden Grünflächen bis zu einer Tiefe von ca. 70 m nördlich der Straße „Am Borngraben“.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Zimmer 110, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Gladenbach, den 13. August 2009
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Knierim
Bürgermeister
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Die Ordungsbehörde informiert:
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes für die Kommunalwahl am 27. März 2011.
Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Fachdienst Meldeangelegenheiten, Zimmer 6, sowie hier auf unserer Homepage.
Gladenbach, den 10. Juni 2010
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
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Ihre Steueridentifikationsnummer:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Jahr 2008 mit der Vergabe der Steueridentifikationsnummern begonnen. Viele Millionen Bürgerinnen und Bürger haben entsprechende Schreiben mit ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer erhalten.
Diese Steueridentifikationsnummern benötigen Sie in Zukunft zur Regelung Ihrer Angelegenheiten beim Finanzamt.
Information nicht erhalten oder verlegt:
Sollte Sie die Information nicht erhalten haben, oder das Schreiben ist verloren gegangen, haben Sie unter http://www.identifikationsmerkmal.de/ die Möglichkeit, eine Abfrage der ihnen zugeteilten Steuer-ID durchzuführen.
Eine schriftliche Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern über die Steuer- ID wird nur erteilt, wenn die Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort mit den bei dem BZSt aufgrund der Datenübermittlung aus dem Meldewesen gespeicherten Angaben übereinstimmen.
Die Anschrift lautet: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Auskunft auch über das Einwohnermeldeamt möglich:
In den meisten Fällen ist die Steueridentifikationsnummer inzwischen auch bei den Daten des Einwohnermeldeamtes gespeichert.
Bei persönlicher Vorsprache - bitte Ausweis nicht vergessen - erhalten Sie ihre Steueridentifikationsnummer sofort. Bei Anruf, Fax oder Mail schicken wir sie Ihnen schriftlich an ihre Meldeanschrift.
Präventionsprogramm „Gewalt –Sehen – Helfen“ (GSH)
im Landkreis Marburg – Biedenkopf
Gewalt – Sehen - Helfen
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Universitätsstadt Marburg sind der landesweiten Kampagne „gegen das Wegschauen“ im April 2008 beigetreten.
Im November 2009 tagte die Initiativgruppe Gewalt – Sehen - Helfen im Kreishaus. Die Initiativgruppe besteht aus Mitgliedern des Kreispräventionsrates, der VHS, ausgebildeten GSH - Multiplikatoren und Vertretern örtlicher Präventionsräte.
Angesicht der jüngsten tragischen Vorfälle in München–Solln und Frankfurt, aber auch der in unserer Region registrierten Gewalttaten im öffentlichen Raum, weist die Initiativgruppe nochmals auf das Seminarangebot bei den Volkshochschulen des Landkreises und der Stadt Marburg hin.
Immer wieder liest oder sieht man in der Berichterstattung, dass gut gemeinte Hilfe dazu führt, dass der Helfer oder die Helferin selbst zum Opfer werden. Das mutige „Dazwischengehen“ führt oft dazu, dass sich die Täter dem Helfer zuwenden und ihn angreifen. Man kann aber auch aus der sicheren Distanz helfen, Öffentlichkeit erzeugen, Hilfe herbeirufen oder sich nur als Zeuge zur Verfügung stellen. In zahlreichen Fällen hat auch das Opfer selbst sich falsch verhalten, um den Konflikt nicht eskalieren zu lassen, frühzeitig aus dem Konflikt „auszusteigen“ oder ihm vollständig dem Wege zu gehen. In den GSH - Kursen wird einfach verständliches Wissen vermittelt, wie man sich in bedrohlichen oder gewalttätigen Situationen richtig verhält, um anderen zu helfen und dabei selbst nicht zu Opfer zu werden.
Informationen zum Programm erhalten Interessierte unter: Geschäftsstelle des Kreispräventionsrates, Herr Döhler, Tel. 06421/405 1520, Polizeipräsidium Mittelhessen, Frau Laucht, Tel. 06421/406 309, Stadt Marburg, Herr Grün-Fischer, 06421/201 831.
Informationen zu stattfindenden Lehrgängen gibt es bei den Volkshochschulen: Landkreis Marburg-Biedenkopf 06421/405 6710 und Stadt Marburg 06421/201 246. ____________________
Unterrichtung nach § 35 Abs. 6 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10. März 2006
Die Meldebehörde hat einmal jährlich und zusätzlich zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz zu unterrichten.
Nachstehende Auskunftssperren sind möglich:
Die vorgenannten Auskunftssperren können schriftlich beim
Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Meldeangelegenheiten
Karl-Waldschmidt-Str. 3
35075 Gladenbach
beantragt werden. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Fachdienst Meldeangelegenheiten, Zimmer 6, sowie hier auf unserer Homepage .
Gladenbach, den 25.02.2010
Der Magistrat der Stadt Gladenbach____________________
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 01.10.2007 weiterhin in Kraft sind.
Ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen gilt in Gebäuden von Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Ein Rauchverbot mit Ausnahmeregelungen gilt in Gebäuden von öffentlichen Einrichtungen (dazu gehören auch die Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser), des Hessischen Rundfunks, Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Kultureinrichtungen, Einrichtungen für pflegebedürftige, ältere und behinderte Menschen, Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr und Gaststätten. Ausnahmen vom Rauchverbot in diesen Gebäuden sind i. d. R. nur durch die Einrichtung spezieller Raucherräume möglich.
In Einraumkneipen unter 75 m² wird das Rauchen toleriert, wenn die Gaststätte als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, keine Speisen abgegeben werden und Jugendlichen unter 18 Jahren kein Zutritt gewährt wird.
Weitere Informationen können auf der Website des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (www.sozialministerium.hessen.de unter dem Stichwort Nichtraucherschutz) und am Info-Telefon unter 0180/1030300 abgerufen werden. Das Info-Telefon ist von Montag bis Freitag von 08.00 - 17.00 Uhr erreichbar.____________________
Am Freitag, den 02.10.2009 wurde in der Caféteria der Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach der Umweltschutzpreis 2009 der Stadt Gladenbach durch Bürgermeister Klaus-Dieter Knierim übergeben. Diese besondere Auszeichnung erhielten in diesem Jahr die Betreuungsgruppe der Grundschule Mornshausen für ihre besonderen Leistungen beim Energiesparen und dem Einsatz alternativer Energien, sowie die Arbeitsgruppe Schulgarten der Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach für ihre besonderen Leistungen bei der Reaktivierung und Pflege des Schulgartens. Der mit 500 Euro dotierte Umweltschutzpreis wurde zu gleichen Teilen auf die beiden Preisträger aufgeteilt.

hinten von links: Erster Kreisbeigeordneter Herr McGovern, Frau Weis (Betreuungsgruppe Grundschule Mornshausen), Herr Bürgermeister Knierim, Frau Fischer, Frau Hanheide und Frau Jakobs (alle Freiherr-vom-Stein Schule Gladenbach), Herr Williges (Arbeitsgruppe Schulgarten) und Kirschenkönigin Tammy Stöfhas, sowie geehrte Schülerinnen und Schüler der beiden Schulen
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Landesweites Verbot von Himmelslaternen
zum Schutz vor Haus- und Waldbränden
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat am 16.07.2009 eine Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern erlassen.
Hiernach ist es in Hessen verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
Aufgrund der zunehmenden Zahl von Bränden, die durch Himmelslaternen verursacht werden, und insbesondere wegen des jüngsten Brandes in Dieburg am 11.07.2009, bei dem ein Sachschaden in nicht unerheblicher Höhe entstanden ist, hat sich die Landesregierung entschlossen, ein landesweites Verbot des Aufsteigenlassens von sogenannten Himmelslaternen auszusprechen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.
Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.
Sie dürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufengelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO).
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (§ 1 Abs. 3 HundeVO).
Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
3. Staffordshire-Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka
10. Rottweiler
Neu aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde – dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach) angezeigt wird. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.
Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Bissgeschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unter-werfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a., dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
Für nähere Informationen steht der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Gladenbach, Herr Becker (Tel. 201-211) bzw.Herr Götze (Tel. 201-221) jederzeit gerne zur Verfügung.
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde____________________
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Information der Friedhofsverwaltung
Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalen
Beseitigung von Mängeln
In der Zeit vom 20. bis 22. Juli 2010 fand auf allen 15 Friedhöfen der Stadt Gladenbach die jährlich vorgeschriebene Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen statt.
Geprüft wurden insgesamt 2.491 Grabmale.
Bei nur 17 Grabmalen wurde eine Beanstandung der Standfestigkeit festgestellt. Dies entspricht einem Prozentsatz von 0,68 %.
Besonders positiv zu bewerten ist die Tatsache, dass keine akut umsturzgefährdeten Grabmale vorhanden waren, die sofort gesichert werden mussten.
Bei allen nicht mehr standfesten Grabmalen, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr festgestellt wurde, ist ein Warnhinweis angebracht worden, der die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstelle informiert und verpflichtet, schnellstmöglich eine fachgerechte Befestigung des Grabsteines zu veranlassen.
Folgende Grabmale sind standunsicher und müssen unverzüglich fachgerecht befestigt werden:
Kernstadt Gladenbach:
Grabart Name Beisetzung/Bemerkungen
Doppelgrab Zigut Anton und Magdalena (1995) bereits im Vorjahr auffällig!
Einzelgrab Josef Richter (1998)
Einzelgrab Rosa Polk (1987)
Doppelgrab Häuser, Ludwig und Frieda (1953) seit 2007 auffällig!
Stadtteil Erdhausen:
Einzelgrab Heinrich Schupp (1971) Nutzungszeit ist abgelaufen!
Einzelgrab Karl Bobenau (1984)
Stadtteil Friebertshausen:
Doppelgrab Schäfer, Hermann (1983)
Stadtteil Kehlnbach:
Einzelgrab Helene Runzheimer (1974) Nutzungszeit ist abgelaufen.
Stadtteil Mornshausen:
Doppelgrab Hof, Margarethe und Johannes (1978) Nutzungszeit ist abgelaufen.
Doppelgrab Becker, Otto (1996)
Stadtteil Rachelshausen:
Einzelgrab Patricia Velte (1986) seit 2008 auffällig!
Stadtteil Römershausen:
Einzelgrab Margarete Velte (1979) Nutzungszeit ist abgelaufen.
Stadtteil Runzhausen:
Einzelgrab + Urne Birkenstock, Erwin + Thilo (2009)
Doppelgrab Kaut, Katharina und Hermann (1982)
Stadtteil Sinkershausen:
Einzelgrab Johann Herrmann (1961) Nutzungszeit ist abgelaufen.
Stadtteil Weidenhausen
Einzelgrab Werner Müller (1982) seit 2007 auffällig!
Die jeweils betroffenen Nutzungs- und Verfügungsberechtigten werden hiermit aufgefordert, der Friedhofsverwaltung bis spätestens 15. September 2010 den Vollzug der Mängelbeseitigung mitzuteilen.
Sofern diese der Verpflichtung nicht nachkommen, wird die Mängelbeseitigung durch die Stadt veranlasst. Die Kosten für die Ersatzvornahme werden in diesen Fällen den Betroffenen in Rechnung gestellt.
Bitte melden Sie die vorgenommene Mängelbeseitigung schriftlich oder telefonisch bei der Friedhofsverwaltung.
Bevor Sie allerdings die Wiederherrichtung der Grabstelle veranlassen, empfehlen wir Ihnen, die Dauer des Nutzungsrechts bzw. Ruhefrist der Grabstelle zu überprüfen. Bei Gräbern, bei denen die Nutzungszeit bzw. Ruhefrist bereits abgelaufen ist oder in Kürze abläuft, können die Wiederherstellungskosten vermieden werden. In diesen Fällen erfolgt zweckmäßiger Weise die Abräumung. Setzen Sie sich daher mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen wenden Sie sich bitte an die Bediensteten der Verwaltung: Tel. Nr. 201311 /201321 oder 201341.
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
FB III - Friedhofsverwaltung
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Hunde haben keinen Zugang zum Friedhof
Die Besucher/innen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Aus gegebnem Anlass weisen wir nochmals daraufhin, dass es gemäß der Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach § 6 h) nicht gestattet ist, „Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde“.
Es ist also untersagt, Hunde mit auf die Friedhöfe zu nehmen bzw. auf den Friedhöfen frei herumlaufen zu lassen.
Aus Gründen der Pietät werden die Hundebesitzer dringend gebeten, dieses Verbot zu beachten. Die Hunde warten grundsätzlich am Eingang des Friedhofes.
Ordnungswidrig handelt, wer diese Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Gem. § 37 Abs. 2) Friedhofsordnung kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden.
Der Magistrat der Stadt Gladenbach
Friedhofsverwaltung
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Umbau der Friedhofshalle in Gladenbach
Am 28.05.2010 wird mit umfangreichen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Friedhofshalle in Gladenbach begonnen.
Die Umbauarbeiten werden voraussichtlich Mitte Juli abgeschlossen sein.
Während der Bauphase finden die Trauerfeiern in der jeweiligen Kirche, welcher der/die Verstorbene angehörte, statt. Die Beisetzung wird anschließend auf dem Friedhof vorgenommen.
Die Hinterbliebenen können selbst entscheiden, ob der Sarg während der Trauerfeier in der Kirche aufgebahrt werden soll. Näheres ist zwischen den Hinterbliebenen und dem Bestattungsinstitut bzw. dem jeweiligen Pfarrer direkt zu vereinbaren.
Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für die besonderen Umstände während der erforderlichen Umbauphase.
FB III - Friedhofsverwaltung____________________
Grabpflege
Um die Ordnung bzw. fachgerechte Grabpflege auf allen Friedhöfen zu gewährleisten, bedarf es eines kontinuierlichen Einsatzes sowohl der Stadt als auch der einzelnen Nutzungsberechtigten. Nur im gemeinsamen Zusammenwirken ist eine ordentliche, gepflegte Friedhofsgestaltung zu erreichen.
Wir bitten daher die Nutzungsberechtigten der Grabanlagen auch die Flächenabstände zu den Nachbargräbern bzw. Gehwegen von Unkraut zu befreien und die Zwischenräume in Ordnung zu halten.
Die Friedhofsverwaltung stellt für diesen Zweck Splitt bereit.
Ungepflegte Gräber
Leider gibt es immer wieder ungepflegte Gräber.
Dies hat oftmals den Grund, dass keine Angehörigen mehr vorhanden sind, bzw. nicht vor Ort wohnen.
Wir möchten daher die Bevölkerung um Mithilfe bitten. Falls Ihnen näheres über verwaiste Gräber und deren Angehörige bekannt ist, so geben Sie bitte einen Hinweis an die Friedhofsverwaltung Tel. 201311 oder 201321.
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Wahrung der Totenruhe
Unsere Friedhöfe sind Stätten des stillen Gedenkens, der Ruhe sowie der Trauer um unsere Verstorbenen. Daher möchten wir nochmals auf unsere Friedhofsordnung hinweisen, wonach das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Motorrädern nicht gestattet ist, es sei denn, dass eine Sondergenehmigung hierzu erteilt wurde z. B. bei Schwerbehinderung.
Wir dürfen die Friedhofsbesucher/innen daher bitten, sich an diese Vorschriften und die zugelassene Ausnahmeregelung zu halten.
Ausnahme: Donnerstagsnachmittags ist das Befahren der Hauptwege der Friedhöfe für Friedhofsbesucher/innen zwecks Herrichtung und Bepflanzung von Grabanlagen erlaubt.
FB III - Friedhofsverwaltung____________________
Grabpflege-Grababräumung
Die Ordnung bzw. fachgerechte Grabpflege auf den Friedhöfen zu gewährleisten, bedarf eines kontinuierlichen Einsatzes sowohl der Stadt als auch der einzelnen Nutzungsberechtigten. Nur in gemeinsamem Zusammenwirken ist eine ordentliche, gepflegte Friedhofsgestaltung zu erreichen.
Wir bitten die Nutzungsberechtigten, auch die Flächenabstände zu den Nachbargräbern/Gehwege in Ordnung zu halten.
Leider gibt es immer wieder ungepflegte Gräber.
Dies hat oftmals den Grund, dass keine Angehörigen mehr vorhanden sind, bzw. die Nutzungsberechtigten nicht vor Ort wohnen.
Wir möchten die Bevölkerung um Mithilfe bitten. Falls Ihnen näheres über verwaiste Gräber und deren Angehörige bekannt ist, so geben Sie bitte einen Hinweis an die Friedhofsverwaltung Tel. 201-321 bzw. 201-341.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Ruhefrist für jeden Leichnam grundsätzlich 30 Jahre beträgt. Nach Ablauf der Nutzungszeit / Ruhefrist ist aufgrund unserer Friedhofssatzung die Abräumung vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat auf Antrag einer vorzeitigen Abräumung zustimmen. Die Nutzungsberechtigten können entweder die Abräumung einschließlich Entfernung der Fundamentierung selbst vornehmen oder durch die Stadt vornehmen lassen. Die Gebühr für Abräumung eines Einzelgrabes beträgt 320,-- €, für ein Doppelgrab 360,-- €.
Setzen Sie sich bitte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung! Wir beraten Sie gerne und bedanken uns für Ihre Mithilfe.
FB III
Friedhofsverwaltung
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Hinweis für Friedhofsbesucher/Grabpflegende
Es kommt leider immer wieder vor, dass Grabpflegende mittels den vor Ort bereitgehaltenen Gemeinschaftsgießkannen mit Unkrautvernichter versetztes Wasser um die Gräber gießen. Wir bitten dringend, für evtl. Unkrautvernichtungsmittel eigene Gefäße zu verwenden, damit keine Schäden an den Bepflanzungen anderer Grabstätten entstehen.
FB III
Friedhofsverwaltung
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Ein-/Ausfahrt frei halten vor Friedhofstoren
Wir bitten die Friedhofsbesucher, stets die Aus- bzw. Einfahrt zu den Friedhöfen freizuhalten und nicht durch parkende Autos zu versperren.
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Förderung des sozialen Engagements bzw. des Ehrenamtes - Vermittlungsbörse
Die Stadt Gladenbach hat in Zusammenarbeit mit der Freiwilligenagentur Marburg und mit Hilfe der Finanzierung durch die Hessische Landesregierung im Rahmen des Modellprojektes "Ehrenamts-Lotse" zur Unterstützung des seit Februar 2005 tätigen "Lotsen ins Ehrenamt" , Herrn Joachim Dietrich, zwei weitere Lotsinnen und zwar Frau Renate Bender und Frau Christa Deterding gewonnen. Beide Damen haben die Ausbildung erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen und werden sich künftig auch ehrenamtlich als "Engagement-Lotsinnen" betätigen.
Ab sofort wird sich das Dreier-Team, Herr Dietrich, Frau Bender und Frau Deterding gemeinsam u. a. um die Vermittlung von Menschen, die Hilfe benötigen und Menschen, die helfen möchten, kümmern. Die Möglichkeiten der Betätigung sind oft generationsübergreifend z. B.
"Alt hilft Jung-Jung hilft Alt."
Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Belange von
· 3000 Seniorinnen und Senioren
· 170 Vereinen
· 6 Kindergärten
· 5 Senioren- und Pflegeheimen
Einige Projekte konnten bisher schon sehr erfolgreich durchgeführt, neue Ideen umgesetzt werden.
Zur Zeit liegen konkrete Betreuungsgesuche von älteren Menschen vor, in denen Hilfsleistungen gegen entsprechende Gegenleistung gewünscht werden z. B Mietfreies Wohnen gegen Haushaltsführung.
Wer interessiert sich hierfür? Wer möchte helfen? Wer benötigt Hilfe? Bitte melden Sie sich!
Im Rathaus der Stadt Gladenbach werden regelmäßig an jedem 2. und 4. Freitag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr Sprechstunden angeboten, Zimmer 3 - Bürgerservicebüro, Tel 201-149.
Darüber hinaus ist Herr Dietrich unter der Hotline 06462-926394 telefonisch zu erreichen.
Außerdem können sich Interessierte auch bei der Stadtverwaltung Gladenbach, Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten Frau Spenner Tel. 201 331 informieren.
Fachbereich für soziale und kulturelle Angelegenheiten
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Die Polizei rät.............
Online-aber sicher!?!?!?
Rasant schreitet der Fortschritt voran und bietet jedem immer einfachere, immer mehr Möglichkeiten.
Die Nutzung des unaufhaltsamen fortschreitenden Technologie Fortschritts erfolgt leider nicht nur legal, sondern zunehmend illegal. Das trifft natürlich auch für das Internet zu.
Es gibt kaum noch etwas, was nicht über das Internet erhältlich ist. Die weltweiten virtuellen "Flohmärkte", deren Anzahl bei weiterhin steigender Tendenz in den letzten Jahren erheblich zunahm, bieten Käufern und Verkäufern einen beliebten, manchmal kostenfreien manchmal kostenpflichtigen Tummelplatz.
"Vorsicht! Das Geschäft übers Netz kann ins Auge gehen. Wer sich des ständigen Risikos nicht bewusst ist, kann schnell Opfer einer Straftat werden!"
warnt Kriminaldirektor Konrad Stelzenbach, Leiter der Polizeidirektion Marburg Biedenkopf.
"Ein wenig Schutz bringt bereits das Wissen um mögliche Tricks von Straftätern".
Welche Tricks wenden Betrüger an?
1. Keine Lieferung
Die derzeit häufigste Art des Betrugs im Zusammenhang mit Online-Aktionen lässt sich auf eine einfache Formel reduzieren: kassieren ohne zu liefern!
2. Lieferung per Nachnahme
Nur soviel: Die Post liefert ein Paket und kassiert bei Übergabe. Sie darf die kassierten Beträge selbst dann nicht zurückgeben, wenn sich noch in Anwesenheit des Boten bei der Paketöffnung die Lieferung von Müll statt der erhofften Waren herausstellt!
3. Überhöhte Versandkosten
Bei den meisten Auktionen zahlt der Käufer den Versand und der Verkäufer die Auktionsgebühren. Versandkostenforderungen im hohen dreistelligen Bereich sind keine Seltenheit aber meist völlig überzogen. Die eigene rechtzeitige Information zu den Versand- und Portokosten schützt.
4. Artikelbeschreibung
Lesen Sie genau! Oft bieten "Verkäufer" nur die gezeigten Bilder oder leere Verpackungen an, obwohl der wohl formulierte Text einen gänzlich anderen Anschein erweckt. Vergleichen Sie den Text mit dem evt. vorhandenen Bild. Sieht der Gegenstand wie beschrieben wirklich "neu" aus?
5. Treuhandfonds
...existieren vielfach nur von den Tätern selbst eingerichtet und ausschließlich betrügerischen Zwecken dienend. Ein sehr gesundes Maß an Vorsicht und Misstrauen bewahrt den Onlinenutzer möglicherweise schon vor einem Schaden. "Blauäugigkeit", Gutgläubigkeit, extreme Risikobereitschaft und unreflektiertes "Zuschlagen" bewirken schnell das Gegenteil.
Was kann ich tun? Wie kann ich mich als Verbraucher schützen?
1. Produktbeschreibung
Genau und vor allem bis zum Ende inklusive des Kleingedruckten lesen und beachten. Kontaktieren Sie bei Unklarheiten den Anbieter. Im Internet gibt es sicherlich Schnäppchen, aber ...........! Erscheinen Artikel extrem billig im Verhältnis zum Normalpreis, dann ist höchste Vorsicht geboten. Möglicherweise handelt es sich um gestohlene Ware oder um ein Plagiat. Übrigens kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben. Das führt nicht nur zum Verlust des Geldes, sondern auch zum Verlust des Kaufgegenstandes!
2. Registrierung/Überprüfen der Mitgliedsdaten
Schauen Sie vor dem Kauf auf die Registrierung ihres angehenden Geschäftspartners. Wie lange gibt es ihn schon? Steht da ein normaler Name mit Anschrift und Telefonnummer oder arbeitet der Anbieter mit Phantasienamen. Seriöse Anbieter haben keinen Grund, ihren Namen nicht zu benutzen. Achten Sie in diesem Zusammenhang z.B. auf übereinstimmende Namen von Anbietern und Geldempfänger.
3. Bewertungsprofil
Das Bewertungsprofil kann viel über den Anbieter aussagen. Vertrauen Sie dabei nicht nur auf die Klammerzahl, sondern beachten Sie insbesondere die Symbole hinter dem Mitgliedsnamen. Machen Sie sich daraus hinsichtlich einer Vertrauenswürdigkeit ein eigenes Bild!
4. Nutzung von Treuhandfonds
Beim Abschluss von hochpreisigen Geschäften bieten sich zur Bezahlung die vom Auktionshaus (nicht vom Anbieter) empfohlenen und geprüften Treuhandfonds an. Bleiben Sie bei diesen Fonds oder überprüfen Sie vom Verkäufer vorgeschlagene zumindest eingehend.
5. Auslandsgeschäfte
Selbst bei sehr günstigen, scheinbar seriösen Angeboten besteht ein hohes Risiko, Opfer eines Betruges zu werden. Verzichten Sie nach Möglichkeit darauf. Das gilt natürlich ebenfalls für einen etwaigen Geldtransfer ins Ausland. Ein Betrüger kann das Geld weltweit abheben. Er lässt sich im Ausland nur sehr schwer ermitteln.
6. Geschäfte außerhalb von Online-Auktionshäusern
....lassen Sie besser sein! Nach dem ersten Kontakt über den jeweiligen Marktplatz kontaktieren die Verkäufer den Interessenten von Außerhalb. Auktionshäuser gewähren für derartige Geschäfte keinen Käuferschutz mehr.
Was mache ich als Opfer eines Betrugs?
Bevor Sie eine Anzeige erstatten, mahnen Sie den Geschäftspartner mit Fristsetzungen für Liefer- oder Rückzahlung an. Treten Sei bei Nichteinhaltung dieser Fristen vom Kaufvertrag zurück und erstatten Sie, sollten Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Opfer eines Betrugs geworden sein, unbedingt eine Anzeige. Nur so rücken Sie den schwarzen Schafen auf den Pelz.
"Wer schweigt und sich nicht als Zeuge zur Verfügung stellt, hilft nur einem, dem Täter, der ungestört und unerkannt weitermacht"
so Stelzenbach.
Sichern Sie für den Fall der Fälle immer ihre Korrespondenz. Hierzu gehören Ausdrucke der Auktionsseite, der Benachrichtigungsmail über den Abschluss der Auktion und aller Mails mit dem "Täter".
Sichern Sie zudem jedes Mal den sogenannten erweiterten Header oder den Quelltext der Mail. Sie finden dies bei angezeigter Mail über die "Ansicht" und die "Optionen" oder durch Klick mit der rechten Maustaste auf den Absender und dann über "Eigenschaften" "Quelltext anzeigen" oder auch über einen angezeigten Hinweis.
Bringen Sie zudem eine Kopie der Überweisungsbestätigung mit.
Hilfreich könnte auch ein Ausdruck des Bewertungsprofils des Geschäftspartners sein.
Wenden Sie sich an die Fachkommissariate für Betrug bei Ihrer Polizei.
Nutzen Sie vor allem das Internet, um sich zu schützen.
Viele hilfreiche Tipps zum eigenen Schutz finden Sie unter
www.polizei.hessen.de ; www.polizei-beratung.de oder www.kaufenmitverstand.de .
Martin Ahlich
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Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf informiert:
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Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de
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Internetauftritt des MZV Biedenkopf
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
seit Dezember 2008 präsentiert sich unser Verband im Internet. Über unsere Internetpräsenz unter der Adresse www.mzv-biedenkopf.de stellen wir Ihnen unseren Verband und unsere Aufgaben vor.
Durch unsere ausführlichen Informationen zur Getrenntsammlung von Abfällen und dem Abfall-ABC möchten wir Ihnen die Frage „Was wohin?“ erleichtern. Über unser Abfall-ABC finden Sie Antworten auf Ihre Entsorgungsfragen von „A“ wie Abflussreiniger bis „Z“ wie Zigarettenrest. Sie finden außerdem Informationen zu den Selbstanlieferungsstellen für verschiedene Abfälle.
Unter der Rubrik „Formulare/Anträge“ finden Sie Formulare zur Tonnenänderung und –abmeldung, zur Mitteilung eines Eigentumswechsels und zur Ermächtigung zum Bankeinzug. Außerdem können Sie sich dort die Sperrmüllanmeldung herunterladen. Sollten Sie eine defekte oder verschwundene Tonne melden wollen, können Sie dies jetzt auch per Mail über unsere Homepage mitteilen.
Über unsere Homepage können Sie sich über die verschiedenen Abfallgefäße und Gebühren informieren. Zur Information stehen Ihnen auch unsere Satzungen online zur Einsicht zur Verfügung.
Der bisherige Erfahrungswert zeigt, dass die Internetpräsenz insbesondere für das Herunterladen von Anträgen mit steigender Resonanz genutzt wird.
Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn sich diese Resonanz weiterhin positiv entwickelt.
Bei Fragen und Anregungen können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.
Engel-Rezzonico
-Geschäftsführerin-
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach
Sachbearbeiterin: Frau Schneider
Tel.: 06465/9269-16,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: schneider@mzv-biedenkopf.de
Homepage: www.mzv-biedenkopf.de
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Sperrmüllabfuhr: kostenlos oder gebührenpflichtig?
Der MZV wird häufig von Bürgern gefragt, wie viele Sperrmüllabfuhren im Jahr vom Müllabfuhrzweckverband kostenlos angeboten werden und wie hoch die Gebühr für eine kostenpflichtige Abfuhr ist. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:
- Die Sperrmüllabfuhr kann pro Haushalt im Kalenderjahr zweimal kostenlos in Anspruch genommen werden. Pro Abfuhr können bis zu 10 cbm entsorgt werden.
- Für jede weitere Abfuhr erhebt der Müllabfuhrzweckverband eine Gebühr in Höhe von 85,00 €. Diese Gebühr wird mit der Anmeldung fällig. Gebührenpflichtig ist der Besteller.
- Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Sperrmüllabfälle gegen Gebühr bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr
Gebühren für die Privatanlieferung von Rest- und Sperrmüll an der Müllumladestation:
- im Kofferraum eines Pkw, zugelassen bis 5 Personen 5,00 € je Anfuhr;
- im Kofferraum eines Kombifahrzeuges bzw. eines Pkw mit umgeklappter Rückbank, zugelassen bis 5 Personen 10,00 € je Anfuhr;
- sonstige Pkw, Pkw mit Anhängern, Dachträgern oder Zuladung außerhalb des Kofferraums, Kombifahrzeuge und Lkw 197,00 € pro Tonne.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen privaten Containerservice mit der Entsorgung zu beauftragen. Anbieter finden Sie im Branchenverzeichnis.
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Zusätzliche Bereitstellung von Kartonagen zur Papiermüllabfuhr
Es werden regelmäßig Fragen vorgetragen, wie zusätzliches Papier entsorgt werden kann, das nicht mehr in die Papiertonne passt. Wir möchten hierzu folgende Hinweise geben:
- In Ausnahmefällen können Sie zusätzliche Kartonagen zur Papiermüllabfuhr anmelden. Bitte melden Sie dies zwei bis drei Tage vor der regulären Papiermüllabfuhr telefonisch beim Müllabfuhrzweckverband an. Die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens werden dann angewiesen, die zusätzlichen Papierabfälle am Abfuhrtag mitzunehmen. Die einzelnen Papierbündel dürfen aus technischen Gründen nicht größer als die Tonnenöffnung sein. Bitte stellen Sie die Bündel dann zur Abfuhr neben der Tonne bereit.
- Sollte Ihnen das Volumen der Tonne häufiger nicht ausreichen, ist es ratsam, eine zusätzliche Tonne beim Müllabfuhrzweckverband zu beantragen. In vielen Fällen ist eine weitere Papiermülltonne sogar kostenlos.
- Sie haben ausserdem die Möglichkeit, Ihre Papierabfälle kostenlos bei der Müllumladestation in Marburg-Wehrda anzuliefern.
Müllumladestation Marburg:
Siemensstraße, Marburg-Wehrda,
Tel. 06421/9 23 51
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. von 8.00-15.30 Uhr,
Samstag von 8.00-11.00 Uhr
Rückfragen
Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich wenden an: Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf Hausbergweg 1 35236 Breidenbach
Tel.: 06465/9269-0,
Fax.: 06465/9269-26,
E-mail: info@mzv-biedenkopf.de
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Regelung zum Elektronikschrott
Für die Bürger im Bereich des MZV Biedenkopf bringen die neuen Regelungen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten ab dem 24.03.2006 keine wesentlichen Änderungen mit sich. Wie bisher können alle Elektroaltgeräte von der Kaffeemaschine bis zum Computer zur kostenlosen Abholung telefonisch oder über die Sperrmüllkarte angemeldet werden.
Während das Gesetz in vielen Regionen zu Änderungen in der Abfallwirtschaft führt, bleibt für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf fast alles beim Alten.
Der Grund hierfür ist, dass in den Gemeinden des Landkreises bereits seit dem Jahr 1994 eine getrennte Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräten eingeführt wurde, die aufgrund der positiven Erfahrungen auch weiterhin unverändert fortbesteht.
Im Bereich des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf kann jeder private Haushalt seine Elektrogeräte zur kostenlosen Abholung über die Sperrmüllkarte oder über die Service-Nummer der Fa. Integral unter 0 64 21/944-144 anmelden.
Darüber hinaus können Geräte auf dem Recyclinghof in Dautphetal-Dautphe, Industriestraße 9 oder in Marburg-Cappel, Umgehungsstraße 7, selbst abgegeben werden.
Bei den Städten und Gemeinden hingegen werden keine Elektrogeräte angenommen.
Weitere Informationen zu dem Thema hat der Betrieb für Abfallwirtschaft auf der Homepage www.marburg-biedenkopf.de unter der Suche "Abfall" bereitgestellt.
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf gibt auch gerne telefonische Auskunft unter Tel.: 0 64 65/9 26 90.
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